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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/03Verkündet am:22. Januar 2004K i e f e [X.] Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:ja BGB § 852 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden [X.] Beginn der Verjährung eines Schadensersatzanspruchs gegen einenNotar wegen einer von ihm verschuldeten unklaren Vertragsgestaltung ([X.] an [X.], Urteil vom 17. Februar 2000 - [X.] - NJW 2000,1498).[X.], Urteil vom 22. Januar 2004 - [X.]/03 - [X.] [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] 22. Januar 2004 durch [X.] und die [X.]. [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 20. März 2003 wird [X.].Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.Von Rechts [X.] Klägerin begehrt von dem beklagten Notar aus abgetretenem [X.]Schadensersatz wegen angeblicher Pflichtverletzungendes [X.] bei dem Entwurf einer Garantieerklärung.[X.]vermittelte seinem Kunden [X.]die Beteiligung an einemBauträgermodell mit einer Einlage von 500.000 DM. Auf dessen Wunsch unter-zeichnete [X.] am 5. Dezember 1990 eine von dem [X.] entworfeneund beglaubigte Garantieerklärung, in der es [X.] übernimmt der Unterzeichnende gegenüber [X.]die Garantie, daß1.für den Zeitraum der Zinsfestschreibung der [X.] (15 Jahre) hinsichtlich des anteiligen, auf Herrn G. [X.]entfallenden Liquiditätsergebnisses der [X.] Berücksichtigung anfallender AfA, die in dem Projekt [X.] ... dargestellten Zahlen und Angaben [X.] werden, insbesondere eine Unterdeckung nicht ent-steht, die gegebenenfalls vom Zeichner aus eigenen Mittelnauszugleichen wäre,2.eine Inanspruchnahme des sonstigen Vermögens von [X.]infolge der von ihm anteilig aufzunehmendenobjektbezogenen Fremdmittel sowie aus den sonstigen namensder Gesellschaft abgeschlossenen Verträgen nicht stattfindet.Gegebenenfalls verpflichtet sich der Unterzeichnende, HerrnG. B. von einer derartigen Inanspruchnahme unver-züglich freizustellen. ..."1992 verlangte die [X.] [X.]. Ihre gegen B. erhobene Klage wurde im Jahre 1996 rechtskräftigabgewiesen. Als dieser daraufhin von der kreditgebenden Bank aus den Dar-lehensverträgen unmittelbar in Anspruch genommen wurde, nahm er, gestütztauf die Garantieerklärung, bei [X.]. Diese Klage wurde [X.] im Oktober 1997 zugestellt. Nach dessen rechtskräftiger Verurteilungzahlte er an [X.] bis Ende 2001 an Hauptforderung und Zinsen405.857,71 DM; hinzu kamen vom Zedenten zu tragende Verfahrenskosten inbehaupteter Höhe von 132.773,77 [X.] ihrer am 3. Dezember 2001 eingegangenen und am 9. Januar 2002zugestellten Klage fordert die Klägerin nunmehr von dem [X.] [X.] Beträge sowie Freisellung von allen weiteren Ansprüchen [X.] 's ab- 4 -dem 1. Januar 2002. Sie wirft dem [X.] eine inhaltlich falsche, zumindestmißverständliche Formulierung der Garantieerklärung sowie mangelnde Beleh-rung über deren inhaltliche Tragweite vor. Die Vorinstanzen haben die Klagewegen Verjährung abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit [X.] zugelassenen Revision.[X.] Revision hat keinen Erfolg.I.Nach Ansicht des Berufungsgerichts begann die Verjährung des geltendgemachten [X.]s nach § 19 Abs. 1 Satz 3 [X.], § [X.] jedenfalls im Oktober 1997 mit der Erhebung der Klage B. 's ge-gen M. . Spätestens damit sei eine Verschlechterung in der Vermögensla-ge des Zedenten eingetreten und ein Schaden entstanden. Die den [X.] weiter hinausschiebende Rechtsprechung des [X.] zur Verjährung von [X.], soweit der Geschädigte [X.] einen verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelf mit dem Ziel verfolge, seineAnsprüche durchzusetzen und damit einen Schaden zu verhindern oder zu be-seitigen (Hinweis auf [X.]Z 122, 317 = [X.], 1689 und [X.]surteil vom12. Oktober 2000 - [X.] - [X.], 145 = NVwZ 2001, 468) sei we-gen der Möglichkeit einer Streitverkündung gegenüber dem beklagten [X.] die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragbar.