Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.11.2014, Az. 4 StR 430/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 1700

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 430/14

vom
4. November
2014
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 4.
November 2014 gemäß §
46 Abs.
1, §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Dem Angeklagten K.

wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach [X.] der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 30.
April 2014 gewährt.
2.
Auf die Revision des Angeklagten K.

wird das [X.] Urteil, soweit es ihn betrifft, im gesamten Straf-ausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurück-verwiesen.
4.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten K.

wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten K.

wegen sechs Fällen des un-erlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Hier-gegen richtet sich seine mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen 1
-
3
-
Stand nach Versäumung der [X.] verbundene, auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision. Der Wiedereinsetzungsantrag hat [X.]; die Revision führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.
1.
Der Antrag des Angeklagten K.

auf Wiedereinsetzung in die ver-säumte [X.] hat aus den vom [X.] in der Antragsschrift vom 16.
September 2014 dargelegten Gründen Erfolg.
2.
Soweit sich die Revision des Angeklagten K.

gegen den Schuld-spruch richtet, ist sie unbegründet (§
349 Abs.
2 StPO). Das Rechtsmittel führt jedoch zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.
a)
Ausweislich des verkündeten sowie des Tenors des schriftlichen
Urteils wurde der Angeklagte K.

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei
Jahren und vier Monaten verurteilt. Jedoch beträgt die im Fall
II.6. der Urteils-gründe verhängte [X.] zwei
Jahre und acht Monate (UA S.
11). Damit hat das [X.] gegen §
54 Abs.
1 Satz
2 StGB verstoßen.
b)
Aber auch im Übrigen hält der Strafausspruch der rechtlichen Über-prüfung nicht stand. Denn das Urteil enthält zu den Vorstrafen widersprüchliche Feststellungen. So teilt es hinsichtlich Nummer
8 der Vorstrafen -
der einzigen Bewährungsstrafe
-
als Entscheidungsdatum den "10.09.2013" mit, jedoch stimmen die [X.] ab Nummer
7 weder mit der im Übrigen ersichtlich angestrebten Chronologie der Aufzählung überein, noch steht dieses Datum in Einklang mit der strafschärfend berücksichtigten Erwägung, der Angeklagte K.

sei bei den [X.] (zwischen Januar und Juni 2013) "zudem unter laufender Bewährung" gestanden (UA S.
10).
2
3
4
5
-
4
-
c)
Die Rechtsfehler führen zur Aufhebung sämtlicher [X.]n sowie der Gesamtstrafe, die -
sofern im neuen Verfahren nicht §
55 Abs.
1 StGB An-wendung findet
-
zwei Jahre und vier Monate nicht übersteigen darf (§
358 Abs.
2 Satz
1 StPO).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke

Mutzbauer
Quentin
6

Meta

4 StR 430/14

04.11.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.11.2014, Az. 4 StR 430/14 (REWIS RS 2014, 1700)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1700

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 182/10 (Bundesgerichtshof)

Reihenfolge der Vollstreckung: Berechnung des Vorwegvollzugs der Strafe vor der Maßregel bei Verhängung mehrerer Strafen


2 StR 182/10 (Bundesgerichtshof)


2 StR 671/10 (Bundesgerichtshof)


4 StR 209/23 (Bundesgerichtshof)


2 StR 404/00 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.