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PDF anzeigen[X.]/01vom25. Juli 2001in der [X.] 1. - 5. u. 7. - 8.wegen erpresserischen [X.], 9. u. 10.wegen Beihilfe zum erpresserischen [X.] -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 25. Juli 2001 gemäߧ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 19. Juni 2000 wird als unzulässig verworfen.2. Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels und dieden Angeklagten [X.], [X.]und [X.]im [X.] entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.Gründe:Das Rechtsmittel ist unzulässig.Der Beschwerdeführer greift - worauf der [X.] zutref-fend hinweist - ausschließlich die Strafzumessung an. Nach § 400 Abs. 1 StPOkann der Nebenkläger ein Urteil jedoch nicht mit dem Ziel anfechten, daß eineandere Rechtsfolge der Tat verhängt wird (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässig-keit 1 und 6).- 3 -Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO. Soweit die [X.] von Angeklagten erfolglos waren, findet eine gegenseitige Auslagener-stattung nicht statt (BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).Jähnke Detter [X.]Rothfuß
Meta
25.07.2001
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2001, Az. 2 StR 218/01 (REWIS RS 2001, 1770)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1770
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