Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.03.2019, Az. 1 WB 37/18

1. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2019, 9054

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Gegenstand

Vororientierung bei Versetzung; anfechtbare dienstliche Maßnahme


Tatbestand

1

Der Antragsteller wendet sich gegen die Vororientierung und die Versetzung des Beigeladenen auf einen Dienstposten, auf den er selbst versetzt werden will.

2

Der ... geborene Antragsteller ist Berufssoldat im Dienstgrad eines Oberstleutnants der Besoldungsgruppe A 14. Er wurde vom 1. September ... bis zum 30. September ... im [X.] ... in ... als [X.] verwendet.

3

Mit Schreiben vom 14. Dezember 2017 beantragte er seine Versetzung auf den Dienstposten des [X.] beim ... in ... ([X.] - ID: ...). Dieser Antrag ist Gegenstand im Verfahren 1 [X.] 21.18. Nachdem der Antragsteller durch einen Schriftsatz des [X.] im Verfahren 1 [X.] 21.18 von der Absicht des [X.] erfahren hatte, einen anderen Soldaten auf den streitgegenständlichen Dienstposten zu versetzen, erhob er dagegen unter dem 6. August 2018 Beschwerde.

4

Mit Bescheid vom 11. September 2018 wies das [X.] die Beschwerde zurück. Sie sei unzulässig. Der Antragsteller werde durch die Mitteilung einer bloßen Planungsabsicht noch nicht beschwert. Soweit mit der Beschwerde das Ziel der Versetzung des Antragstellers auf den Dienstposten in ... verfolgt werde, werde im Hinblick auf das Verfahren 1 [X.] 21.18 der Einwand der doppelten Rechtshängigkeit erhoben. Die Beschwerde sei zudem unbegründet. Der Dienstposten in ... werde durch eine Querversetzung besetzt, so dass der Grundsatz der Bestenauslese nicht berührt sei. Dienstliche Bedürfnisse rechtfertigten die Versetzung des Beigeladenen nach ... und diejenige des Antragstellers zum ...kommando ... [X.] hinsichtlich der Versetzung des Antragstellers sei nicht auf Null reduziert.

5

Hiergegen beantragte der Antragsteller am 17. September 2018 die gerichtliche Entscheidung. Das [X.] hat den Antrag mit einer Stellungnahme vom 18. Oktober 2018 vorgelegt.

6

Der Antragsteller macht geltend, es liege nach seinem, hierfür maßgeblichen Empfängerhorizont eine anfechtbare Maßnahme vor. Denn das [X.] habe ihm kommuniziert, dass die Besetzungsentscheidung zugunsten eines anderen Soldaten gefallen sei. Er habe wegen einer Ermessensreduktion auf Null einen Anspruch, auf den Dienstposten in ... versetzt zu werden. Durch [X.] und nachfolgende Korrespondenz habe der Dienstherr die Erwartung geschaffen, der Antragsteller werde auch weiter im Ausland verwendet werden bzw. mit längerem zeitlichen Vorlauf über eine Rückversetzung in das Inland informiert. Die Rückversetzung ins Inland schaffe für ihn und seine Familie eine schwierige Situation im Hinblick auf den Schulbesuch der Kinder und die Reintegration seiner Ehefrau in den Schuldienst. Diese Schwierigkeiten seien dem Dienstherrn bekannt. Es habe entsprechende Absprachen bzw. Zusagen gegeben.

7

Einen konkreten Sachantrag hat der Antragsteller nicht formuliert.

8

Das [X.] beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

9

Soweit der Antrag das Ziel einer Versetzung des Antragstellers zum ... [X.], sei er wegen anderweitiger Rechtshängigkeit im Hinblick auf das Verfahren 1 [X.] 21.18 unzulässig. Soweit er sich gegen die Planungsabsicht wende, den Beigeladenen dorthin zu versetzen, liege in der Vororientierung noch keine anfechtbare truppendienstliche Maßnahme. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf die beantragte Versetzung.

