Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2013, Az. 5 StR 306/12

5. Strafsenat | REWIS RS 2013, 8048

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Nachschlagewerk: ja

[X.]St : ja

Veröffentlichung : ja

StGB § 73 Abs. 1 Satz 2
[X.] § 111i Abs. 2

Für die Anwendung des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB ist der histo-
rische Sachverhalt entscheidend, aus dem sich der Ersatzan-
spruch ergibt, und nicht das Schutzgut des verletzten Strafge-setzes, aus dem der Angeklagte verurteilt wurde.

Zum Ermessen nach § 111i Abs. 2 [X.] und zur Erforderlich-
keit einer Verfahrensrüge für die Beanstandung der Nichtan-
wendung dieser Vorschrift.

[X.], Urteil vom 20. Februar 2013

5 [X.]/12

LG [X.]

5 [X.]/12

BUNDESGERICHTSHOF

IM [X.] DES VOLKES

URTEIL

vom 20. Februar 2013
in der Strafsache
gegen

wegen vorsätzlichen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen u.a.

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Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 20. Febru-ar
2013, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter Basdorf,

Richter Dr. Raum,
Richter Prof. [X.],
Richter Prof. Dr. König,
Richter [X.]

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwältin beim [X.]

als Vertreterin
der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin

als Verteidigerin,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

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für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.]s [X.] vom 19. Januar 2012 wird verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und die dem Angeklagten [X.]
insoweit entstandenen not-wendigen Auslagen.

Von Rechts wegen

[X.] n d e

Das [X.] hat den Angeklagten [X.]
wegen vorsätzlichen
uner-laubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen in sieben Fällen jeweils in [X.] mit vorsätzlichem unerlaubtem Betreiben von Anlagen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat der [X.] mit Be-schluss vom 30. August 2012 gemäß § 349 Abs. 2 [X.] verworfen. Die Re-vision der Staatsanwaltschaft, die allein die [X.] des Verfalls be-anstandet
und über
die der [X.] nach mündlicher Hauptverhandlung [X.] muss, bleibt ohne Erfolg.

I.

Das [X.] hat
bei dem Angeklagten die Anordnung eines Ver-falls abgelehnt.

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1. Nach den Feststellungen unterhielt der Angeklagte einen Entsor-gungsfachbetrieb, der sich mit der Verfüllung von sogenannten [X.] befasste. Diese aus der [X.] stammenden Abfallsammel-stellen sollten so rekultiviert werden. Dies war nach Landesrecht Aufgabe der Gemeinden, die mit diesen Arbeiten den Betrieb des Angeklagten beauftrag-ten. Nach den Vereinbarungen musste der Angeklagte auf seine Kosten je-weils eine Schließungskonzeption erstellen und die Deponien verfüllen, konnte andererseits bestimmte
Abfallmaterialien einbringen. Hierfür waren
aber abfallrechtliche Sicherungs-
und Rekultivierungsanordnungen
zu beach-ten.

Der Angeklagte verfüllte an sieben Standorten Abfallmaterialien, die nicht den Vorgaben entsprachen. So ließ er Kunststoffabfälle, Haus-
und Gewerbemüll sowie gefährliche Abfälle einbauen, die eine Kontamination der Bodenschichten und des Grundwassers herbeiführen können. Eine Sanie-rung wird beträchtliche Kosten erfordern, insgesamt bis zur Höhe von
73 Mio. Für die Verfüllung der Deponien flossen dem Betrieb des Ange-die er
von Müllunternehmern
für die Verfüllung der nicht genehmigten Abfälle in den einzelnen Deponien erhielt.

2. Das [X.] hat die Anordnung eines Verfalls abgelehnt. Dem stünden gemäß § 73
Abs. 1 Satz 2 StGB Ansprüche der Verletzten entge-gen. Auch wenn die
Umweltdelikte, derentwegen
der Angeklagte verurteilt worden sei,
dem Schutz der Allgemeinheit dienten, ergäben sich Ersatzan-sprüche. Dies zeige sich schon daran, dass den betroffenen Gemeinden
oder privaten Eigentümern mit der Anordnung des Verfalls Haftungsmasse entzogen würde. Deren Vermögenssphäre
schütze § 73 Abs. 1
Satz 2 StGB gleichermaßen. Da Umweltbehörden bereits Ersatzansprüche verfolgten und die dinglichen Arreste zugunsten der
Geschädigten
erweitert worden
seien, bestehe kein Anlass für die Anordnung eines Verfalls.

