Bundesfinanzhof, Beschluss vom 07.08.2013, Az. VII B 43/13

7. Senat | REWIS RS 2013, 3592

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Gegenstand

Anforderungen an die Begründung des Antrags auf Terminsverlegung - Keine Glaubhaftmachung der Verhandlungsunfähigkeit durch Diagnosekürzel in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung


Leitsatz

NV: Ein in der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vermerktes Diagnosekürzel (wie "J06.9G") ersetzt nicht die von der Rechtsprechung geforderte genaue Schilderung der Erkrankung, die dem FG die Beurteilung ermöglicht, ob ein Erscheinen zum Termin unzumutbar ist .

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Finanzgericht ([X.]) hat durch die Ablehnung des Antrags des [X.] und Beschwerdeführers (Kläger), den Verhandlungstermin wegen seiner Erkrankung zu verlegen, das rechtliche Gehör des [X.] nicht verletzt.

2

Das [X.] hat einen gemäß § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) die Verlegung eines Verhandlungstermins gebietenden erheblichen Grund in zutreffender Anwendung der dazu ergangenen Rechtsprechung des [X.] --BFH-- (vgl. den vom [X.] referierten [X.] vom 21. November 2012 VIII B 144/11, [X.], 240, m.w.N.) verneint.

3

Bei der gebotenen Gesamtschau der vom Kläger mit dem [X.] und dessen ergänzendem Schreiben dem [X.] unterbreiteten Informationen ist die Würdigung des [X.] nicht zu beanstanden, der Kläger habe einen Verlegungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Das in der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vermerkte [X.] "J06.9G" ersetzt nicht die von der Rechtsprechung geforderte genaue Schilderung der Erkrankung, die dem [X.] die Beurteilung ermöglicht, ob ein Erscheinen zum Termin unzumutbar ist. Anders als der Kläger meint ist es nicht Aufgabe des [X.], durch eigene Internetrecherche die Auflösung des Kürzels herauszufinden. Abgesehen davon ergibt sich auch aus der vom Kläger mit E-Mail vom folgenden Tag mitgeteilten "Übersetzung" dieser Diagnose ("nicht näher bezeichnete akute Infektion der oberen Atemwege") nicht die Verhandlungsunfähigkeit des Patienten. [X.] musste das [X.] daraus folgern, dass die Erkrankung so ansteckend und schwerwiegend sein könne, dass ein Aufsuchen des Gerichts wegen Ansteckungsgefahr und Körperschwäche oder ein kurzfristiges Aufsuchen einer Arztpraxis wegen Bettlägerigkeit nicht in Betracht komme.

Meta

VII B 43/13

07.08.2013

Bundesfinanzhof 7. Senat

Beschluss

vorgehend FG München, 1. Februar 2013, Az: 3 K 2372/12, Urteil

§ 227 Abs 1 ZPO, § 155 FGO, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 07.08.2013, Az. VII B 43/13 (REWIS RS 2013, 3592)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3592

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