Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2008, Az. 1 StR 16/08

1. Strafsenat | REWIS RS 2008, 5219

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[X.] vom 4. März 2008 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 4. März 2008 beschlossen: Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung [X.] Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor Erlass der Senatsentscheidung vom 13. Februar 2008 zurückzuversetzen, wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Ein Fall des § 356a StPO liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Ent-scheidung vom 13. Februar 2008 keinen tatsächlichen Verfahrensstoff berück-sichtigt, den der Verurteilte nicht gekannt hat oder zu dem er nicht hat Stellung nehmen können. Der Beschwerdeführer wurde gehört, aber nicht erhört. 1 Die Ansicht des Beschwerdeführers, aus dem Fehlen einer weiteren [X.] (§ 349 Abs. 2 StPO) folge, der Senat habe die Ausführungen in der Revisionsbegründung nicht zur Kenntnis genom-men, geht fehl. Eine Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. [X.] 50, 287, 289 f.; 65, 293, 295; sowie [X.]. vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07). Ob das Revisionsgericht ohne [X.] entschei-den darf, beurteilt sich ausschließlich nach § 349 Abs. 2 StPO. Liegen dessen Voraussetzungen vor, besteht ein Anspruch auf [X.] 2 - 3 - weder nach einfachem Recht noch nach Verfassungsrecht (vgl. BVerfG [X.]. vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07 - m.w.N.). Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur [X.] stellen sich der Sache nach als eine Wiederholung von Teilen der Revisionsbegründung dar, die der Senat —offensichtlich nicht zur Kenntnis genommenfi habe, sonst —hätte das Urteil des [X.] aufgehoben werden müssenfi. Das Vorbringen erschöpft sich somit in der Behauptung, der Senat habe falsch ent-schieden. Damit kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von § 356a StPO nie dargetan werden. Ob die [X.] deshalb bereits unzu-lässig ist, kann hier dahinstehen. 3 [X.] folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO. 4 Nack Boetticher Hebenstreit Elf [X.]

Meta

1 StR 16/08

04.03.2008

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2008, Az. 1 StR 16/08 (REWIS RS 2008, 5219)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5219

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