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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:040517B2STR30.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 30/17
vom
4. Mai
2017
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Menschenhandels u.a.
-
2
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts
und des Beschwerdeführers
am 4. Mai
2017
gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. Oktober 2016 wird als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-sionsrechtsfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Anordnung des dinglichen Arrests von 975 Euro sichergestellten Bargelds zur Sicherung der Verfahrenskosten gemäß §
111d Abs.
1 Satz
1 [X.], die das [X.] rechtsfehlerhaft in den [X.] aufgenommen hat, unterliegt nicht der Nachprüfung durch den Senat. Strafgerichtliche Ar-restanordnungen
ergehen durch Beschluss
(vgl. [X.], [X.], 2014, §
111e Rn.
6; LR/[X.], [X.], 26.
Aufl., §
111e Rn.
4), gegen den eine Beschwerde statthaft ist (vgl. KK-[X.]/[X.], 7. Aufl., §
111e Rn.
20).
Nach §
121 Abs.
1 Nr.
2 GVG sind die Oberlandesgerichte für die Entscheidung über die
Beschwerde zuständig, soweit keine anderweitige Zuständigkeit begründet ist. Eine abweichende Zuständigkeitsregelung ist im vorliegenden Regelungs-zusammenhang auch nicht für den Fall vorgesehen, dass die Strafsache beim -
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Revisionsgericht anhängig ist (vgl. Senat, Beschluss vom 7.
November 2016
2 StR 9/15).
[X.] Bartel
Wimmer Grube
Meta
04.05.2017
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.05.2017, Az. 2 StR 30/17 (REWIS RS 2017, 11521)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 11521
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 30/17 (Bundesgerichtshof)
Anordnung des dinglichen Arrests im Strafurteil: Statthaftes Rechtsmittel
Anordnung des Vermögensarrests in Strafsachen: Zulässigkeit der Beschwerde
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5 StR 603/18 (Bundesgerichtshof)
Strafrechtliche Vermögensabschöpfung: Erweiterte Einziehung eines Surrogats