Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.04.2012, Az. 8 B 25/12

8. Senat | REWIS RS 2012, 6998

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Zur Bestimmung der Vertragsnatur; hier: hälftige Verteilung einer Konzessionsabgabe


Gründe

1

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Kündigung einer Vereinbarung vom November 1943, wonach die Konzessionsabgabe, die das örtliche Energieversorgungsunternehmen an beide Städte für die [X.]enutzung der städtischen Straßen zu [X.] zu zahlen hat, jeweils zu gleichen Teilen den Vertragsparteien zufließen soll. Die ursprünglich vor dem [X.] erhobene Klage wurde mit [X.]eschluss vom 16. April 2007 an das [X.] verwiesen mit der [X.]egründung, es handele sich nicht um einen Rechtsstreit bürgerlichen Rechts, sondern um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, die aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag resultiert. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Die [X.]erufung der [X.]eklagten blieb erfolglos.

2

Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen [X.]edeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte [X.]eschwerde hat keinen Erfolg.

3

Die von der [X.]eklagten in der [X.]eschwerdeschrift als grundsätzlich bezeichneten Fragen zur Wirksamkeit der zwischen den Parteien im Jahre 1943 getroffenen Gleichbehandlungsvereinbarung und zu deren Kündbarkeit angesichts der nachfolgenden Entwicklung rechtfertigen nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens.

4

Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtssache scheidet von vornherein aus, wenn der Rechtsstreit zwar vom Zivilgericht mit bindender Wirkung an das Verwaltungsgericht verwiesen worden ist, eine weitere [X.]efassung der Verwaltungsgerichte mit der oder den aufgeworfenen Streitfragen aber wegen der Zuständigkeit der Zivilgerichte nicht zu erwarten ist ([X.]eschlüsse vom 2. Juli 1982 - [X.]VerwG 3 [X.] - [X.] 310 § 132 VwGO Nr. 213; vom 21. Juni 1996 - [X.]VerwG 2 [X.] 82.96 - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 11 und vom 5. Januar 2006 - 10 [X.] 26.05 - juris). Das ist vorliegend der Fall. Der Rechtsstreit ist vom [X.] mit [X.]eschluss vom 16. April 2007 an das [X.] verwiesen worden. Diese Verweisung bindet die Verwaltungsgerichte (§ 17a Abs. 5 GVG). Das ändert jedoch nichts daran, dass [X.], die die Wirksamkeit einer getroffenen Verteilungsvereinbarung zweier Kommunen hinsichtlich der Verteilung der Konzessionsabgabe, die sie vom örtlichen Energieversorgungsunternehmen erhalten, und Forderungen aus einer derartigen Vereinbarung betreffen, zivilrechtlicher Natur sind. Das [X.] vertritt zwar den Standpunkt, dass sich der zwischen den Parteien 1943 geschlossene Vertrag auf einen von der gesetzlichen Ordnung öffentlich-rechtlich bestimmten Gegenstand bezieht, weil [X.] der Regelung die Verteilung der Konzessionsabgaben zwischen den beiden Gemeinden nach Inkrafttreten der Konzessionsabgabenanordnung des früheren Reichskommissars für die Preisbindung vom 4. März 1941 ([X.] Nr. 57 und 120) i.V.m. der Ausführungsanordnung vom 27. Februar 1943 ([X.] Nr. 57) sei. Der Zulassung steht jedoch entgegen, dass nach der Rechtsprechung des [X.]undesgerichtshofs Konzessionsabgaben privatrechtliche Entgelte sind, für deren Geltendmachung der Zivilrechtsweg gegeben ist. Daran hat auch der Erlass der Konzessionsabgabenordnung nichts geändert ([X.]GH, Urteile vom 22. Oktober 1954 - I ZR 226/53 - [X.]GHZ 15, 113 und vom 8. Mai 1981 - [X.] - NJW 1982, 1283). Vorliegend handelt es sich zwar nicht um eine Streitigkeit aus einem Konzessionsvertrag, sondern aus einer vertraglichen Vereinbarung über die Verteilung der Konzessionsabgabe, die vom Energieversorgungsunternehmen an beide Vertragspartner zu leisten ist. Diese Regelung steht jedoch im unmittelbaren Sachzusammenhang mit der Konzessionsabgabe selbst (vgl. [X.]GH, Urteil vom 22. Oktober 1954 a.a.[X.]). [X.]ildet die Grundlage des Klagebegehrens ein Vertrag, so kommt es für dessen Einordnung als öffentlich-rechtlicher oder zivilrechtlicher Vertrag auf Gegenstand und Zweck des Vertrages an (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des [X.]undes, [X.]eschluss vom 10. April 1986 - GmS-OG[X.] 1/85 - [X.]VerwGE 74, 368 <370>; [X.]VerwG, Urteil vom 26. Januar 1995 - [X.]VerwG 3 C 21.93 - [X.]VerwGE 97, 333 <335> = [X.] 418.61 Türk[X.]G Nr. 10). Gegenstand und Zweck des Vertrages ist hier die hälftige Verteilung der Konzessionsabgabe, die den Vertragsparteien als privatrechtliches Entgelt seitens des Energieversorgungsunternehmens in unterschiedlicher Höhe zufließt. Die grundsätzliche Klärung von Rechtsfragen, die aus einem derartigen Vertragsverhältnis resultieren, und damit die Fortentwicklung des Rechts solcher Verträge, ist dem für [X.] Streitigkeiten zuständigen obersten [X.]undesgericht vorzubehalten.

Meta

8 B 25/12

24.04.2012

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 7. Dezember 2011, Az: 11 A 341/09, Urteil

§ 132 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.04.2012, Az. 8 B 25/12 (REWIS RS 2012, 6998)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6998

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I R 1/11 (Bundesfinanzhof)

(Höhe der zulässigen Konzessionsabgabe "Wasser" - Gegenstand der richterlichen Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 …


9 C 4/20 (Bundesverwaltungsgericht)

Preisrechtliche Zulässigkeit einer Konzessionsabgabe


22 C 21.951 (VGH München)

(keine) Verweisung an die Zivilgerichtsbarkeit, Vertrag zwischen der Deutschen, Bahn und einer Gebietskörperschaft über, Bau …


KVR 77/13 (Bundesgerichtshof)

Kartellverwaltungsverfahren: Zulässigkeit der Aufhebung einer Verfügung der Kartellbehörde und Zurückverweisung der Sache durch das Beschwerdegericht …


14d O 19/21 (Landgericht Düsseldorf)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.