Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2011, Az. 3 StR 364/11

3. Strafsenat | REWIS RS 2011, 1668

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 364/11
vom
8. November
2011
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen
zu 1.: Körperverletzung mit Todesfolge
u.a.

zu 2.: Beihilfe zur Körperverletzung mit Todesfolge

hier:
Revision des Angeklagten K.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 3. auf dessen Antrag -
am 8. No-vember 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, §
357
StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten K.

wird das Urteil des [X.] vom 3. Mai 2011, soweit es ihn und den Angeklagten S.

betrifft, aufgehoben,
die jeweils zu-gehörigen Feststellungen jedoch nur insoweit, als sie den Plan der Angeklagten betreffen, bei der Ausführung der Tat solle auch ein Messer als Stichwaffe Verwendung finden; im Übrigen bleiben die Feststellungen aufrechterhalten.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwen-digen Auslagen, an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten K.

wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchtem Totschlag zu der Freiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten S.

hat es wegen Beihilfe zur Körperverletzung mit Todesfolge eine Jugendstrafe 1
-
3
-
von einem Jahr ausgesprochen, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausge-setzt hat. Die Revision des Angeklagten K.

rügt die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet das Verfahren. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; insoweit ist die
Entschei-dung gemäß § 357 Satz 1 StPO auf den nicht revidierenden Angeklagten S.

zu erstrecken. Die weitergehende Revision des Angeklagten K.

ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Angeklagte K.

und der Mitangeklagte [X.]

standen im Streit mit dem späteren Tatopfer

[X.].

. Sie beschlossen, [X.].

, der sich zu-meist in der Wohnung der Zeugin H.

aufhielt, dort aufzusuchen und ihn körperlich zu züchtigen. Der Angeklagte S.

schloss sich ihnen absprache-gemäß an, um den Eindruck der Übermacht zu erhöhen und im Bedarfsfalle unterstützend einzugreifen. Der Angeklagte K.

und der Mitangeklagte [X.]

"waren sich einig", bei dem Angriff auf [X.].

nötigenfalls auch die von ihnen mitgeführten Messer einzusetzen; der Angeklagte S.

, der um die Messer wusste, "billigte"
auch dies. Auf dem Weg zur Wohnung bewaffneten sich der Angeklagte K.

und der Mitangeklagte [X.]

zudem mit zufällig aufgefunde-nen [X.].

Nach Auftreten der Tür drangen die Angeklagten in die Wohnung ein. Der Angeklagte K.

drückte den sich ihnen entgegenstellenden [X.].

mit dem [X.] gegen die Wand und schlug nach kurzem Gerangel mit sei-nem Klappmesser, das er geschlossen in der Faust hielt, wiederholt auf dessen Kopf und Rücken ein. Sodann veranlasste er den Mitangeklagten [X.]

, [X.].

mit dem [X.] anzugreifen. Indes gelang es [X.].

, den Mitangeklagten [X.]

festzuhalten und abzudrängen. Um sich zu befreien, zog dieser sein But-terfly-Messer hervor und versetzte [X.].

in rascher Folge insgesamt sieben 2
3
-
4
-
Stiche gegen die Beine, wovon einer die Arterie des linken Oberschenkels durchtrennte.

Hierauf sank [X.].

stark blutend in die Hocke und verharrte regungslos. Der Angeklagte K.

und der Mitangeklagte [X.]

schlugen nunmehr abwech-selnd mit dem [X.] auf ihn ein. Schließlich begannen sie, mit ihren be-schuhten Füßen auf den Kopf, das Gesicht und den Hals von [X.].

einzutre-ten. Den Tod ihres Opfers als Folge dieser Tritte nahmen sie billigend in Kauf. In der Vorstellung, [X.].

tödliche Verletzungen zugefügt zu haben, ließen sie nach einiger Zeit von ihm ab und entfernten sich in Begleitung des Angeklagten S.

.

[X.].

verstarb kurz darauf an Verbluten. Sowohl die Durchtrennung der Arterie als auch die Tritte, die u.a. zu massiven Hautunterblutungen und [X.] in das Weichgewebe führten, waren schon für sich alleine tödlich. Dass die Tritte den bereits durch den Messerstich ausgelösten tödlichen Verlauf noch beschleunigt hätten, konnte
das [X.] nicht feststellen.

2. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge des Angeklagten K.

ergibt einen zur Aufhebung des Schuldspruchs nötigenden Rechtsfehler zu dessen Nachteil. Auf demselben sachlich-rechtlichen Mangel im Sinne von §
357 Satz 1 StPO beruht die Verurteilung des Angeklagten S.

.

Das [X.] hat den Angeklagten K.

und S.

die Messersti-che des Mitangeklagten [X.]

zugerechnet und sie deshalb (auch) der Körper-verletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) bzw. der Beihilfe hierzu schuldig ge-sprochen. Es hat festgestellt, der von den Angeklagten vorgefasste [X.] habe körperliche Verletzungen des [X.].

mittels der von den Angeklagten
4
5
6
7
-
5
-
K.

und [X.]

geführten Messer mit umfasst. Diese Feststellung entbehrt [X.] einer sie tragenden Beweiswürdigung. Woraus das [X.] auf eine solche -
wenigstens stillschweigende -
Übereinkunft der Angeklagten schließt, legt es nicht dar; auch der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe macht dies nicht hinreichend deutlich.

Der neue Tatrichter wird dazu, ob der Einsatz des Messers durch den Mitangeklagten [X.]

vom (bedingten) Vorsatz der Angeklagten K.

und S.

getragen war, neue Feststellungen zu treffen haben. Die Feststellun-gen des [X.]s zur objektiven und subjektiven Tatseite im Übrigen sind rechtsfehlerfrei und können deshalb bestehen bleiben.

[X.]Schäfer

Mayer

Menges
8

Meta

3 StR 364/11

08.11.2011

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2011, Az. 3 StR 364/11 (REWIS RS 2011, 1668)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1668

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 71/11 (Bundesgerichtshof)


3 StR 203/14 (Bundesgerichtshof)


3 StR 310/11 (Bundesgerichtshof)


3 StR 433/12 (Bundesgerichtshof)

Beihilfe oder Begünstigung: Eintritt der Beendigung bei einem Raubdelikt


1 StR 191/19 (Bundesgerichtshof)

Versuch einer Körperverletzung mit Todesfolge


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.