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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
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StR 259/14
vom
27. August 2014
in der Strafsache
gegen
wegen
Anstiftung zum Mord u.a.
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 27. August 2014
beschlos-sen:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil
des Land-gerichts [X.] vom 30. Januar 2014, soweit es sie betrifft, gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurge-richtskammer des [X.] zurückverwiesen.
Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagte wegen Anstiftung zum Mord sowie wegen versuchter Anstiftung zum Mord zu lebenslanger Freiheitsstrafe (als Ge-samtstrafe) verurteilt. Die Revision der Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).
Die landgerichtliche Beweiswürdigung hält trotz erheblich auf die Schuld der Angeklagten hindeutender Beweisanzeichen rechtlicher Prüfung letztlich nicht stand. Dem Urteil lässt sich nicht im gebotenen Maße (vgl. [X.], [X.] vom 9. November 1999
5 StR 252/99, [X.], 243) entnehmen, wie sich die Angeklagte, die sich ausweislich des Urteils auch in der [X.] eingelassen hat, während des Verfahrens zu den Vorwürfen geäußert 1
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hat. Der [X.] vermag aus diesem Grund die Beweiswürdigung nicht umfas-send zu prüfen. Er folgt daher im Ergebnis dem Antrag des [X.] und hebt das Urteil im angefochtenen Umfang auf.
[X.]
Schneider
Dölp König
Meta
27.08.2014
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.08.2014, Az. 5 StR 259/14 (REWIS RS 2014, 3254)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 3254
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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Beweiswürdigung im Strafverfahren: Verwertbarkeit von außerhalb der Hauptverhandlung erlangtem Wissen und gerichtskundigen Tatsachen
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