Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.08.2020, Az. IV ZR 122/20

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11302

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[X.]:[X.]:BGH:2020:190820BIVZR122.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR
122/20

vom
19. August
2020
in dem Rechtsstreit

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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.],
die Richterin [X.], den Richter
Lehmann,
die Richterinnen
Dr. [X.] und Dr. Bußmann

am 19. August
2020

beschlossen:

Der Antrag des Beklagten, ihm
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das
Urteil der 1. Zivil-kammer des [X.]s [X.]
vom 24. März 2020
zu gewähren, wird zurückgewiesen.

Der [X.] beabsichtigt daher, die vorgenannte [X.]
als unzulässig zu verwerfen.
Es besteht Gelegen-heit zur Stellungnahme oder gegebenenfalls [X.] der Revision binnen drei Wochen.

Gründe:

[X.] Der klagende Versicherer nimmt den Beklagten aus einer Kfz-Haftpflichtversicherung wegen von ihm erbrachter Leistungen an einen Geschädigten in Höhe von 5.000

gerichtlichen Kosten in Regress, weil dieser bei dem [X.] Unfall nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis gewesen sei.
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Beim Amtsgericht ist die Klage bis auf einen Teil der Zinsen und Kosten erfolgreich gewesen. Das [X.] hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen.

Das Berufungsurteil ist den vorinstanzlich tätigen [X.] des Beklagten am 3.
April 2020 zugestellt worden. Diese haben daraufhin am 14. April 2020 die Revision beim örtlich zuständigen [X.] eingelegt, diese mit Schriftsatz vom 4.
Mai 2020

eingegangen beim [X.] am 13.
Mai 2020

begründet und mit Schriftsatz vom 6.
Mai 2020

eingegangen beim [X.] am 7.
Mai 2020

wieder zu-rückgenommen.

Am 18.
Mai 2020 hat der Beklagte
durch seine jetzigen Pro-zessbevollmächtigten die Revision beim [X.] einge-legt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision beantragt. Zur Begründung des [X.] trägt er vor:

Zwar liege ein Verschulden des zweitinstanzlichen Prozess-bevollmächtigten vor, der die Revision selbst und beim unzuständi-gen [X.] eingelegt habe; dieses Verschulden habe aber die Fristversäumung nicht verursacht.
Nach der Rechtspre-chung des [X.] und des [X.] wirke sich das Verschulden der [X.] oder ihres Verfahrensbevoll-mächtigten nicht mehr aus, wenn es wegen Verletzung des An-spruchs des Rechtssuchenden auf ein faires Verfahren (Art.
2 Abs.
1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) zur Fristver-2
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säumung gekommen sei. Das sei hier der Fall, weil das Oberlan-desgericht weder die [X.] an den [X.] weitergeleitet noch den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten telefonisch oder in kurzer Form schriftlich auf seinen Fehler [X.] gemacht habe. Wäre dies geschehen, so wäre die [X.] noch rechtzeitig durch einen beim [X.] zugelasse-nen Anwalt eingelegt worden.

I[X.] Das
Wiedereinsetzungsgesuch ist zurückzuweisen, da die Fristversäumung auf einem dem Beklagten gemäß §
85 Abs.
2 ZPO zuzurechnenden Verschulden
seines zweitinstanzlichen [X.]
beruht und ein Verstoß des [X.]s ge-gen den Anspruch auf ein faires Verfahren nicht vorliegt.

1. Die
Frist zur Einlegung
der Revision lief gemäß §
548 ZPO einen Monat nach Zustellung des angefochtenen Urteils, mithin mit Ablauf des 4.
Mai 2020 ab. Die Nichtwahrung dieser Frist beruht [X.], dass der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte binnen die-ser Frist keinen beim [X.] zugelassenen Anwalt mit der Einlegung des Rechtsmittels beauftragt, sondern dieses ledig-lich selbst beim unzuständigen [X.] eingelegt hat.

Dies stellt der Beklagte mit seinem
Wiedereinsetzungsantrag zu Recht nicht in Abrede.

2. Entgegen seiner Auffassung hat das [X.] aber auch seinen Anspruch auf ein faires Verfahren nicht verletzt. Vielmehr ist den Gerichtsakten zu entnehmen, dass der [X.]svor-6
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sitzende am [X.] am 20.
April 2020

und damit lange vor Ablauf der Revisionsfrist

ein Telefaxschreiben
mit dem Hin-weis, dass die dort eingelegte Revision unzulässig und diese beim [X.] durch eine dort zugelassene Rechtsanwältin [X.] einen dort zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen sei, sowie ei-nen nachfolgenden telefonischen Hinweis auf dieses Telefax
an den Beklagtenvertreter
veranlasst hat. Des Weiteren befinden sich bei den Gerichtsakten ein entsprechender Sendebericht vom selben Tage und ein Telefonvermerk der Geschäftsstelle über einen Anruf in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten
ebenfalls
vom selben Tage. Nach dem Inhalt dieses [X.] wurde dabei [X.] nachgefragt, ob das Fax angekommen sei, und auf die Unzu-ständigkeit des [X.]s und die demnächst ablaufende Revisionsfrist
hingewiesen. Als Antwort sei gegeben worden, es könne sein, dass eine Kollegin das Fax mitgenommen habe, da sie am nächsten Tage von zu [X.] aus arbeite.

Mit diesem doppelten Hinweis ist das [X.] allen etwaigen prozessualen Fürsorgepflichten nachgekommen. Aus [X.] bestand kein Grund für die Annahme, dass die Hinweise durch das Faxschreiben und den Telefonanruf den [X.] nicht erreichen würden. Eine zusätzliche Weitersendung der [X.] an den [X.] war nicht veranlasst, da die Revision unabhängig von der Einhaltung der Frist durch den dort nicht postulationsfähigen Anwalt in keinem Fall wirksam einge-legt werden konnte.

3. Sofern
dem Prozessbevollmächtigten durch sein Personal weder das Faxschreiben
vorgelegt noch der telefonische
Hinweis 10
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mitgeteilt worden sein sollte, deutet das zudem auf ein Organisati-onsverschulden hin, welches ebenfalls eine Wiedereinsetzung [X.].
Ein Rechtsanwalt hat seine Kanzlei so zu organisieren, dass die Vorlage an ihn gerichteter gerichtlicher Mitteilungen auch dann gesichert ist, wenn deren Bearbeitung durch angestellte Mitar-beiter außerhalb der Kanzleiräume erfolgt und eingehende Schrei-ben deshalb

wie es hier möglich erscheint

mit nach [X.] ge-nommen werden.

Zu einem insoweit fehlenden
Verschulden verhält sich das Wiedereinsetzungsgesuch nicht.

[X.]
[X.]
Lehmann

Dr. [X.]
Dr. Bußmann

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.11.2017 -
8 C 176/17 -

LG [X.], Entscheidung vom 24.03.2020 -
1 S 19/19 -

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Meta

IV ZR 122/20

19.08.2020

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.08.2020, Az. IV ZR 122/20 (REWIS RS 2020, 11302)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11302

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