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5 StR 408/10
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 24. Mai 2011
in der Maßregelvollstreckungssache
gegen
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 24. Mai 2011
beschlossen:
In Fällen, in denen die erstmalige Unterbringung eines Verur-teilten in der Sicherungsverwahrung wegen Taten angeord-net wurde, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämp-fung von Sexualdelikten und anderen schweren Straftaten vom 26.
Januar 1998 ([X.]) begangen worden waren, darf die Fortdauer der
Maßregelvollstreckung
über zehn
Jah-re hinaus auf der Grundlage der bis zu einer Neuregelung, längstens bis 31. Mai 2013 weiter anwendbaren Vorschrift des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB i.V.m. § 2 Abs. 6 StGB nur noch angeordnet werden, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster
Gewalt-
oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des [X.] abzuleiten ist und dieser an einer psychischen Stö-rung im Sinne von §
1 Abs.
1 Nr.
1 des [X.] psychisch gestörter Gewalttäter (ThUG) leidet; andernfalls ist die Maßregel
spätestens mit Wirkung zum 31.
Dezember 2011
für erledigt zu erklären
([X.], Urteil vom 4. Mai 2011
2 BvR 2365/09 u.a.).
Zur Begründung verweist der Senat auf die im Beschluss vom 23. Mai 2011
5 [X.], 440, 474/10
dargelegten Grundsätze.
[X.]Schneider
König Bellay
Meta
24.05.2011
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2011, Az. 5 StR 408/10 (REWIS RS 2011, 6347)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 6347
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