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II.

Die gegen die [X.] des Verfalls gerichteten Angriffe der Staatsanwaltschaft bleiben ohne Erfolg.

1. Zu Unrecht beanstandet die Staatsanwaltschaft, dass die Anwen-dung des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB schon deshalb
hätte
unterbleiben müs-sen, weil [X.] nicht dem Individualschutz dienen. Damit ver-mengt die Staatsanwaltschaft in unzulässiger Weise das Schutzgut des Straftatbestandes mit der Frage der Anwendbarkeit des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB [X.], StGB, 60. Aufl., § 73 Rn. 22). Zwar mag es bei der Verletzung von Allgemeinrechtsgütern häufig der Fall
sein, dass ein im materiellen
Sinne Geschädigter fehlt. Zwingend ist dies indes nicht. Denn es können auch durch Straftaten, die sich in erster Linie gegen Allgemein-rechtsgüter richten, Ersatzansprüche von [X.] entstehen. Im [X.] sind solche Fallgestaltungen sogar verbreitet, weil es regelmäßig ne-ben dem Täter als Verursacher auch [X.] geben kann, die [X.]

wenn auch nur nachrangig

möglicherweise zur Beseitigung des um-weltrechtswidrigen Zustands verpflichtet sind und dann gegenüber dem [X.] haben.

Für die Anwendung des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB ist

wie der [X.] bereits entschieden hat ([X.], Beschluss vom 27. Januar 2010

5 [X.], [X.], 141)

der historische Sachverhalt
entschei-dend, aus dem sich der Ersatzanspruch ergibt, und nicht das
Schutzgut
des verletzten Strafgesetzes, aus dem der Angeklagte verurteilt wurde. Ist durch eine Handlung, die zugleich strafrechtlich relevant ist, ein anderer geschädigt worden, geht dieser als Verletzter gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB vor. Dies gilt im Übrigen unabhängig davon, ob die Justizbehörden die Verfolgung auf solche Delikte nach §§ 154, 154a [X.] beschränkt haben, deren Verfolgung im Allgemeininteresse liegt ([X.] aaO). Nur diese Auslegung wird dem Schutzzweck der Vorschrift gerecht, dem Geschädigten durch eine Verfalls-6
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anordnung nicht die Mittel zu entziehen, die für die Schadensbeseitigung aufzuwenden sind. Der Wortlaut des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB verlangt nur einen Kausalzusammenhang zwischen Tatbegehung und Entstehung des [X.]. Eine Beschränkung auf bestimmte Deliktstypen ist der Vorschrift nicht zu entnehmen.

2. Ebenso wenig überzeugt der Gedanke, wonach der Angeklagte die

der Rechtsprechung des [X.] trifft es zwar grundsätzlich zu, dass der Ausschluss zugunsten des Verletzten nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB nur für Vermögensvorteile des [X.] Anwendung findet

Urteil
vom 24.
Juni
2010

3 [X.], wistra
2010, 439, und Beschluss vom 9. No-vember
2010

4 StR 447/10, [X.], 229). Danach sind Vermögenswer-eistung für sein rechtswidri-ges Handeln gewährt werden, aber nicht auf der Tatbestandserfüllung selbst beruhen ([X.], Urteil vom 2. Dezember
2005

5 [X.], [X.]St 50, 299, 309 f.). Allerdings gilt auch hier, dass die Vorteile dann aus der Tat [X.] sind, wenn Vermögensnachteile und Vermögenszuwachs spiegelbild-lich miteinander korrespondieren ([X.], Urteil
vom 24. Juni 2010

3 [X.], [X.], 439

zum Verhältnis Amtsdelikt und damit zu-sammenhängender Untreue).

