Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2009, Az. 2 StR 509/08

2. Strafsenat | REWIS RS 2009, 5054

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[X.] vom 13. Februar 2009 in der Strafsache gegen wegen schweren räuberischen Diebstahls u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Februar 2009 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 11. August 2008 im [X.] mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.]. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren räuberischen Diebstahls, wegen räuberischen Diebstahls, wegen Diebstahls mit Waffen, we-gen Diebstahls in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Hausfrie-densbruch, wegen versuchten Betrugs, wegen gefährlicher Körperverletzung, wegen Bedrohung in drei Fällen, wegen Beleidigung in drei Fällen, wegen ver-suchter Nötigung und wegen Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es seine Unterbrin-gung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. 1 - 3 - Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO), im Übri-gen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 2 1. [X.] ist nicht ausgeführt und [X.] unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). 3 2. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers er-geben. 4 3. Im [X.] hält das Urteil indes der rechtlichen Nachprü-fung nicht stand. 5 a) Das [X.] hat - sachverständig beraten - die Überzeugung ge-wonnen, dass der Angeklagte an einer "krankheitswertigen bipolaren affektiven Störung mit gegenwärtig [X.] Episode, die den Schweregrad eines psy-chotischen Zustandes aufweist", leide. Die zu den [X.] bei dem [X.] vorherrschende Störung führe "zu einer erheblichen Verminderung seiner Einsichtsfähigkeit. Insbesondere die Fähigkeit des Angeklagten, das Un-recht seiner Taten einzusehen, (sei) durch die krankheitswertige Euphorie bei gleichzeitig psychotischer Wahrnehmung und [X.] erheblich vermindert." 6 b) Diese Ausführungen lassen besorgen, dass das [X.] die Auf-fassung vertritt, mit der Feststellung einer erheblich verminderten Einsichtsfä-higkeit sei bereits § 21 StGB erfüllt und damit auch die Grundlage für die [X.] nach § 63 StGB gegeben. Eine verminderte Ein-sichtsfähigkeit ist strafrechtlich indes erst dann von Bedeutung, wenn sie das 7 - 4 - Fehlen der Einsicht zur Folge hat (st. Rspr.; vgl. u. a. [X.] NStZ-RR 2004, 38; 2007, 73, jeweils m.w.N.). Der Täter, der trotz erheblich verminderter Einsichts-fähigkeit im konkreten Fall die Einsicht in das Unrecht seiner Tat gehabt hat, ist - sofern nicht seine Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war - voll schuldfähig. Solange die Verminderung der Einsichtsfähigkeit nicht das Fehlen der Einsicht ausgelöst und dadurch zu Straftaten geführt hat, ist auch die Sicherung der Allgemeinheit durch Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht veranlasst (vgl. u. a. [X.], [X.]. vom 12. Juli 2006 - 5 [X.]/06 m.w.N.; [X.]. vom 30. Juli 2003 - 2 [X.]/03). Allein auf die Fest-stellung einer erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit kann eine Unterbrin-gung nach § 63 StGB deshalb nicht gestützt werden (vgl. u. a. Senat, [X.]. vom 17. Oktober 2007 - 2 StR 462/07 m.w.N.). 8 c) Der aufgezeigte Mangel zwingt nicht zur Aufhebung des Urteils im Schuld- und Strafausspruch. Mit der sachverständig beratenen [X.] kann der Senat ausschließen, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten bei der Begehung der abgeurteilten Taten im Sinne des § 20 StGB vollständig aufge-hoben war. Die [X.] erheblich verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB beschwert den Angeklagten nicht. Nicht bestehen bleiben kann jedoch - wie ausgeführt - die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus. 9 4. Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass die Erklä-rung des Beschwerdeführers, er nehme die Unterbringung in einer Entzie-hungsanstalt gemäß § 64 StGB von der Revision aus, unwirksam ist. Die Un-trennbarkeit des [X.]s folgt schon aus § 72 StGB; hier kommt hinzu, dass zu beurteilen ist, ob die abgeurteilten Taten auf die [X.] - 5 - störung oder den Hang des Angeklagten zum Drogenkonsum zurückzuführen sind. [X.] Fischer Appl Cierniak

Meta

2 StR 509/08

13.02.2009

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2009, Az. 2 StR 509/08 (REWIS RS 2009, 5054)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5054

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