Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.06.2011, Az. 5 StR 190/11

5. Strafsenat | REWIS RS 2011, 5512

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Gegenstand

Fristwahrende Unterbrechung der Hauptverhandlung: Verfahrensfehlerhafte Durchführung eines "reinen Schiebetermins"


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 23. November 2010 gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben

a) mit den zugehörigen Feststellungen, soweit der Angeklagte in den Fällen II.1 bis 4 der Urteilsgründe verurteilt worden ist,

b) im gesamten Strafausspruch.

2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt ([X.] in den Fällen II.1 bis 4 je zwei Jahre, im Übrigen je ein Jahr) und zu Gunsten der Neben- und Adhäsionsklägerinnen S.     und [X.]     auf Schmerzensgeldzahlungen erkannt. Die Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg. Die auf die Fälle II.1 bis 4 der Urteilsgründe bezogenen Verfahrensrügen sind demnach unerheblich. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Der [X.] bemerkt zu der ebenfalls erfolglos bleibenden Verfahrensrüge, die Vorschrift des § 229 Abs. 1 und 4 Satz 1 StPO sei verletzt, ergänzend zur Antragsschrift des [X.] das Folgende:

3

a) Der Rüge liegt zu Grunde:

4

Am zweiten Hauptverhandlungstag, dem 13. Oktober 2010 verlas die Vorsitzende der [X.] ein ärztliches Attest, das der Zeugin [X.]     bescheinigte, aufgrund einer schwerwiegenden Erkrankung nicht vor Gericht erscheinen zu können. Daraufhin traf die Vorsitzende folgende Verfügung:

5

„Weitere Termine zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung werden bestimmt auf:

Montag, den 01.11.2010, 9.00 Uhr (Schiebetermin)

Freitag, den 19.11.2010, 9.00 Uhr

Dienstag, den 23.11.2010, 9.00 Uhr

Die Zeugin [X.]     ist erneut zu laden auf den 19.11.2010,   9.00 Uhr.“

6

Am 1. November 2010 wurde in der [X.] von 9.02 Uhr bis 9.05 Uhr die Hauptverhandlung fortgesetzt. Es wurde der den Angeklagten betreffende Auszug aus dem Bundeszentralregister verlesen, der keinen Eintrag enthielt.

7

b) Bei dieser Verfahrensgestaltung hat am dritten Tag der Hauptverhandlung eine [X.] stattgefunden. Eine solche liegt vor, wenn die Verhandlung den Fortgang der zur Urteilsfindung führenden Sachverhaltsaufklärung betrifft ([X.], Urteil vom 11. Juli 2008 – 5 [X.], [X.]R StPO [X.] 9 mwN; vgl. auch [X.], Beschluss vom 7. April 2011 – 3 [X.]). Dies ist hier der Fall. Das [X.] hat den Beweisstoff um den für den Rechtsfolgenausspruch relevanten Umstand erweitert, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist (vgl. [X.], Urteil vom 3. August 2006  – 3 [X.], [X.], 3077). Aus der von der Vorsitzenden am 13. Oktober 2010 vorgenommenen Qualifizierung der für den 1. November 2010 vorgesehenen Hauptverhandlung als „Schiebetermin“ folgt nichts Gegenteiliges. Diese Bewertung war – weil der Inhalt der Hauptverhandlung vom 1. November 2010 offen geblieben ist – nur vorläufiger Natur und konnte im Blick auf die erfolgte [X.] keinerlei Bedeutung erlangen (anders der dem Beschluss des 3. Strafsenats vom 7. April 2011  – 3 [X.] zugrunde liegende Sachverhalt).

8

2. Der Schuldspruch hat hinsichtlich der Fälle II.1 bis 4 der Urteilsgründe keinen Bestand.

9

a) Das [X.] hat sich aufgrund der Aussage der am 31. Mai 1981 geborenen Nebenklägerin [X.].         [X.], der Tochter der Ehefrau des – die Taten bestreitenden – Angeklagten, davon überzeugt, dass der Angeklagte mit ihr zwischen dem 26. August 1993 und dem 30. Mai 1995 viermal den vaginalen Geschlechtsverkehr ausgeführt hat. Die [X.] hat die Bekundungen der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung, der Angeklagte habe sie bis ins [X.] vielfältig missbraucht, als glaubhaft bewertet und zur Begründung auf ein in der Hauptverhandlung erstattetes Gutachten einer Sachverständigen abgestellt. Diese habe „nachvollziehbar ausgeführt, dass die Geschädigte durchschnittlich intellektuell befähigt ist und eine uneingeschränkte Aussagefähigkeit besitzt. Die Sachverständige hat dargelegt, dass die [X.] sehr oberflächlich sei und Angaben von [X.].         von Tathandlungen vor dem 18. Lebensjahr allein zu dürftig seien, als dass daraus allein auf deren Glaubwürdigkeit geschlossen werden könne. Zudem blieben Widersprüche bestehen und beeinträchtigten die Glaubwürdigkeit der Aussage im Ganzen, so z. B. zur Frage vom Geschlechtsverkehr während der [X.]nstruation (…). Die Widersprüche oder Ungereimtheiten seien mit einer Art Aggravation zu erklären. Das bedeute, dass es sich um keine bewusste Falschaussage handele, sondern das übertriebene Betonen eines grundsätzlich stattgefundenen Ereignisses, um sich glaubhafter zu machen. Die Widersprüche um [X.]nstruation oder, ob [X.] in der Dachgeschosswohnung stattgefunden habe, seien jedoch nicht restlos aufklärbar. Zudem seien alle Realkennzeichen, die gefunden werden könnten, für den angeklagten [X.]raum nicht zu spezifizieren und auch nach dem 18. Lebensjahr möglich. Die Sachverständige hat schließlich nachvollziehbar festgestellt, dass Übereinstimmungen in den Schilderungen der Schwestern [X.].     und M.    dazu führten, dass die angeklagten Tathandlungen im 12. und 13. Lebensjahr erlebnisbasiert seien und somit eine Nullhypothese nicht in Betracht komme“ ([X.] 10 f.).