Im vorliegenden Fall dürfte
schon die letztgenannte Ausnahmekonstel-lation vorliegen. Die Bezahlung erfolgte nämlich für den unerlaubten Umgang mit Abfällen im Sinne des § 326 StGB, wobei die Ersatzpflicht des Angeklag-ten

spiegelbildlich

aufgrund dieses unerlaubten Umgangs mit gefährli-chen Abfällen entstanden ist.

Hinzu kommt aber, dass der Angeklagte tateinheitlich jeweils auch wegen unerlaubten Betreibens einer Abfallentsorgungsanlage nach §
327 Abs. 2 Nr. 3 StGB verurteilt wurde. Hinsichtlich dieses vom [X.] zu 9
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Recht
jeweils als idealkonkurrierend ausgeurteilten Tatbestands sind die Vo-raussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB gegeben. Der Angeklagte hat nämlich durch den Betrieb der illegalen Deponie die [X.] erwirtschaftet. Im Blick auf diesen Tatbestand
sind mithin die für die illegale Betrieb der [X.] erlangt. Der Schutzzweck des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB, der dem [X.] die dem Täter zugeflossenen Mittel für die Schadenswiedergutmachung sichern soll, erfordert es,
von einer Verfallsan-ordnung abzusehen, auch wenn zugleich ein Tatbestand verwirklicht sein r-folgt sein sollten.

3. Nunmehr will
die Staatsanwaltschaft im Nachgang zu ihrer Revisi-onsbegründung, in der dieser Gesichtspunkt nur am Rande erwähnt wurde, primär beanstanden, dass das [X.] von einer Feststellung nach §
111i Abs. 2 [X.] abgesehen hat. Auch diese Beanstandung bleibt erfolg-los.

a) Die begehrte Feststellung
käme nur in Betracht, soweit die zugrun-deliegenden Taten nicht vor dem 1. Januar 2007 beendet worden
wären
([X.], Beschlüsse vom 18.
Dezember 2008

3 [X.], [X.], 241,
und vom 12. August
2010

4 StR 293/10).
Im vorliegenden Fall waren die Taten teilweise vor diesem Zeitpunkt beendet, teilweise auch erst da-nach, wobei die Urteilsgründe hierzu in einigen Fällen keine näheren Ausfüh-rungen enthalten.

b) In einem Fall unterbliebener Anordnung hätte es zur Beanstandung
mangelnder
Feststellung nach der Vorschrift des §
111i Abs.
2 [X.], die

ungeachtet der materiellen Komponente, welche die Anwendung des §
2 Abs.
3,
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StGB bedingt

im Verfahrensrecht, in engstem Sachzusammen-hang mit Regelungen über vorläufige Sicherstellungen im Verfahren,
veran-kert
ist,
einer innerhalb der [X.] spezifiziert auszufüh-12
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renden Verfahrensrüge bedurft. Diese
ist jedenfalls erforderlich,
wenn, wie hier,
eine lediglich partiell unterbliebene Anwendung der Norm zum Revisi-onsgegenstand gemacht werden soll. Dies gilt namentlich für einen Über-gangsfall
wie den vorliegenden, in dem Beschlagnahme und dinglicher Arrest ohne Rücksicht auf den Tatzeitpunkt angeordnet worden waren.
An einer solchen Rüge fehlt es.

c) Abgesehen davon
könnte die Beanstandung nicht einmal in der Sa-che Erfolg haben. Der [X.] könnte dem Gesamtzusammenhang der [X.] ausreichend sicher entnehmen, dass das [X.] von einem ihm zustehenden Ermessen für
eine Anordnung nach §
111i Abs. 2 [X.] keinen Gebrauch machen wollte.

Das weitgehende tatgerichtliche Ermessen ist vom Revisionsgericht ohnehin regelmäßig hinzunehmen (vgl. [X.] in [X.], 6. Aufl. , §
111i Rn.
17). Freilich mag
auf entsprechende Anordnungen nach § 111i Abs.
2 [X.] nur in Ausnahmefällen verzichtet werden können ([X.], Urteil vom 17.
Juni 2009

2 [X.]/09 unter Bezugnahme auf BT-Drucks. 16/700, S.
15 f.). Dies kann aber nur für Fälle gelten, in denen die Anwendung des §
111i Abs.
2 [X.] wegen zu erwartender Nichtinanspruchnahme des [X.] auf Schadensersatzleistung und eines danach zu befürchtenden Verbleibens von Tatgewinnen bei ihm vordringlich erscheint.

