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PDF anzeigen[X.]/08 vom 19. Februar 2008 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 19. Februar 2008 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. Juni 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend bemerkt der Senat: Wie sich auch aus den Feststellungen der Urteilsgründe zum Ver-fahrensablauf ergibt, liegt ein Verfahrenshindernis wegen überlan-ger Verfahrensdauer nicht vor. Die erhebliche Dauer des Verfah-rens hat die Strafkammer berücksichtigt. Soweit Ursachen für die Verfahrensdauer aus den Urteilsgründen ersichtlich sind, sind sie nicht von den Strafverfolgungsbehörden zu vertreten. So ist der Angeklagte wiederholt nicht zu anberaumten [X.] erschienen, später war er jahrelang flüchtig. Eine den An-forderungen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügende Verfahrens-rüge ist nicht erhoben. Der Senat weist darauf hin, dass unter den gegebenen Umständen eine Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft (§ 347 Abs. 1 Satz 2 StPO) zweckmäßig erschienen wäre. - - 3Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. [X.]Wahl Boetticher Kolz Elf
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19.02.2008
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2008, Az. 1 StR 62/08 (REWIS RS 2008, 5490)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 5490
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