- 5 -- 6 -II.Das trifft zu und wird von der Revision zu Unrecht als rechtsfehlerhaftbekämpft.Schadensersatzansprüche wegen notarieller Amtspflichtverletzungenverjähren gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 [X.] in Verbindung mit dem hier nochanwendbaren § 852 Abs. 1 BGB a.F. in drei Jahren. Die Frist beginnt mit [X.], in dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatz-pflichtigen Kenntnis erlangt.1.Das setzt zunächst voraus, daß ein Schaden zumindest dem [X.] bereits entstanden [X.]) Ein Schaden ist eingetreten, wenn sich die Vermögenslage des Be-troffenen objektiv verschlechtert hat, ohne daß bereits feststehen muß, ob die-ser Nachteil bestehenbleibt und der Schaden damit endgültig wird ([X.]Z 114,150, 152 f.). Ist ein Vermögensverlust dagegen noch offen, wird die [X.] nicht in Lauf gesetzt ([X.]Z 124, 27, 30; [X.], Urteil vom 17. [X.] - [X.] - NJW 2000, 1498, 1499; [X.]surteil vom 6. [X.], 2242, 2243).b) Besteht die dem Notar anzulastende Pflichtverletzung in einer unkla-ren Vertragsgestaltung, wovon das Berufungsgericht für den [X.] ausgeht, so entsteht der Schaden, sobald der [X.] aus [X.] ihn - vermeintlich - günstigen Vertragsinhalt Rechte gegen seinen Vertrags-partner herleitet ([X.], Urteil vom 17. Februar 2000 aaO m.w.N. aus der [X.] 7 -sprechung zur vergleichbaren Anwaltshaftung). Allein hierdurch [X.] bereits die Vermögenslage des Betroffenen regelmäßig derart, daß beiwirtschaftlicher Betrachtung ein Vermögensverlust eingetreten ist. Auf denZeitpunkt, in dem der Rechtsstandpunkt des Vertragspartners in einem nach-folgenden Prozeß von den Gerichten bestätigt wird, kommt es für den [X.] deshalb nicht an (vgl. [X.] aaO S. 1500).Entgegen der Revision gilt dies nicht nur in Fällen, in denen sich derbetroffene Vertragsteil gegenüber seinem Gegner in der Position des [X.] befindet, etwa Zahlungen an ihn nicht mehr geleistet werden, sondernauch dann, wenn er - wie hier - vom [X.] selbst auf Leistung in [X.] genommen wird und er infolge der unklaren Vertragsgestaltung mit [X.] nunmehr ernsthaft rechnen muß. So verhält es sich jedenfalls nachErhebung einer Klage. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Verteidigung hier-gegen regelmäßig mit weiteren Aufwendungen und daher mit zusätzlichen,nicht unerheblichen Vermögensverlusten verbunden ist, insbesondere - woraufdas Berufungsgericht zu Recht hinweist - mit der Verpflichtung zur [X.] Vergütung an den beauftragten Prozeßbevollmächtigten. Hingegen ist esvon untergeordneter Bedeutung, daß bei einer solchen Verteilung der [X.] das in dem mehrfach angeführten Urteil des [X.] vom17. Februar 2000 (aaO) verwendete weitere Argument, der Geschädigte [X.] nicht in der Hand haben, den Verjährungsbeginn mit der Einleitung des [X.] selbst zu bestimmen, nicht mehr trägt.Demzufolge ist vorliegend für die Entstehung des Schadens maßgeblich,daß dem Zedenten [X.]im Oktober 1997 die Zahlungsklage seines [X.]zugestellt worden ist. Damit war für ihn dem Grunde nach ein Ver-- 8 -mögensschaden eingetreten und - die übrigen Anspruchsvoraussetzungenunterstellt - ein [X.] gegen den [X.] entstanden.2.Hinreichende Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatz-pflichtigen hat der Verletzte nach ständiger Rechtsprechung des [X.] dann, wenn er aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen [X.] eine Schadensersatzklage, sei es auch nur eine Feststel-lungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaus-sicht hat, daß sie ihm zumutbar ist ([X.]Z 138, 247, 252; [X.]surteile vom12. Oktober 2000 - [X.] - [X.], 145, 146; vom 6. Februar 2003- III [X.], 2442, 2443 und vom 10. April 2003 - [X.]/02 -VIZ 2003, 353, 354). Der [X.] hat die Zumutbarkeit etwa in einem Fall ver-neint, in dem der [X.] aus dem Erlaß eines rechtswidrigen(positiven) Bauvorbescheids hergeleitet wurde und der Betroffene zunächst imverwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolglos versucht hatte, eine dem [X.] entsprechende Baugenehmigung zu erlangen ([X.]Z 122, 317, 325).Dasselbe hat der [X.] in einer Fallgestaltung angenommen, bei der der [X.] mit der Erteilung einer unrichtigen Auskunft begründet [X.] zuvor ein verwaltungsrechtlicher Rechtsbehelf mit dem Ziel eingelegt [X.] war, den im Widerspruch zu jener Auskunft ergangenen belastenden [X.] zu beseitigen (Urteil vom 12. Oktober 2000 - [X.] - [X.], 145, 146 f.). In beiden Fällen hat der [X.] es dem Geschädigten nichtzumuten wollen, parallel zu diesen Rechtsbehelfen, sei es auch nur zur Frist-wahrung, eine Amtshaftungsklage zu erheben, in diesem zweiten Prozeß nun-mehr einen gegensätzlichen Rechtsstandpunkt (nämlich Rechts- und Amts-pflichtwidrigkeit des Bauvorbescheids bzw. der Auskunft) zu vertreten und sichdamit insgesamt prozessual widersprüchlich zu verhalten. Diese [X.] vor dem Hintergrund zu verstehen, daß sich die verwaltungsgerichtlicheKlage und der parallel zu führende Amtshaftungsprozeß gegen dieselbe öffent-lich-rechtliche Körperschaft richteten, und können schon aus diesem Grundefür den Rückgriff gegen einen Dritten - hier den Notar - nicht ebenso gelten.Der [X.] hat es deswegen bereits in seinem nach Erlaß des Berufungsurteilsveröffentlichten Urteil vom 6. Februar 2003 (III [X.], 2242,2245) im Ergebnis abgelehnt, die dargestellten Grundsätze auf die [X.] gegen einen Notar zu erstrecken, und hat ein unzumutbar wider-sprüchliches prozessuales Verhalten des Geschädigten unter solchen [X.] verneint. In dem entschiedenen Fall hatte der entgegen dem wahren Wil-len der Vertragsparteien mit Erschließungsbeiträgen belastete Käufer [X.] Verwaltungsrechtsweg den gegen ihn ergangenen Beitragsbescheid ange-fochten. Der hier zur Entscheidung stehende Sachverhalt, bei dem es nicht [X.] eingeleitete verwaltungsgerichtliche Klage, sondern um einen [X.] zur Abwehr des Schadens geht, weist noch weniger Berührungs-punkte mit jener [X.]srechtsprechung auf. Die Zumutbarkeit einer vorsorgli-chen Feststellungsklage gegen den [X.] läßt sich nach alledem wedermit Rücksicht auf unzumutbar widersprüchliches prozessuales Verhalten [X.] noch, wie die Revision meint, mangels ernsthafter Gefahr einerZahlungspflicht aus der Garantieerklärung vor dessen erstinstanzlicher Verur-teilung verneinen. Es kommt hinzu, worauf die Vorinstanzen gleichfalls [X.] hinweisen, daß [X.] nicht einmal zu einer parallelen [X.] mit entgegengesetztem Parteivortrag genötigt gewesen wäre, umdie Verjährung von [X.] gegen den [X.] zu unterbrechen,sondern daß ihm hierfür auch eine Streitverkündung ohne weitere Begründungin dem Rechtsstreit mit seinem Kunden [X.] zur Verfügung gestanden- 10 -hätte (§ 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F.). Diese weitere Möglichkeit zur [X.] hat der Gesetzgeber insbesondere deswegen geschaffen,weil der Prozeß, durch den die Voraussetzungen einer Regreßpflicht ganz [X.] Teil festgestellt werden, über den Ablauf der für den Rückgriffsanspruchgeltenden Verjährungsfrist andauern kann ([X.], Urteil vom 2. Juli 1992 - [X.] 174/91 - NJW 1992, 3034, 3035; s. auch [X.], Urteil vom 17. Februar 2000aaO S. 1500).3.Die Revision macht ferner geltend, von einem Verstoß des [X.]gegen dessen notarielle [X.] habe der Zedent erst am [X.] 1999 anläßlich einer Vernehmung des [X.] vor dem [X.] erfahren. Im Verhältnis zu dem primären Klagevorwurf feh-lerhafter Formulierung der Garantieerklärung handele es sich dabei um einenselbständigen Klagegrund, so daß in dieser Beziehung die Verjährungsfrist füreinen [X.] gegen den [X.] nicht vor diesem Zeitpunktzu laufen begonnen habe.Dem vermag der [X.] nicht zu folgen. Die beiden Begründungen [X.] beruhen nicht nur prozessual auf demselben Lebenssachverhalt, son-dern sie beziehen sich auch inhaltlich auf dasselbe Amtsgeschäft und sind [X.] so eng miteinander verbunden, daß es sich zugleich in [X.] Hinsicht um denselben (Amtshaftungs-)Anspruch handelt. Dessen [X.] begann darum einheitlich mit der für die Erhebung einer Feststellungs-klage hinreichenden Tatsachenkenntnis des Zedenten, das heißt spätestens [X.] 1997.- 11 -4.Nach Ansicht des Berufungsgerichts war der Zeitpunkt des [X.] hier auch nicht mit Rücksicht auf anderweitige Ersatzmöglichkeiten [X.] des § 19 Abs. 1 Satz 2 [X.] hinausgeschoben, da es sich bei der vom[X.] entfalteten Tätigkeit um ein Amtsgeschäft im Sinne des § 24 [X.]gehandelt habe. Ob dies zutrifft, mag dahinstehen. Jedenfalls war und ist fürein Recht des Zedenten, von einem Dritten Ersatz seines aus dem weiten [X.] seiner Garantieerklärung folgenden Schadens zu erlangen, nichts ersicht-lich; auch die Revision zeigt eine solche Möglichkeit nicht auf. Davon wußteder Zedent ebenso bereits im Oktober 1997.[X.][X.] [X.] [X.]Herrmann
Meta
22.01.2004
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2004, Az. III ZR 99/03 (REWIS RS 2004, 4908)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 4908
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