Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2013, Az. XII ZB 359/11

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 5285

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 359/11

vom

5.
Juni 2013

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 5.
Juni 2013 durch den
Vor-sitzenden Richter Dose
und [X.]
Klinkhammer, Schilling, Dr.
Günter und Dr.
Nedden-Boeger
beschlossen:
Die Kosten des [X.] werden gegenei-nander aufgehoben.
Wert: 83.832

.

Gründe:
Der Beklagte hat mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 22.
April 2013 das Rechtsbeschwerdeverfahren für erledigt erklärt. Die Klägerin hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen.
Nach der Rechtsprechung des [X.] kann sich in [X.] die übereinstimmende Erledigungserklärung beider [X.]en allein auf das gesamte Rechtsmittelverfahren beziehen (vgl. [X.] Beschluss vom 17.
September 2008 -
IV ZB 17/08
-
NJW 2009, 234 Rn.
4 mwN). Dabei kann die
Erledigungserklärung im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesge-richtshof von der [X.] persönlich oder deren zweitinstanzlichem [X.] abgegeben werden. Einer Vertretung durch einen beim Bundes-gerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§
78 Abs.
1 Satz
3 ZPO) bedarf es hierfür nicht (vgl. [X.] Beschluss vom 24.
Oktober 2011 -
IX ZR 244/09
-
NJW-RR 2010, 688 Rn.
6).

1
2
-
3
-
Über die Kosten des [X.] war entsprechend §
91
a ZPO wie aus dem Tenor ersichtlich zu entscheiden, nachdem sich die [X.]en auf eine entsprechende Kostenregelung geeinigt haben.
Dose

Klinkhammer

Schilling

Günter

Nedden-Boeger

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.11.2007 -
4 O 31/07 -

OLG [X.], Entscheidung vom 02.03.2011 -
8 [X.] (10) -

3

Meta

XII ZB 359/11

05.06.2013

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2013, Az. XII ZB 359/11 (REWIS RS 2013, 5285)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5285

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XII ZB 359/11

IX ZR 244/09

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