Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2014, Az. 1 StR 129/14

1. Strafsenat | REWIS RS 2014, 4690

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 129/14

vom
23. Juni
2014
in der Strafsache
gegen

wegen
schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.

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Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 23. Juni
2014
gemäß §
154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 16. September 2013 wird
a) das Verfahren im Fall [X.] der Urteilsgründe (= Fall 3 der Anklageschrift) gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt; im
Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) das vorgenannte Urteil im Schuld-
und Strafausspruch da-hingehend abgeändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit einem Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt ist; die Aussprüche über die Einzelstrafe im Fall [X.] der Urteilsgründe und über die Gesamtfreiheitsstrafe entfallen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechts-mittels zu tragen.

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3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen [X.] in Tateinheit mit Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht in Tatmehrheit mit Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht zu einer Gesamtfreiheitstrafe von drei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Zudem hat es die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet und eine Entscheidung im [X.] getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt auf Antrag des
[X.] zur teilweisen Einstellung des [X.] und hat insoweit den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen [X.]; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs.
2 StPO.
1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des [X.] vom 7.
Mai 2014 aus prozessökonomischen Gründen im Fall [X.] der Urteils-gründe (=
Fall
3 der Anklageschrift) gemäß §
154 Abs.
2 StPO ein und ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Die [X.] hat den Wegfall der für diese Tat festgesetzten Einzelgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je einem Euro zur Folge; zudem entfällt der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe. Die für Fall [X.] der Urteilsgründe verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie die rechtsfehlerfreie Anordnung der Sicherungsverwahrung werden von der [X.] nicht berührt. Auch im Übrigen ist das Urteil rechtsfehlerfrei (§
349 Abs.
2 StPO).
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2. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den verbleibenden

durch sein Rechtsmit-tel entstandenen

Kosten zu belasten (§
473 Abs. 1 und 4 StPO).
Raum Rothfuß Jäger

Radtke Mosbacher
3

Meta

1 StR 129/14

23.06.2014

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2014, Az. 1 StR 129/14 (REWIS RS 2014, 4690)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4690

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