Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.10.2021, Az. VIII ZB 63/20

8. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 1958

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Gegenstand

Rechtsbeschwerde gegen Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit: Entscheidung über Kosten des Beschwerderechtszugs


Tenor

Auf die Gegenvorstellung der Beklagten wird die Kostenentscheidung in dem Beschluss des Senats vom 8. September 2021 aufgehoben.

Gründe

1

Die mit Schriftsatz vom 15. September 2021 gegen die Kostenentscheidung in dem Senatsbeschluss vom 8. September 2021 erhobene Gegenvorstellung der Beklagten ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

2

Die Beklagten haben ihre Rechtsbeschwerde gegen den angefochtenen Beschluss des [X.] vom 10. August 2020 zwar zurückgenommen, weshalb der Verlust des eingelegten Rechtsmittels durch Senatsbeschluss auszusprechen war (§ 516 Abs. 3 ZPO entsprechend). Eine Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens (zulasten der Beklagten) war vorliegend aber - wie in einem früheren Hinweis des Senats auch ausgeführt - nicht veranlasst.

3

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten hat sich gegen die Zurückweisung ihrer (sofortigen) Beschwerde durch das Beschwerdegericht gerichtet, mit der sie die Aussetzung des Verfahrens nach § 148 Abs. 1 ZPO durch das Ausgangsgericht angegriffen haben. Die im [X.] gegen eine solche Aussetzungsentscheidung anfallenden Kosten sind Teil der Kosten des Rechtsstreits, über die im Rahmen der Entscheidung in der Hauptsache zu befinden ist, die demnach - unabhängig vom Ausgang des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens - nach Maßgabe der §§ 91 ff. ZPO die in der Hauptsache unterliegende Partei zu tragen hat (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Beschlüsse vom 12. Dezember 2005 - [X.], NJW-RR 2006, 1289 Rn. 12; vom 16. Juni 2009 - [X.], [X.], 1359 Rn. 19; vom 11. Juni 2013 - [X.], [X.], 1198 Rn. 12; vom 9. März 2021 - [X.], NJW-RR 2021, 638 Rn. 23).

[X.]     

        

Kosziol     

        

Dr. Schmidt

        

Wiegand     

        

Dr. [X.]     

        

Meta

VIII ZB 63/20

12.10.2021

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Berlin, 10. August 2020, Az: 63 T 112/20

§ 91 ZPO, §§ 91ff ZPO, § 148 Abs 1 ZPO, § 574 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.10.2021, Az. VIII ZB 63/20 (REWIS RS 2021, 1958)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 1958

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VI ZB 31/12

II ZB 16/20

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