Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 143/14
vom
20. Mai 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum Betrug
-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20.
Mai 2014 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Bielefeld vom 28.
November 2013 im gesamten Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurück-verwiesen.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug in 13
Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten ver-urteilt. Die hiergegen gerichtete
und auf die Verletzung materiellen Rechts ge-stützte
Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des gesamten Straf-
1
-
3
-
ausspruchs; im Übrigen ist das Rechtsmittel
unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO.
1.
Der Strafausspruch begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil das [X.] den Schuldumfang der 13
Haupttaten, zu denen der An-geklagte Beihilfe geleistet hat, nicht rechtsfehlerfrei bestimmt hat.
a)
Ein Vermögensschaden im Sinne
des §
263 Abs.
1 StGB tritt ein, wenn die Vermögensverfügung des [X.] unmittelbar zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des wirtschaftlichen [X.] seines Vermögens führt (Prinzip der Gesamtsaldierung; [X.], Beschluss vom 18.
Februar 2009 -
1 StR 731/08, [X.]St 53, 199, 201 mwN). Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Vermögensverfügung, also der Vergleich des [X.] unmittelbar vor und nach der Verfügung ([X.], Beschluss vom 14.
April 2011 -
2 [X.], [X.], 638, 639). Ob und in welchem Umfang die Hingabe eines Darlehens einen Vermögensschaden bewirkt, ist daher durch einen für den Zeitpunkt der Darlehenshingabe anzustellenden [X.] mit dem Rückzahlungsanspruch des [X.] zu ermitteln. Die [X.] wird dabei durch die Bonität des [X.] und den Wert der bestellten Sicherheiten bestimmt. Ein Schaden entsteht nur insoweit,
als die vorgespiegelte Rückzahlungsmöglichkeit nicht besteht ([X.], Urteil vom 13.
August 2009 -
3
StR
576/08, [X.]R StGB §
266 Abs.
1 Nachteil
69) und auch gegebene Sicherheiten wertlos oder minderwertig sind (vgl. [X.], Beschlüsse
vom 17.
August 2005 -
2
StR
6/05, [X.], 374,
375,
und vom
5.
März 2009 -
3
StR
559/08, [X.], 206). Auch bei
einer eingeschränkten oder fehlenden finanziellen Leistungsfähigkeit des Schuldners entsteht demnach insoweit kein Schaden, als
der getäuschte Gläu-biger über werthaltige Sicherheiten verfügt, die -
ohne dass der Schuldner dies 2
3
-
4
-
vereiteln könnte
-
mit nur unerheblichem zeitlichen und finanziellen Aufwand realisierbar sind ([X.], Beschluss vom
21.
Oktober 2008 -
3
StR
420/08, [X.], 150). Ein Minderwert des Rückzahlungsanspruchs
kann mithin durch den Wert hinreichend werthaltiger und liquider Sicherheiten kompensiert werden (vgl. [X.], Beschlüsse vom 17.
August 2005 und 5.
März 2009, jeweils aaO; [X.], StGB, 61.
Aufl., §
263 Rn.
133).
Dieser Minderwert des im [X.] ist dabei nach
wirt-schaftlicher Betrachtungsweise zu bestimmen ([X.], Beschlüsse vom 23.
Okto-ber 2012 -
5
StR
307/12, [X.], 20,
vom 13.
April 2012 -
5
StR
442/11, [X.]R StGB §
263 Abs.
1 Vermögensschaden
76,
vom 14.
April 2011
und
18.
Februar 2009, jeweils
aaO). Entsprechend der Rechtsprechung des Bun-desverfassungsgerichts ([X.] 126, 170, 229; 130, 1, 47) ist er konkret fest-zustellen und zu beziffern. Die banküblichen [X.] für Wertbe-richtigung können hierbei Anwendung finden; denn ist aufgrund fehlender Boni-tät des Schuldners
und nicht ausreichender Sicherheiten mit einem teilweisen Forderungsausfall zu rechnen, so müssen entsprechende bilanzielle Korrektu-ren vorgenommen werden ([X.], Beschluss vom 14.