Gerade das ist hier nicht der Fall: Das [X.] hat festgestellt, dass Behörden in erheblichem Umfang bereits Ersatzansprüche verfolgen.
Die Schäden liegen in einer so beträchtlichen Höhe, dass sie den Betrag der zugeflossenen Gelder übersteigen dürften. Das [X.] hatte
zudem die bestehenden dinglichen Arreste zugunsten derjenigen, die Ersatzansprüche geltend machen, erweitert. Damit besteht eine Situation, in der auch ohne ein nur partiell zulässiges Vorgehen nach § 111i Abs. 2 und 3 [X.] weiterhin eine ausreichende Absicherung der Ersatzansprüche der durch die Straftat Geschädigten
anzunehmen
ist.

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Nach alledem wäre die vom
[X.] unterlassene Feststellung nach § 111i Abs. 2 [X.] als ermessensfehlerfrei hinzunehmen
gewesen, zumal die Ermittlung der Beendigung der einzelnen Taten noch erheblichen justiziellen Aufwand erfordert hätte und der Angeklagte zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, deren alsbaldige Verbüßung vordringlich her-beizuführen war.

d) Im Übrigen neigt
der [X.] im Zusammenhang mit der Frage aus-reichender Sicherung der [X.] dazu,
dass im Falle des [X.] von einer Verlängerung nach § 111i Abs. 3 [X.] der gemäß
§
111b Abs. 5, § 111d [X.] zum Zweck der Rückgewinnungshilfe erlassene dingliche Arrest gleichwohl nach den Regelungen der §§ 916
ff.
ZPO fort-wirkt. Die nur partielle
Bezugnahme auf einzelne Regelungen der Zivilpro-zessordnung in § 111d Abs. 2 [X.], die auf die Rechtslage im laufenden Strafverfahren
nach Arrestanordnung zielt, steht dieser Annahme nicht ent-gegen. Eine dem [X.] fremde automatische Beendi-gung
mit Rechtskraft des weder eine Verfallsanordnung noch einen [X.] nach §
111i Abs. 2 [X.] enthaltenden Urteils, wie sie in Rechtspre-chung und Literatur teilweise vertreten wird (vgl. etwa [X.], NStZ
2005, 401; [X.]/[X.], [X.],
55. Aufl., § 111e Rn. 18; [X.]/[X.], [X.], [X.], § 111e Rn. 10),
ist dem Gesetz nicht
zu entnehmen.
Eine Pflicht des Gerichts zur Aufhebung des [X.] allein we-gen des Unterbleibens einer entsprechenden Anordnung im Urteil
(so wohl [X.], [X.], 25. Aufl., § 111i Rn. 1)
ist ebenfalls nicht ausdrücklich geregelt und erscheint auch systematisch nicht zwingend.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arrest

wie hier

nach § 111b Abs. 5 [X.] (auch) zuguns-ten der Verletzten erlassen wurde.

e)
Da das Absehen von einer Feststellung nach § 111i Abs. 2 [X.] somit auch in der Sache nicht zu beanstanden wäre, käme es im Ergebnis nicht darauf an, ob deren Voraussetzungen überhaupt für sämtliche erlang-ten Beträge vorgelegen
hätten. Dies ist insbesondere hinsichtlich der Ein-18
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nahmen zweifelhaft, die an die vom Angeklagten gegründete [X.] sind. Ob der Angeklagte über die dieser zugeflossenen Beträge tatsäch-lich wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt hatte, ist den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen. Hieran kann es nämlich auch bei einer Ein-Personen-GmbH fehlen, wenn etwa bei Bestehen hoher Verbindlichkeiten eine Ent-nahmemöglichkeit des Gesellschafters trotz des Geldzuflusses mangels aus-reichender Liquidität nicht besteht.

[X.] Sander

König [X.]

Meta

5 StR 306/12

20.02.2013

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2013, Az. 5 StR 306/12 (REWIS RS 2013, 8048)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8048

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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5 StR 306/12

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