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PDF anzeigen[X.] vom 8. April 2010 in der Strafsache gegen wegen Misshandlung von [X.] u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat am 8. April 2010 beschlossen: Den Nebenklägern [X.]und [X.] wird Rechtsanwalt M. K. aus D. als Beistand bestellt (§ 397 a Abs. 1 Nr. 3 StPO). Gründe: Die Nebenkläger haben beantragt, ihnen Prozesskostenhilfe zu bewilli-gen und Rechtsanwalt [X.]beizuordnen. Dieser Antrag ist, da ihm die weitestgehende Wirkung zukommt (Rechtsgedanke des § 300 StPO), als Antrag auf Bestellung eines Beistands (§ 397 a Abs. 1 StPO) auszulegen. Er erweist sich in dieser Auslegung auch als begründet. Die gesetzlichen Voraus-setzungen des § 397 a Abs. 1 Nr. 3 StPO liegen vor. Sie ergeben sich aus den Vorwürfen der Misshandlung von [X.] zum Nachteil der Neben-klägerin [X.]I. und des [X.] und daraus, dass beide Nebenkläger das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 1 Tepperwien Athing [X.] [X.]
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08.04.2010
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.04.2010, Az. 4 StR 40/10 (REWIS RS 2010, 7804)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 7804
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