Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.06.2011, Az. 4 StR 241/11

4. Strafsenat | REWIS RS 2011, 5226

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Gegenstand

Mord durch Unterlassen: Prüfung einer Strafrahmenmilderung


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 3. Dezember 2010 mit den Feststellungen aufgehoben,

a) Im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II. 3 der Urteilsgründe sowie

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt.

2

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Sein Rechtsmittel hat den aus der [X.] ersichtlichen teilweisen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.

3

Der Schuldvorwurf des versuchten Mordes (in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und Fahren ohne Fahrerlaubnis) im Fall II. 3 der Urteilsgründe beruht darauf, dass der Angeklagte, der nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war, in der Nacht zum 28. April 2010 mit einem Pritschenwagen [X.] „Sprinter“ nach einer Kollision mit einem Fahrradfahrer, den er wegen Unaufmerksamkeit nicht bemerkt und deshalb mit seinem etwa 70 km/h schnellen Fahrzeug erfasst und zu Fall gebracht hatte, den Unfallort verließ, ohne ärztliche Hilfe zu holen oder sonstige Rettungsmaßnahmen zu ergreifen, um nicht wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis bestraft zu werden. Nach den Feststellungen der [X.] erlitt der Geschädigte bei dem Unfall lebensgefährliche innere Verletzungen, so dass er auch bei sofortiger Verständigung des Notarztes wahrscheinlich nicht mehr hätte gerettet werden können. Der Angeklagte rechnete mit der Möglichkeit lebensbedrohlicher Verletzungen, die sofortige medizinische Hilfe erfordert hätten. [X.], nachdem sich der Angeklagte entfernt hatte, fanden andere Verkehrsteilnehmer den Geschädigten, der trotz einer sofortigen Notoperation verstarb.

II.

4

1. [X.] (in Tatmehrheit mit fahrlässiger Tötung [Fall II. 2 der Urteilsgründe]) hält rechtlicher Nachprüfung stand (vgl. insoweit [X.], Urteil vom 31. März 1955 – 4 StR 51/55, [X.]St 7, 287, 288; [X.], Beschluss vom 23. Juli 1965 – 4 StR 250/65, bei [X.] 1966, 22, 24). Auch die Annahme von [X.] begegnet nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] keinen rechtlichen Bedenken (vgl. [X.], Beschluss vom 23. Juli 1965 aaO; [X.], Urteil vom 23. November 1995 – 1 [X.], [X.]St 41, 358, 360 ff.; [X.], Urteil vom 31. März 1955 aaO insoweit überholt; vgl. dazu [X.] 58. Aufl., § 211 Rn. 72 m.w.N.).

5

2. a) Auf der Grundlage dieser zutreffenden rechtlichen Würdigung kam neben der von der [X.] vorgenommenen Milderung des Strafrahmens wegen Versuchs (§ 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB) auch eine solche gemäß § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB in Betracht. Das [X.] hat jedoch nicht geprüft, ob bei der von ihm angenommenen Begehung des Tötungsdelikts durch Unterlassen die Strafe hier zu mildern war.

6

b) Die Frage, ob eine Strafrahmenmilderung nach § 13 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB geboten ist, muss der Tatrichter in einer wertenden Gesamtwürdigung der wesentlichen unterlassungsbezogenen Gesichtspunkte prüfen und seine Auffassung in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise darlegen. Dabei sind vor allem diejenigen Umstände zu berücksichtigen, die etwas dazu aussagen, ob das Unterlassen im Verhältnis zur Begehungstat weniger schwer wiegt oder nicht. Besondere Bedeutung kommt der Frage zu, ob die gebotene Handlung von dem [X.] mehr verlangt als den Einsatz rechtstreuen Willens ([X.], Urteil vom 3. November 1981 – 1 [X.], NJW 1982, 393; Beschluss vom 1. April 1987 – 2 [X.], [X.]R StGB § 13 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 1).

7

3. Wie der [X.] in seiner Antragsschrift vom 25. Mai 2011 zutreffend ausgeführt hat, kann der Senat im Hinblick auf die für die Milderung nach § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB maßgebenden Gesichtspunkte im vorliegenden Fall nicht ausschließen, dass das [X.] die Strafrahmenmilderung vorgenommen und eine geringere Einsatzstrafe verhängt hätte. Die Aufhebung der Einzelstrafe (als Einsatzstrafe) zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich.

[X.]Franke

                         Bender                                                  Quentin

Meta

4 StR 241/11

30.06.2011

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Mönchengladbach, 3. Dezember 2010, Az: 27 Ks 6/10 - 501 Js 467/10, Urteil

§ 13 Abs 2 StGB, § 49 Abs 1 StGB, § 211 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.06.2011, Az. 4 StR 241/11 (REWIS RS 2011, 5226)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5226

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