Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2003, Az. 4 StR 536/01

4. Strafsenat | REWIS RS 2003, 427

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[X.] StR 536/01vom2. Dezember 2003in der Strafsachegegenwegen Mordes u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat am 2. Dezember 2003 beschlos-sen:Der Antrag des Verurteilten vom 21. November 2003 wird [X.].Gründe:Der Senat hat die Revision des Antragstellers gegen das Urteil [X.] vom 11. Juli 2001 mit Beschluß vom 22. Januar 2002 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diese Entscheidungwendet sich der Verurteilte mit seinem Schreiben vom 21. November 2003, mitdem er die Aufhebung des [X.] sowie des erstinstanzlichenlandgerichtlichen Urteils beantragt und Wiedereinsetzung in den vorherigenStand begehrt.Der Antrag hat keinen Erfolg.Ein nach § 349 Abs. 2 StPO ergangener Beschluß kann grundsätzlichweder aufgehoben noch abgeändert werden (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2Beschluß 2). Die Voraussetzungen für ein Nachverfahren nach § 33 a StPO, indem eine Überprüfung des [X.] ausnahmsweise möglichwäre, liegen nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die [X.] weder Tatsachen noch Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verur-teilte selbst oder sein Verteidiger nicht hätten Stellung nehmen können, nochhat er dabei Vorbringen, das sachlich zu berücksichtigen gewesen wäre, über-gangen. Die Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO ist durch die Zustellung des- 3 [X.] des [X.] vom 30. November 2001 anden Verteidiger am 10. Dezember 2001 in [X.] gesetzt worden. Eine besonde-re Benachrichtigung des Angeklagten selbst war nicht erforderlich ([X.] § 349 Abs. 2 Beschluß 1 m.w.N.). Der Verteidiger des Angeklagten hatauch innerhalb der Frist des § 349 Abs. 3 StPO eine Gegenerklärung abgege-ben, die dem Senat bei seiner Entscheidung vorlag. Im übrigen hatte der Ver-urteilte auch selbst Gelegenheit, zur Antragsschrift des [X.]Stellung zu nehmen. Auch wenn man sein Vorbringen als richtig unterstellt,daß er erst am 27. Dezember 2001 über seinen Verteidiger Kenntnis von [X.] der Antragsschrift erlangt hat, hatte er bis zur Entscheidung des [X.] 22. Januar 2002 hinreichend Gelegenheit zur eigenen Äußerung.Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand kam ungeachtet [X.], daß weder die Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO gewahrt noch eineGlaubhaftmachung nach § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO erfolgt ist, schon [X.] in Betracht, da das Strafverfahren gegen den Angeklagten durch den- 4 -nach § 349 Abs. 2 StPO ergangenen Beschluß des Senats vom [X.] rechtskräftig abgeschlossen worden ist (BGHSt 17, 94; 23, 102).Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible

Meta

4 StR 536/01

02.12.2003

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2003, Az. 4 StR 536/01 (REWIS RS 2003, 427)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 427

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