Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2007, Az. 3 StR 410/07

3. Strafsenat | REWIS RS 2007, 1151

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[X.] vom 30. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 30. Oktober 2007 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 24. Mai 2007 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin da-durch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Straf-kammer des [X.] zurückverwiesen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt, das [X.] eingezogen sowie über Zahlungs- und Feststellungsanträge im [X.] entschieden. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 6 StPO - Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfah-rens - vorläufigen Erfolg. 1 I. 1. Der Verfahrensrüge liegen folgende Verfahrensvorgänge zugrunde: 2 Durch Gerichtsbeschluss vom 5. März 2007 wurde gemäß § 171 [X.] die Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung der Nebenklägerin [X.] - 3 - schlossen. Nach der Vernehmung blieb die Zeugin auf Anordnung des [X.] und wurde im Einverständnis sämtlicher Verfahrensbeteilig-ter entlassen. Im [X.] daran wurde die Öffentlichkeit wieder hergestellt. Nach sechs weiteren Hauptverhandlungstagen verlas der Verteidiger am 9. März 2007 eine Erklärung für den Angeklagten. Daraufhin sollte die [X.] Nebenklägerin erneut vernommen werden. Es erging die Anordnung des Vorsitzenden: "Der Beschluss über den Ausschluss der Öffentlichkeit vom 5. März 2007 dauert fort." Sodann wurde die Öffentlichkeit ausgeschlossen und die Zeugin vernommen. 2. Zu Recht rügt der Angeklagte, dass vor der zweiten Vernehmung der Nebenklägerin für den Ausschluss der Öffentlichkeit ein neuer [X.] erforderlich gewesen wäre. Denn die Vernehmung, für deren Dauer die Öffentlichkeit durch Gerichtsbeschluss vom 5. März 2007 ausgeschlossen [X.] war, war abgeschlossen und die Zeugin entlassen worden. Auch wenn der-selbe Zeuge in der laufenden Hauptverhandlung nochmals unter Ausschluss der Öffentlichkeit vernommen werden soll, ist nach § 174 Abs. 1 Satz 2 [X.] grundsätzlich ein neuer Gerichtsbeschluss erforderlich ([X.], 447 [X.]). Eine entsprechende Anordnung des Vorsitzenden kann auch dann einen förmlichen Beschluss nicht ersetzen, wenn in ihr auf den vorangegange-nen Ausschließungsbeschluss Bezug genommen wird. Die Notwendigkeit eines erneuten Gerichtsbeschlusses kann zwar ausnahmsweise entfallen, wenn dem Protokoll zu entnehmen ist, dass die Entlassung des Zeugen sofort zurückge-nommen wurde und die für den Ausschließungsbeschluss maßgebende Inte-ressenlage fortbestand, so dass sich die zusätzliche Anhörung zusammen mit der vorausgegangenen als eine einheitliche Vernehmung darstellt ([X.], 447). Ein solcher Ausnahmefall ist hier aber schon deswegen nicht gege-ben, weil sich der Anlass zu der erneuten Vernehmung der Zeugin erst am sechsten Hauptverhandlungstag nach ihrer Entlassung herausstellte. 4 - 4 - II. Für die neue Hauptverhandlung sieht der Senat Anlass zu folgenden Hinweisen: 5 1. Die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils hätte den Angriffen der Revision standgehalten. Insbesondere wäre es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden gewesen, dass das [X.] der schriftlichen Einlassung des Angeklagten, der sich nur durch einen vom Verteidiger verlesenen Schriftsatz erklärt und Nachfragen nicht zugelassen hat, einen nur erheblich geminderten Beweiswert zugemessen hat. Die [X.] hat darauf hingewiesen, dass in einem solchen Fall die Einlassung des Angeklagten nur bedingt einer Glaubhaf-tigkeitsprüfung zugänglich sei, da mangels Möglichkeit von Nachfragen nur ein-geschränkt nachgeprüft werden könne, ob die verlesenen Angaben auf einem tatsächlichen Geschehen basieren. Sie hat ferner darauf abgestellt, dass sie einen unmittelbaren Eindruck des [X.], insbesondere vom Sprachfluss und der begleitenden Körpersprache, nicht habe gewinnen können. Diese Erwägungen und die auf sie gestützte Annahme eines nur beschränkten [X.] der Einlassung des Angeklagten sind rechtlich nicht zu [X.]. 6 - 5 - 2. Die Verwirklichung der Qualifikation gemäß § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB ist in der Urteilsformel gegebenenfalls durch Verurteilung "wegen besonders schwerer Vergewaltigung" kenntlich zu machen ([X.] bei Pfister NStZ-RR 2007, 365 Nr. 22 [X.]). 7 [X.] [X.][X.]

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3 StR 410/07

30.10.2007

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2007, Az. 3 StR 410/07 (REWIS RS 2007, 1151)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1151

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