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PDF anzeigen [X.] vom 5. August 2010 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. August 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 15. Februar 2010 a) aufgehoben, soweit festgestellt ist, dass hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 110.820 • die Ansprüche Verletzter der Anordnung des Verfalls bzw. des Verfalls von Wertersatz entgegenstehen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. b) im [X.] dahin ergänzt, dass die von dem Angeklagten in dieser Sache in [X.] erlittene Freiheitsentziehung im Maßstab 1:1 auf die hier verhängte Strafe angerechnet wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer [X.] zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt sowie eine Feststel-lung nach § 111i Abs. 2 StPO getroffen. Hiergegen richtet sich die auf die all-1 - 3 - gemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Diese hat in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegrün-det (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Das angefochtene Urteil hält im Ausspruch, dass der bei der Tat er-langte Geldbetrag in Höhe von 110.820 • (dieser entspricht den bei der Tat er-beuteten Bargeldbeträgen) keiner Verfallsanordnung unterliegt, da Ansprüche Verletzter entgegenstehen, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 2 Dem angefochtenen Urteil kann nicht entnommen werden, dass die Kammer im Rahmen ihrer nicht näher begründeten Entscheidung nach § 111i Abs. 2 StPO die Härtevorschrift des § 73c StGB geprüft hat, obwohl dies nach den festgestellten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Ange-klagten sowie den Feststellungen zum Nachtatgeschehen - der Angeklagte übergab den beiden gesondert Verfolgten einen Teil der Beute und sandte ei-nen weiteren, der Höhe nach nicht festgestellten Anteil an seine Eltern in den [X.] - geboten gewesen wäre. Es ist nicht auszuschließen, dass eine Härtefall-prüfung zu einem für den Angeklagten günstigerem Ergebnis führen wird. 3 Da die dem Urteil zu Grunde liegenden Feststellungen von dem aufge-zeigten Rechtsfehler nicht berührt sind, können sie bestehen bleiben. Der neue Tatrichter kann weitere Feststellungen treffen, sofern sie den bestehenden nicht widersprechen. 4 2. Die Urteilsformel bedarf der Ergänzung hinsichtlich der Anrechnung und des [X.] der vom Angeklagten in dieser Sache in [X.] erlittenen Freiheitsentziehung (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB). Dies muss in der Urteilsformel zum Ausdruck kommen (BGHSt 27, 287, 288). Im Hinblick darauf, dass bei Freiheitsentziehung in [X.] nur ein Anrechnungsmaß-stab von 1:1 in Betracht kommt, hat der Senat auf Antrag des [X.] - 4 - anwalts entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Anrechnungsmaßstab selbst be-stimmt. Rissing-van Saan Fischer Schmitt
Eschelbach Ott
Meta
05.08.2010
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.08.2010, Az. 2 StR 254/10 (REWIS RS 2010, 4223)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 4223
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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