Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.02.2013, Az. XII ZB 631/12

12. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 8212

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Gegenstand

Versorgungsausgleich: Verzinsungspflicht für den bei externer Teilung vom Versorgungsträger zu zahlenden Ausgleichsbetrag


Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des [X.] vom 12. Oktober 2012 aufgehoben, als darin über den Ausgleich der von dem Antragsteller bei der [X.] erworbenen Anrechte entschieden worden ist, und die Entscheidung insoweit wie folgt neu gefasst:

Im Wege externer Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der [X.] (Vers.-Nr.:            ) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 6.411,28 €, bezogen auf den 31. August 2011 als Ende der Ehezeit, bei der [X.] VVaG begründet.

Die [X.] wird verpflichtet, den Betrag von 6.411,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5,15 % vom 1. September 2011 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an die [X.] VVaG zu zahlen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

[X.]: 1.605 €

Gründe

I.

1

Die am 1. August 2003 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf einen am 15. September 2011 zugestellten Scheidungsantrag durch Endbeschluss des Amtsgerichts vom 29. März 2012 rechtskräftig geschieden.

2

Während der ehevertraglich vereinbarten Ausgleichszeit haben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Daneben hat der Antragsteller Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung bei der Beteiligten zu 2 ([X.]) erworben. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich im Scheidungsverbund geregelt und dabei die von den Parteien erworbenen Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung intern geteilt. Ferner hat es zulasten des von dem Antragsteller bei der Beteiligten zu 2 erworbenen betrieblichen Anrechts im Wege interner Teilung zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 4.406,60 €, bezogen auf den 31. Juli 2009, übertragen.

3

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 2, die darauf hinweist, bereits in erster Instanz auf eine externe Teilung des Anrechts angetragen zu haben. Das [X.] hat - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse - die Entscheidung des Amtsgerichts dahingehend abgeändert, dass es im Wege externer Teilung zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der Beteiligten zu 2 zugunsten der Antragsgegnerin bei der Beteiligten zu 3 (Versorgungsausgleichskasse) ein Anrecht in Höhe von 6.411,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5,15 % seit dem 1. September 2011 begründet hat. Den von der Beteiligten zu 2 begehrten Ausspruch zur Beendigung des Zinslaufes bei Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich hat das [X.] abgelehnt, weil nach seiner Auffassung Zinsen bis zur Zahlung des [X.] an den Zielversorgungsträger zu leisten seien.

4

Gegen die Entscheidung zum Zinslauf wendet sich die Beteiligte zu 2 mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

5

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat in der Sache Erfolg und führt im Umfang der Anfechtung zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

6

Die Verzinsung des Ausgleichswertes ist für den Zeitraum seit dem Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich anzuordnen. Soweit demgegenüber - mit dem Beschwerdegericht - die Auffassung vertreten wird, dass die Verzinsung des Ausgleichswertes grundsätzlich bis zum tatsächlichen Eingang der Zahlung beim Zielversorgungsträger erfolgen müsse, vermag der Senat dem nicht zu folgen (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Februar 2013 - [X.] 204/11 - zur [X.] bestimmt).

7

Die Anordnung der externen Teilung ist ein richterlicher [X.]. Mit der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich wird zwischen der ausgleichsberechtigten Person und dem Träger der Zielversorgung unmittelbar ein Rechtsverhältnis begründet bzw. ein bestehendes Rechtsverhältnis ausgebaut. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erwirbt deshalb bereits mit Rechtskraft der Entscheidung im Umfang des zu seinen Gunsten zu begründenden Anrechts einen Anspruch auf die von der Zielversorgung nach seiner Versorgungsordnung gewährten Leistungen, und zwar unabhängig davon, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt es zu einem Kapitaltransfer zwischen dem Träger der Zielversorgung und dem zahlungspflichtigen Versorgungsträger kommt. Das Risiko der Beitreibung des vom Gericht nach § 222 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 14 Abs. 4 [X.] festgesetzten [X.] trägt somit der Träger der Zielversorgung (Senatsbeschluss vom 6. Februar 2013 - [X.] 204/11 - zur [X.] bestimmt; vgl. auch [X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 5. Aufl. § 14 [X.] Rn. 29; [X.]/[X.] 6. Aufl. § 14 [X.] Rn. 30; [X.]/5. Aufl. § 14 [X.] Rn. 24; [X.] BetrAV 2008, 428, 431; kritisch hierzu [X.]/[X.] 6. Aufl. § 222 FamFG Rn. 9). Diese Risikoverteilung entspricht erkennbar den Vorstellungen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 16/10444 [X.]), was sich auch daraus erschließt, dass für die gesetzliche Rentenversicherung als Auffangversorgung (§ 15 Abs. 5 Satz 1 [X.]) mit § 120 g [X.] eine vom Gesetzgeber ausdrücklich als "Sonderbestimmung" (BT-Drucks. 16/10444 S. 101) bezeichnete Vorschrift geschaffen wurde, durch die - an sich systemwidrig - die Begründung des Anrechts zugunsten der ausgleichsberechtigten Person auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Kapitaltransfers hinausgeschoben worden ist.

8

Vor diesem Hintergrund besteht kein Bedürfnis für die Anordnung einer Verzinsung des Ausgleichswertes über den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich hinaus. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erwirbt aufgrund der Gestaltungswirkung der gerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich mit deren Rechtskraft beim Träger der Zielversorgung ein Anrecht in einer konkret bestimmbaren Höhe. Selbst wenn man - was allerdings zweifelhaft erscheint - davon ausgehen wollte, dass der [X.] im Versorgungssystem des [X.] erst nach Eingang des zu [X.] beginnt (so [X.] Versorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 1139), gebieten weder die Interessen der ausgleichsberechtigten Person noch die Interessen des [X.] die Anordnung einer über die Rechtskraft der Entscheidung hinausgehenden Verzinsung. Leistet der zahlungspflichtige Versorgungsträger auf eine Zahlungsaufforderung nicht, kann der Träger der Zielversorgung nach den allgemeinen Regeln über den Verzug mit einer Geldschuld (§§ 288 ff. [X.]) seinen Verzögerungsschaden geltend machen; dieser Schaden kann sich auch auf die kapitalisierten Zinsen beziehen und den im Versorgungssystem des zahlungspflichtigen Versorgungsträgers verwendeten Rechnungszins durchaus übersteigen (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Februar 2013 - [X.] 204/11 - zur [X.] bestimmt).

9

Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung wird nach § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.

Dose                                    Schilling                       Klinkhammer

             Nedden-Boeger                           Botur

Meta

XII ZB 631/12

13.02.2013

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG München, 12. Oktober 2012, Az: 16 UF 707/12

§ 14 Abs 4 VersAusglG, § 222 Abs 1 FamFG, § 222 Abs 3 FamFG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.02.2013, Az. XII ZB 631/12 (REWIS RS 2013, 8212)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8212

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Referenzen
Wird zitiert von

XII ZB 645/12

XII ZB 631/12

Zitiert

XII ZB 204/11

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