Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2004, Az. III ZR 99/03

III. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4908

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/03Verkündet am:22. Januar 2004K i e f e [X.] Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:ja BGB § 852 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden [X.] Beginn der Verjährung eines Schadensersatzanspruchs gegen einenNotar wegen einer von ihm verschuldeten unklaren Vertragsgestaltung ([X.] an [X.], Urteil vom 17. Februar 2000 - [X.] - NJW 2000,1498).[X.], Urteil vom 22. Januar 2004 - [X.]/03 - [X.] [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] 22. Januar 2004 durch [X.] und die [X.]. [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 20. März 2003 wird [X.].Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.Von Rechts [X.] Klägerin begehrt von dem beklagten Notar aus abgetretenem [X.]Schadensersatz wegen angeblicher Pflichtverletzungendes [X.] bei dem Entwurf einer Garantieerklärung.[X.]vermittelte seinem Kunden [X.]die Beteiligung an einemBauträgermodell mit einer Einlage von 500.000 DM. Auf dessen Wunsch unter-zeichnete [X.] am 5. Dezember 1990 eine von dem [X.] entworfeneund beglaubigte Garantieerklärung, in der es [X.] übernimmt der Unterzeichnende gegenüber [X.]die Garantie, daß1.für den Zeitraum der Zinsfestschreibung der [X.] (15 Jahre) hinsichtlich des anteiligen, auf Herrn G. [X.]entfallenden Liquiditätsergebnisses der [X.] Berücksichtigung anfallender AfA, die in dem Projekt [X.] ... dargestellten Zahlen und Angaben [X.] werden, insbesondere eine Unterdeckung nicht ent-steht, die gegebenenfalls vom Zeichner aus eigenen Mittelnauszugleichen wäre,2.eine Inanspruchnahme des sonstigen Vermögens von [X.]infolge der von ihm anteilig aufzunehmendenobjektbezogenen Fremdmittel sowie aus den sonstigen namensder Gesellschaft abgeschlossenen Verträgen nicht stattfindet.Gegebenenfalls verpflichtet sich der Unterzeichnende, HerrnG. B. von einer derartigen Inanspruchnahme unver-züglich freizustellen. ..."1992 verlangte die [X.] [X.]. Ihre gegen B. erhobene Klage wurde im Jahre 1996 rechtskräftigabgewiesen. Als dieser daraufhin von der kreditgebenden Bank aus den Dar-lehensverträgen unmittelbar in Anspruch genommen wurde, nahm er, gestütztauf die Garantieerklärung, bei [X.]. Diese Klage wurde [X.] im Oktober 1997 zugestellt. Nach dessen rechtskräftiger Verurteilungzahlte er an [X.] bis Ende 2001 an Hauptforderung und Zinsen405.857,71 DM; hinzu kamen vom Zedenten zu tragende Verfahrenskosten inbehaupteter Höhe von 132.773,77 [X.] ihrer am 3. Dezember 2001 eingegangenen und am 9. Januar 2002zugestellten Klage fordert die Klägerin nunmehr von dem [X.] [X.] Beträge sowie Freisellung von allen weiteren Ansprüchen [X.] 's ab- 4 -dem 1. Januar 2002. Sie wirft dem [X.] eine inhaltlich falsche, zumindestmißverständliche Formulierung der Garantieerklärung sowie mangelnde Beleh-rung über deren inhaltliche Tragweite vor. Die Vorinstanzen haben die Klagewegen Verjährung abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit [X.] zugelassenen Revision.[X.] Revision hat keinen Erfolg.I.Nach Ansicht des Berufungsgerichts begann die Verjährung des geltendgemachten [X.]s nach § 19 Abs. 1 Satz 3 [X.], § [X.] jedenfalls im Oktober 1997 mit der Erhebung der Klage B. 