Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.05.2017, Az. 2 StR 30/17

2. Strafsenat | REWIS RS 2017, 11521

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[X.]:[X.]:BGH:2017:040517B2STR30.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 30/17
vom
4. Mai
2017
in der Strafsache
gegen

wegen schweren Menschenhandels u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts
und des Beschwerdeführers
am 4. Mai
2017
gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. Oktober 2016 wird als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-sionsrechtsfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Anordnung des dinglichen Arrests von 975 Euro sichergestellten Bargelds zur Sicherung der Verfahrenskosten gemäß §
111d Abs.
1 Satz
1 [X.], die das [X.] rechtsfehlerhaft in den [X.] aufgenommen hat, unterliegt nicht der Nachprüfung durch den Senat. Strafgerichtliche Ar-restanordnungen
ergehen durch Beschluss
(vgl. [X.], [X.], 2014, §
111e Rn.
6; LR/[X.], [X.], 26.
Aufl., §
111e Rn.
4), gegen den eine Beschwerde statthaft ist (vgl. KK-[X.]/[X.], 7. Aufl., §
111e Rn.
20).
Nach §
121 Abs.
1 Nr.
2 GVG sind die Oberlandesgerichte für die Entscheidung über die
Beschwerde zuständig, soweit keine anderweitige Zuständigkeit begründet ist. Eine abweichende Zuständigkeitsregelung ist im vorliegenden Regelungs-zusammenhang auch nicht für den Fall vorgesehen, dass die Strafsache beim -
3
-
Revisionsgericht anhängig ist (vgl. Senat, Beschluss vom 7.
November 2016

2 StR 9/15).

[X.] Bartel

Wimmer Grube

Meta

2 StR 30/17

04.05.2017

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.05.2017, Az. 2 StR 30/17 (REWIS RS 2017, 11521)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11521

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2 StR 30/17

2 StR 9/15

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