Mit Verfügung vom 5. Dezember 2018 versetzte das [X.] [X.] Oberstleutnant ... mit Wirkung vom 1. April 2019 auf den vom Antragsteller begehrten Dienstposten in ... Dieser wurde mit Beschluss vom 9. Januar 2019 zum Verfahren beigeladen. Der Beigeladene hat sich zur Sache nicht geäußert und auch keinen Antrag gestellt.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des [X.] und die Personalgrundakten des Antragstellers und des Beigeladenen haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

1. Der Antragsteller hat lediglich den prozessualen Antrag auf Entscheidung des [X.] gestellt, ohne einen konkreten Sachantrag zu formulieren. Sein Rechtsschutzbegehren ist im Lichte seines Vortrages dahingehend auszulegen, dass er die Aufhebung der Vororientierung des Beigeladenen auf den [X.] Dienstposten und des [X.] vom 11. September 2018 begehrt, um seiner eigenen Versetzung zum ... entgegenstehende Entscheidungen des Dienstherrn zugunsten dritter Soldaten aus dem Weg zu räumen.

2. Unabhängig davon, dass die Vororientierung durch die inzwischen erfolgte Versetzung prozessual überholt und damit erledigt ist, ist der gegen sie gerichtete Antrag unzulässig. Die Vororientierung eines Soldaten über eine von der Personalführung beabsichtigte Versetzung ist keine anfechtbare dienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 [X.]O, vielmehr eine noch nicht in individuelle Rechte Betroffener eingreifende Mitteilung einer Planungsabsicht (BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2017 - 1 [X.] 3.17 - [X.] § 17 [X.]O Nr. 98 Rn. 22 f. m.w.N.).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass das [X.] auf die Vororientierung im Verfahren 1 [X.] 21.18 hingewiesen hat. Für die Frage, ob eine anfechtbare truppendienstliche Maßnahme vorliegt, kommt es auf deren objektive Qualität an und nicht auf einen subjektiven Eindruck des Antragstellers. Hinzu kommt, dass spätestens im Beschwerdebescheid eindeutig klar gestellt worden war, dass zugunsten des Beigeladenen lediglich eine Vororientierung vorgelegen hatte und der Antragsteller damit auch nicht mehr davon ausgehen konnte, dass bereits eine mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung anfechtbare Maßnahme vorlag.

3. Soweit der Antrag sich auch gegen die Versetzung des Beigeladenen auf den streitigen Dienstposten wendet, bleibt er ebenfalls ohne Erfolg. Es bedarf keiner Entscheidung, ob der gegen die Vororientierung des Beigeladenen gerichtete Antrag ohne Weiteres die Versetzungsverfügung erfasst (BVerwG, Beschlüsse vom 6. Februar 1979 - 1 [X.] 228.77 - BVerwGE 63, 187 <188> und vom 15. Mai 2003 - 1 [X.] 4.03 - [X.] 236.1 § 3 SG Nr. 31 S. 27 f. m.w.N.) oder ob der Zulässigkeit einer solchen Erstreckung das Erfordernis einer inhaltlichen Identität zwischen dem Gegenstand des gerichtlichen Antragsverfahrens und des vorgerichtlichen Beschwerdeverfahrens (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Mai 2014 - 1 [X.] 59.13 - [X.] § 23a [X.]O Nr. 2 Rn. 36 und vom 28. Juni 2018 - 1 [X.] 1.18 - Rn. 21 ff.) entgegensteht. Der Antrag ist jedenfalls unbegründet. Der Antragsteller kann die Aufhebung der Versetzungsverfügung zugunsten des Beigeladenen nicht verlangen, weil er aus den im Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren 1 [X.] 21.18 ausgeführten Gründen keinen Anspruch auf Versetzung auf diesen Dienstposten hat.

4. Der Beigeladene, der keinen Antrag gestellt hat, trägt seine Kosten selbst.

Meta

1 WB 37/18

21.03.2019

Bundesverwaltungsgericht 1. Wehrdienstsenat

Beschluss

Sachgebiet: WB

§ 17 Abs 3 S 1 WBO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.03.2019, Az. 1 WB 37/18 (REWIS RS 2019, 9054)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 9054

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