's ge-gen M. . Spätestens damit sei eine Verschlechterung in der Vermögensla-ge des Zedenten eingetreten und ein Schaden entstanden. Die den [X.] weiter hinausschiebende Rechtsprechung des [X.] zur Verjährung von [X.], soweit der Geschädigte [X.] einen verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelf mit dem Ziel verfolge, seineAnsprüche durchzusetzen und damit einen Schaden zu verhindern oder zu be-seitigen (Hinweis auf [X.]Z 122, 317 = [X.], 1689 und [X.]surteil vom12. Oktober 2000 - [X.] - [X.], 145 = NVwZ 2001, 468) sei we-gen der Möglichkeit einer Streitverkündung gegenüber dem beklagten [X.] die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragbar.- 5 -- 6 -II.Das trifft zu und wird von der Revision zu Unrecht als rechtsfehlerhaftbekämpft.Schadensersatzansprüche wegen notarieller Amtspflichtverletzungenverjähren gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 [X.] in Verbindung mit dem hier nochanwendbaren § 852 Abs. 1 BGB a.F. in drei Jahren. Die Frist beginnt mit [X.], in dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatz-pflichtigen Kenntnis erlangt.1.Das setzt zunächst voraus, daß ein Schaden zumindest dem [X.] bereits entstanden [X.]) Ein Schaden ist eingetreten, wenn sich die Vermögenslage des Be-troffenen objektiv verschlechtert hat, ohne daß bereits feststehen muß, ob die-ser Nachteil bestehenbleibt und der Schaden damit endgültig wird ([X.]Z 114,150, 152 f.). Ist ein Vermögensverlust dagegen noch offen, wird die [X.] nicht in Lauf gesetzt ([X.]Z 124, 27, 30; [X.], Urteil vom 17. [X.] - [X.] - NJW 2000, 1498, 1499; [X.]surteil vom 6. [X.], 2242, 2243).b) Besteht die dem Notar anzulastende Pflichtverletzung in einer unkla-ren Vertragsgestaltung, wovon das Berufungsgericht für den [X.] ausgeht, so entsteht der Schaden, sobald der [X.] aus [X.] ihn - vermeintlich - günstigen Vertragsinhalt Rechte gegen seinen Vertrags-partner herleitet ([X.], Urteil vom 17. Februar 2000 aaO m.w.N. aus der [X.] 7 -sprechung zur vergleichbaren Anwaltshaftung). Allein hierdurch [X.] bereits die Vermögenslage des Betroffenen regelmäßig derart, daß beiwirtschaftlicher Betrachtung ein Vermögensverlust eingetreten ist. Auf denZeitpunkt, in dem der Rechtsstandpunkt des Vertragspartners in einem nach-folgenden Prozeß von den Gerichten bestätigt wird, kommt es für den [X.] deshalb nicht an (vgl. [X.] aaO S. 1500).Entgegen der Revision gilt dies nicht nur in Fällen, in denen sich derbetroffene Vertragsteil gegenüber seinem Gegner in der Position des [X.] befindet, etwa Zahlungen an ihn nicht mehr geleistet werden, sondernauch dann, wenn er - wie hier - vom [X.] selbst auf Leistung in [X.] genommen wird und er infolge der unklaren Vertragsgestaltung mit [X.] nunmehr ernsthaft rechnen muß. So verhält es sich jedenfalls nachErhebung einer Klage. