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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
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PDF anzeigen[X.]/01vom19. November 2002in dem [X.] hat am 19. November 2002 durch die[X.] Dr. [X.], [X.], [X.], [X.] und Zollbeschlossen:Das Ablehnungsgesuch des Beklagten gegen den Vorsitzenden[X.] Dr. [X.] und die [X.] [X.], [X.], Dr. Kapsa und [X.] - seine Zulässigkeit unterstellt - als unbegründet zurückgewiesen.Der Beklagte will eine Besorgnis der Befangenheit daraus ableiten, [X.] am Senatsbeschluss vom 1. August 2002 mitwirkenden [X.] [X.] seiner Rechtsverteidigung entgegen der Vorinstanzverneint hätten. Entscheidungen eines [X.]s im Laufe eines Verfahrensgeben der [X.] jedoch grundsätzlich nicht das Recht, diesen für dasweitere Verfahren abzulehnen. Etwas anderes kann nur gelten, [X.] dargetan werden, die dafür sprechen, dass die Entscheidung [X.] unsachlichen Einstellung des [X.]s gegenüber der ablehnenden[X.] oder auf Willkür beruht (vgl. [X.]/Vollkommer ZPO 23. Aufl. § 42Rdnr. 28 m.w.[X.]). Dafür bestehen bei der für den Beklagten negativenProzesskostenhilfeentscheidung der abgelehnten [X.], die - wie imRevisionsverfahren allgemein üblich - ohne nähere Begründung ergangenist, keiner Anhaltspunkte.[X.][X.] [X.][X.]Zoll
Meta
19.11.2002
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2002, Az. III ZR 280/01 (REWIS RS 2002, 643)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 643
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