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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 359/11
vom
5.
Juni 2013
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 5.
Juni 2013 durch den
Vor-sitzenden Richter Dose
und [X.]
Klinkhammer, Schilling, Dr.
Günter und Dr.
Nedden-Boeger
beschlossen:
Die Kosten des [X.] werden gegenei-nander aufgehoben.
Wert: 83.832
.
Gründe:
Der Beklagte hat mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 22.
April 2013 das Rechtsbeschwerdeverfahren für erledigt erklärt. Die Klägerin hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen.
Nach der Rechtsprechung des [X.] kann sich in [X.] die übereinstimmende Erledigungserklärung beider [X.]en allein auf das gesamte Rechtsmittelverfahren beziehen (vgl. [X.] Beschluss vom 17.
September 2008 -
IV ZB 17/08
-
NJW 2009, 234 Rn.
4 mwN). Dabei kann die
Erledigungserklärung im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesge-richtshof von der [X.] persönlich oder deren zweitinstanzlichem [X.] abgegeben werden. Einer Vertretung durch einen beim Bundes-gerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§
78 Abs.
1 Satz
3 ZPO) bedarf es hierfür nicht (vgl. [X.] Beschluss vom 24.
Oktober 2011 -
IX ZR 244/09
-
NJW-RR 2010, 688 Rn.
6).
1
2
-
3
-
Über die Kosten des [X.] war entsprechend §
91
a ZPO wie aus dem Tenor ersichtlich zu entscheiden, nachdem sich die [X.]en auf eine entsprechende Kostenregelung geeinigt haben.
Dose
Klinkhammer
Schilling
Günter
Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.11.2007 -
4 O 31/07 -
OLG [X.], Entscheidung vom 02.03.2011 -
8 [X.] (10) -
3
Meta
05.06.2013
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2013, Az. XII ZB 359/11 (REWIS RS 2013, 5285)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 5285
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
XII ZB 359/11 (Bundesgerichtshof)
Rechtsbeschwerdeverfahren: Abgabe einer Erledigungserklärung durch die Partei oder ihren zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten
V ZB 72/07 (Bundesgerichtshof)
III ZB 37/12 (Bundesgerichtshof)
III ZR 16/18 (Bundesgerichtshof)