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Verteidigung hier-gegen regelmäßig mit weiteren Aufwendungen und daher mit zusätzlichen,nicht unerheblichen Vermögensverlusten verbunden ist, insbesondere - woraufdas Berufungsgericht zu Recht hinweist - mit der Verpflichtung zur [X.] Vergütung an den beauftragten Prozeßbevollmächtigten. Hingegen ist esvon untergeordneter Bedeutung, daß bei einer solchen Verteilung der [X.] das in dem mehrfach angeführten Urteil des [X.] vom17. Februar 2000 (aaO) verwendete weitere Argument, der Geschädigte [X.] nicht in der Hand haben, den Verjährungsbeginn mit der Einleitung des [X.] selbst zu bestimmen, nicht mehr trägt.Demzufolge ist vorliegend für die Entstehung des Schadens maßgeblich,daß dem Zedenten [X.]im Oktober 1997 die Zahlungsklage seines [X.]zugestellt worden ist. Damit war für ihn dem Grunde nach ein Ver-- 8 -mögensschaden eingetreten und - die übrigen Anspruchsvoraussetzungenunterstellt - ein [X.] gegen den [X.] entstanden.2.Hinreichende Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatz-pflichtigen hat der Verletzte nach ständiger Rechtsprechung des [X.] dann, wenn er aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen [X.] eine Schadensersatzklage, sei es auch nur eine Feststel-lungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaus-sicht hat, daß sie ihm zumutbar ist ([X.]Z 138, 247, 252; [X.]surteile vom12. Oktober 2000 - [X.] - [X.], 145, 146; vom 6. Februar 2003- III [X.], 2442, 2443 und vom 10. April 2003 - [X.]/02 -VIZ 2003, 353, 354). Der [X.] hat die Zumutbarkeit etwa in einem Fall ver-neint, in dem der [X.] aus dem Erlaß eines rechtswidrigen(positiven) Bauvorbescheids hergeleitet wurde und der Betroffene zunächst imverwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolglos versucht hatte, eine dem [X.] entsprechende Baugenehmigung zu erlangen ([X.]Z 122, 317, 325).Dasselbe hat der [X.] in einer Fallgestaltung angenommen, bei der der [X.] mit der Erteilung einer unrichtigen Auskunft begründet [X.] zuvor ein verwaltungsrechtlicher Rechtsbehelf mit dem Ziel eingelegt [X.] war, den im Widerspruch zu jener Auskunft ergangenen belastenden [X.] zu beseitigen (Urteil vom 12. Oktober 2000 - [X.] - [X.], 145, 146 f.). In beiden Fällen hat der [X.] es dem Geschädigten nichtzumuten wollen, parallel zu diesen Rechtsbehelfen, sei es auch nur zur Frist-wahrung, eine Amtshaftungsklage zu erheben, in diesem zweiten Prozeß nun-mehr einen gegensätzlichen Rechtsstandpunkt (nämlich Rechts- und Amts-pflichtwidrigkeit des Bauvorbescheids bzw. der Auskunft) zu vertreten und sichdamit insgesamt prozessual widersprüchlich zu verhalten. Diese [X.] vor dem Hintergrund zu verstehen, daß sich die verwaltungsgerichtlicheKlage und der parallel zu führende Amtshaftungsprozeß gegen dieselbe öffent-lich-rechtliche Körperschaft richteten, und können schon aus diesem Grundefür den Rückgriff gegen einen Dritten - hier den Notar - nicht ebenso gelten.Der [X.] hat es deswegen bereits in seinem nach Erlaß des Berufungsurteilsveröffentlichten Urteil vom 6. Februar 2003 (III [X.], 2242,2245) im Ergebnis abgelehnt, die dargestellten Grundsätze auf die [X.] gegen einen Notar zu erstrecken, und hat ein unzumutbar wider-sprüchliches prozessuales Verhalten des Geschädigten unter solchen [X.] verneint. In dem entschiedenen Fall hatte der entgegen dem wahren Wil-len der Vertragsparteien mit Erschließungsbeiträgen belastete Käufer [X.] Verwaltungsrechtsweg den gegen ihn ergangenen Beitragsbescheid ange-fochten. Der hier zur Entscheidung stehende Sachverhalt, bei dem es nicht [X.] eingeleitete verwaltungsgerichtliche Klage, sondern um einen [X.] zur Abwehr des Schadens geht, weist noch weniger Berührungs-punkte mit jener [X.]srechtsprechung auf. Die Zumutbarkeit einer vorsorgli-chen Feststellungsklage gegen