b) Diese Erwägungen vermögen keine richterliche Überzeugung hinsichtlich 17 Jahre zurückliegender sexueller Handlungen des Angeklagten zu begründen, sondern belegen höchstens einen vagen Verdacht (vgl. [X.], Beschluss vom 12. Dezember 2001 – 5 [X.], [X.], 235).

aa) Das [X.] ist der Bewertung der Sachverständigen gefolgt, dass die Aussage der Nebenklägerin solche Qualitätsmängel enthalte, die zur gänzlichen Untauglichkeit ihrer Angaben führen („Nullhypothese“, [X.] 11). Dieser Umstand verbietet sachlogisch eine – in anderen Fallkonstellationen freilich gebotene (vgl. Brause NStZ-RR 2010, 329, 330 f.) – Heranziehung belastender Indizien aus anderen Handlungen des Angeklagten. Es konnte vorliegend nicht darum gehen, den Beweiswert bewiesener belastender Umstände durch solche aus anderen Zusammenhängen zu verstärken. Wegen des vollständigen Ausfalls der Bekundungen der Nebenklägerin [X.].      L.     waren belastende Umstände hinsichtlich sexueller Handlungen des Angeklagten mit dieser vor deren 18. Geburtstag gar nicht vorhanden.

bb) Darüber hinaus hat das [X.] Missbrauchshandlungen des Angeklagten zu Lasten der Schwester der Nebenklägerin, M.       [X.], nicht fehlerfrei festgestellt.

Die Glaubhaftigkeit von deren Angaben wird nach dem im Urteil wiedergegebenen Sachverständigengutachten ohne Begründung angenommen. Soweit das [X.] daneben auf vom Angeklagten gefertigte und am 1. Mai 2007 auf dessen Rechner aufgefundene Bilder von einem Geschlechtsverkehr mit [X.]     abstellt, wobei diese „nicht glücklich ausgesehen habe“ ([X.] 9), vermag auch dieser Umstand die gebotene Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin (vgl. Brause NStZ 2007, 505, 506 mwN) nicht zu belegen. Nachdem der Angeklagte die Ausübung von Geschlechtsverkehr mit dieser Zeugin – ersichtlich nach Vollendung von deren 18. Lebensjahr ([X.] 6) – eingeräumt hat und der [X.]punkt der auf den Bildern zu erkennenden Handlungen offen geblieben ist, besteht auch im Hinblick auf die Aussage der zur [X.] der Hauptverhandlung 30 Jahre alten Zeugin die Beweissituation „Aussage gegen Aussage“ mit den daraus abzuleitenden gesteigerten Darlegungserfordernissen (vgl. [X.], Urteil vom 29. Juli 1998 – 1 [X.], [X.]St 44, 153, 158 f.), die unerfüllt geblieben sind.

3. Die Sache bedarf demnach insoweit neuer Aufklärung und Bewertung. Die bisher nur abstrakt dargestellten „Widersprüche oder Ungereimtheiten“ werden zu näherer Betrachtung der Entwicklung sämtlicher Aussagen, auch derjenigen im Familienkreis, nötigen (vgl. [X.], Urteil vom 25. Januar 2011 – 5 [X.] mwN).

4. Die Aufhebung der vier Schuldsprüche führt zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe. Der [X.] hat auch die übrigen sieben ausgeurteilten Freiheitsstrafen von je einem Jahr aufgehoben, um dem neuen Tatgericht Gelegenheit zu einer vollständig neuen und notwendig differenzierteren Strafzumessung zu geben. Die [X.] bleiben unberührt.

Raum                                  Brause                                 Schaal

                  [X.]                                [X.]

Meta

5 StR 190/11

22.06.2011

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Dresden, 23. November 2010, Az: 617 Js 33838/08 - 2 KLs, Urteil

§ 229 Abs 1 StPO, § 229 Abs 2 StPO, § 229 Abs 4 S 1 StPO, § 256 Abs 1 Nr 5 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.06.2011, Az. 5 StR 190/11 (REWIS RS 2011, 5512)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5512

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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