Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.05.2020, Az. 4 StR 84/20

4. Strafsenat | REWIS RS 2020, 1748

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Gegenstand

Strafzumessung bei Nötigung: Berücksichtigung der Durchsetzung des Willens ohne Inanspruchnahme staatlicher Hilfe


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 11. September 2019 im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung, versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit Hausfriedensbruch, vorsätzlicher Körperverletzung und Nötigung in zwei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision.

2

1. Soweit sich das Rechtsmittel des Angeklagten gegen den Schuldspruch wendet, hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

3

2. Der Strafausspruch hält hingegen revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.

4

a) Im Fall 2 der Urteilsgründe (versuchter besonders schwerer Raub in Tateinheit mit Hausfriedensbruch) hat die [X.] gegen das Verbot der Doppelverwertung gemäß § 46 Abs. 3 StGB verstoßen, weil sie dem Angeklagten angelastet hat, dass er „eigenhändig ein ihm seiner Meinung nach zustehendes Recht“ durchsetzen wollte. Nach den hierzu getroffenen Feststellungen war der Angeklagte in eine fremde Wohnung eingedrungen und hatte dort unter Bedrohung des [X.] mittels eines Messers erfolglos versucht, eine „illegale Schusswaffe“ an sich zu bringen, für die er zuvor an einen [X.] 2.000 Euro bezahlt hatte. Mit der beanstandeten Wendung hat die [X.] dem Angeklagten letztlich zur Last gelegt, mit [X.] und in der Absicht rechtswidriger Zueignung gehandelt zu haben. Beide Umstände erfüllen Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes [X.]/[X.]/[X.], Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1685). Im Ergebnis Gleiches gilt, soweit die [X.] im Fall 5 der Urteilsgründe (Nötigung) zu Ungunsten des Angeklagten gewertet hat, dass er „meinte (), ohne Zuhilfenahme staatlicher Mittel seinen Willen durchsetzen zu können“. Auch insoweit hat das [X.] dem Angeklagten die Begehung der Tat angelastet.

5

b) Soweit die [X.] dem Angeklagten an anderer Stelle vorgeworfen hat, sich als [X.] und Henker in einer Person“ gebärdet zu haben und „der Rechtsordnung keinen Respekt“ entgegen zu bringen, lassen ihre Ausführungen besorgen, dass sie eine gefühlsmäßige, nicht mehr an den gesetzlichen Strafzwecken orientierte Strafzumessung vorgenommen hat (vgl. [X.], Beschluss vom 23. Juni 2006 - 2 [X.], [X.], 195; Beschluss vom 20. September 2005 - 3 StR 303/05, [X.], 96; Beschluss vom 15. Oktober 2003 - 2 StR 332/03; Beschluss vom 14. August 2002 - 1 StR 272/02, [X.], 646; Beschluss vom 29. April 1987 ‒ 2 StR 500/86, [X.], 405).

6

Der Senat hat daher die Strafzumessung insgesamt aufgehoben.

Sost-Scheible     

        

Roggenbuck     

        

Bender

        

Quentin     

        

Bartel     

        

Meta

4 StR 84/20

05.05.2020

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Essen, 11. September 2019, Az: 27 KLs 17/19

§ 46 Abs 3 StGB, § 240 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.05.2020, Az. 4 StR 84/20 (REWIS RS 2020, 1748)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 1748

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Wird zitiert von

3 StR 64/22

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