den [X.] läßt sich nach alledem wedermit Rücksicht auf unzumutbar widersprüchliches prozessuales Verhalten [X.] noch, wie die Revision meint, mangels ernsthafter Gefahr einerZahlungspflicht aus der Garantieerklärung vor dessen erstinstanzlicher Verur-teilung verneinen. Es kommt hinzu, worauf die Vorinstanzen gleichfalls [X.] hinweisen, daß [X.] nicht einmal zu einer parallelen [X.] mit entgegengesetztem Parteivortrag genötigt gewesen wäre, umdie Verjährung von [X.] gegen den [X.] zu unterbrechen,sondern daß ihm hierfür auch eine Streitverkündung ohne weitere Begründungin dem Rechtsstreit mit seinem Kunden [X.] zur Verfügung gestanden- 10 -hätte (§ 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F.). Diese weitere Möglichkeit zur [X.] hat der Gesetzgeber insbesondere deswegen geschaffen,weil der Prozeß, durch den die Voraussetzungen einer Regreßpflicht ganz [X.] Teil festgestellt werden, über den Ablauf der für den Rückgriffsanspruchgeltenden Verjährungsfrist andauern kann ([X.], Urteil vom 2. Juli 1992 - [X.] 174/91 - NJW 1992, 3034, 3035; s. auch [X.], Urteil vom 17. Februar 2000aaO S. 1500).3.Die Revision macht ferner geltend, von einem Verstoß des [X.]gegen dessen notarielle [X.] habe der Zedent erst am [X.] 1999 anläßlich einer Vernehmung des [X.] vor dem [X.] erfahren. Im Verhältnis zu dem primären Klagevorwurf feh-lerhafter Formulierung der Garantieerklärung handele es sich dabei um einenselbständigen Klagegrund, so daß in dieser Beziehung die Verjährungsfrist füreinen [X.] gegen den [X.] nicht vor diesem Zeitpunktzu laufen begonnen habe.Dem vermag der [X.] nicht zu folgen. Die beiden Begründungen [X.] beruhen nicht nur prozessual auf demselben Lebenssachverhalt, son-dern sie beziehen sich auch inhaltlich auf dasselbe Amtsgeschäft und sind [X.] so eng miteinander verbunden, daß es sich zugleich in [X.] Hinsicht um denselben (Amtshaftungs-)Anspruch handelt. Dessen [X.] begann darum einheitlich mit der für die Erhebung einer Feststellungs-klage hinreichenden Tatsachenkenntnis des Zedenten, das heißt spätestens [X.] 1997.- 11 -4.Nach Ansicht des Berufungsgerichts war der Zeitpunkt des [X.] hier auch nicht mit Rücksicht auf anderweitige Ersatzmöglichkeiten [X.] des § 19 Abs. 1 Satz 2 [X.] hinausgeschoben, da es sich bei der vom[X.] entfalteten Tätigkeit um ein Amtsgeschäft im Sinne des § 24 [X.]gehandelt habe. Ob dies zutrifft, mag dahinstehen. Jedenfalls war und ist fürein Recht des Zedenten, von einem Dritten Ersatz seines aus dem weiten [X.] seiner Garantieerklärung folgenden Schadens zu erlangen, nichts ersicht-lich; auch die Revision zeigt eine solche Möglichkeit nicht auf. Davon wußteder Zedent ebenso bereits im Oktober 1997.[X.][X.] [X.] [X.]Herrmann

Meta

III ZR 99/03

22.01.2004

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2004, Az. III ZR 99/03 (REWIS RS 2004, 4908)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4908

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

III ZR 223/02 (Bundesgerichtshof)


III ZR 196/14 (Bundesgerichtshof)

Verjährung eines Anspruchs aus Amtshaftung wegen unrichtiger Auskunftserteilung: Zumutbarkeit der Erhebung einer Amtshaftungsklage vor Abschluss …


III ZR 121/99 (Bundesgerichtshof)


III ZR 353/04 (Bundesgerichtshof)


III ZR 196/14 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.