April 2011, aaO; vgl. auch [X.], Urteil vom 20.
Dezember 2012 -
4
StR
55/12, [X.]St 58, 102, 114
f.). Sofern genaue Feststellungen zur Einschätzung des Ausfallrisikos nicht möglich sind, sind Mindestfeststellungen zu treffen, um den dadurch bedingten Minder-wert und den insofern eingetretenen wirtschaftlichen Schaden unter Beachtung des [X.] zu schätzen.
b)
Diesen Maßstäben wird das landgerichtliche Urteil nicht in vollem Um-fang gerecht, wenn es zur Bezifferung der
Schäden im Sinne des §
263 Abs.
1 StGB allein auf den Vermögensverlust abstellt, der den geschädigten [X.] durch die [X.] der Immobilienkredite
entstanden ist
und den 4
5
-
5
-
es mit insgesamt 1.642.100
. [X.] hätte vielmehr den Wert der Rückzahlungsansprüche
unter Berücksichtigung der Werthaltigkeit der als Sicherheiten
bestellten Grundschulden zum Zeitpunkt der Darlehensgewäh-rung ermitteln müssen
(UA
12). Nur soweit
jeweils
ein täuschungsbedingter
Minderwert des gesicherten Darlehensrückzahlungsanspruchs
vorliegt, ist
die Annahme eines Schadens -
ohne dass es auf den tatsächlichen Verlauf des [X.] (noch) ankommt (vgl. [X.], Beschlüsse
vom 29.
Januar 2013 -
2
StR
422/12, [X.], 711, und vom 4.
Februar 2014 -
3
StR
347/13, [X.], 166)
-
gerechtfertigt.
c)
Dieser Mangel führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Angesichts der mit erheblichem Aufwand durchgeführten Vortäuschung der
Personalien nichtexistenter Personen
auf Seiten der [X.] sowie der Vortäuschung überhöhter Verkehrswerte und Kaufpreise
schließt der [X.] aus, dass in den zur Aburteilung gelangten Fällen überhaupt kein Schaden ent-standen ist. Da somit der Rechtsfehler allein in der unterbliebenen Bezifferung des Schadensumfangs liegt, sind lediglich die Strafaussprüche aufzuheben (vgl. [X.], Beschlüsse
vom 29.
Januar 2013, [X.], 711, 713, und vom 4.
Fe-bruar 2014, aaO, Rn.
4). Der [X.] kann letztlich nicht ausschließen, dass die
-
milden
-
Strafen auf
dem aufgezeigten Rechtsfehler beruhen.
2.
Die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe
müssen
daher neu zugemes-sen werden. Einer Aufhebung der Feststellungen zur Strafzumessung bedarf es nicht
(§
353 Abs.
2 StPO). Ergänzende, hierzu nicht in Widerspruch stehende
6
7
-
6
-
Feststellungen bleiben zulässig und sind zur Frage des Schuldumfangs not-wendig.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak
Mutzbauer
Bender
Meta
20.05.2014
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2014, Az. 4 StR 143/14 (REWIS RS 2014, 5439)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 5439
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 143/14 (Bundesgerichtshof)
Kreditbetrug: Vermögensschaden bei Stellung von Sicherheiten durch den Schuldner
2 StR 422/12 (Bundesgerichtshof)
Betrug: Darlehensgewährung durch die über die Bonität des Schuldners getäuschte Bank; Berechnung des Vermögensschadens
2 StR 422/12 (Bundesgerichtshof)
3 StR 247/15 (Bundesgerichtshof)
1 StR 437/15 (Bundesgerichtshof)
Betrugstatbestand: Hingabe eines durch eine Grundschuld gesicherten Darlehens als Vermögensschaden; Bestimmung des Marktwertes eines Möbelstücks