Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2003, Az. I ZB 13/03

I. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2243

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[X.] ZB 13/03vom17. Juli 2003in der [X.] 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 17. Juli 2003 durch [X.] Dr. Ullmann und [X.] v. Ungern-Sternberg, Prof. [X.], Pokrant und [X.]:Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der [X.]uß desHanseatischen [X.], 8. Zivilsenat, vom16. Januar 2003 aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kostender Rechtsbeschwerde, an das Beschwerdegericht zurückverwie-sen.Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 1.012,87 festgesetzt.Gründe:[X.] Die Klägerin hatte gegen die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuld-ner Zahlungs- und Feststellungsklage erhoben; die Beklagten waren durchdenselben Prozeßbevollmächtigten [X.] 3 -Das [X.] hat die Beklagte zu 1 antragsgemäß verurteilt und [X.] u.a. ausgesprochen, daß sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trage. [X.] gegen die Beklagte zu 2 hat es abgewiesen und weiter ausgesprochen,daß deren außergerichtlichen Kosten die Klägerin trage.Im [X.] hat das [X.] die von der [X.] Beklagten zu 2 zu erstattenden Kosten auf 3.962 DM festgesetzt. Dabei [X.] die außergerichtlichen Kosten in der Höhe zugrunde gelegt, die bei der [X.] zu 2 angefallen wären, wenn sie einen eigenen [X.] hätte.Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin ist erfolglosgeblieben.Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihreAuffassung weiter, an außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 sei nur [X.] anzusetzen, den diese tatsächlich und notwendigerweise aufgebrachthabe. Die Beklagte zu 2 beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.I[X.] Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Bei der gegebenen Sachlagekönne der obsiegende Streitgenosse gegenüber der Klägerin in vollem Umfangdiejenigen Kosten geltend machen, die er seinen Prozeßbevollmächtigten zuzahlen hätte, wenn diese allein für ihn tätig geworden wären. Das beruhe [X.] Erwägung, daß die von den Streitgenossen durch die Bestellung gemein-samer [X.] erzielte Kostenersparnis billigerweise ihnen undnicht dem [X.] zugute kommen müsse. Für die Klägerin bedeute [X.] unangemessene Härte, denn sie habe im Ergebnis keine höheren Kostenzu erstatten, als wenn die Beklagten - was sie nicht hätte verhindern können -- 4 -jeweils eigene Prozeßbevollmächtigte beauftragt hätten. Eine Bereicherung [X.] zu 2 werde nicht bewirkt, wohl aber eine Entlastung der [X.] Das erscheine gerechtfertigt und auch prozeßökonomisch; es erspare, imKostenfestsetzungsverfahren noch nach der tatsächlichen Kostentragung zuforschen und den Gründen dafür nachzugehen.II[X.] Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. Als not-wendige Kosten, die einer Partei erwachsen sind und auf deren Erstattung [X.] § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO Anspruch hat, können bei Streitgenossen mit nureinem gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten grundsätzlich nur die tatsächlichangefallenen, der wertmäßigen Beteiligung entsprechenden Kosten des ge-meinsamen Anwalts festgesetzt [X.] Die im Streitfall zu entscheidende Rechtsfrage ist umstritten. Das Be-schwerdegericht hat seine, von ihm in ständiger Rechtsprechung vertreteneMeinung (vgl. [X.] [X.] 1991, 108) auch auf eine zeitlich weit zu-rückliegende Entscheidung des beschließenden Senats ([X.], [X.]. v.12.2.1954 - [X.], [X.] 1969, 941 m. abl. [X.] von [X.]; vgl.auch [X.] [X.] 1988, 1182 und 1689; [X.] [X.]1988, 484) gestützt. An dieser Auffassung hält der Senat, wie er bereits auf ei-ne Anfrage des VII[X.] Zivilsenats des [X.] erklärt hat, nicht mehrfest ([X.]. v. 30.4.2003 - [X.] ZB 100/02).2. Ausgehend von der Kostengrundentscheidung, die bei in unterschied-lichem Umfang obsiegenden und unterliegenden Streitgenossen nach ständigerPraxis von der Baumbachschen Formel bestimmt wird, darf ein Unterlaufen die-ser Grundentscheidung dadurch, daß der obsiegende Streitgenosse die vollenKosten bei seinem Gegner liquidiert, nicht Platz greifen. Die Bestimmung des- 5 -§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO geht von der Notwendigkeit der erstattungsfähigenKosten aus, so daß es darauf ankommt, ob der Streitgenosse auf Dauer in sei-nem Vermögen belastet wird. Dieses Verständnis der Vorschrift vermeidet auchdas unbillige Ergebnis, daß ein Streitgenosse entgegen der Kostengrundent-scheidung die vollen Anwaltskosten der Streitgenossen tragen muß. Der [X.] demnach der in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und [X.] weit überwiegend vertretenen Auffassung bei, daß für den obsiegen-den Streitgenossen nur die ihm tatsächlich erwachsenen Anwaltskosten erstat-tungsfähig sind.Im übrigen ist das Kostenrecht von dem Grundsatz beherrscht, daß [X.] höhere Kosten festgesetzt werden dürfen, als dem Berechtigten tat-sächlich entstanden sind ([X.] 62, 189, 192 f.). Diesem Grundsatz [X.] widersprechen, wenn die Beklagte zu 2 den Ersatz von Kosten erhielte, [X.] ihrem Prozeßbevollmächtigten gar nicht schuldet. Dem steht nicht entgegen,daß die Beklagte zu 2 einen vollen Ersatzanspruch hätte, wenn sie - was dieKlägerin auch nicht hätte verhindern können - einen eigenen [X.] bestellt hätte. Notwendige Kosten im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1ZPO können nur aufgewendete Kosten, nicht aber Kosten sein, die eine Parteihätte aufwenden können ([X.], [X.]. v. 30.4.2003 - [X.] ZB 100/02).- 6 -IV. Danach war die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sa-che zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen(§ 577 Abs. 4 ZPO).Ullmannv. Ungern-Sternberg[X.]PokrantBüscher

Meta

I ZB 13/03

17.07.2003

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2003, Az. I ZB 13/03 (REWIS RS 2003, 2243)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2243

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