Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2008, Az. KVR 30/07

Kartellsenat | REWIS RS 2008, 4226

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS K[X.]R 30/07 [X.]erkündet am: 29. April 2008 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der energiewirtschaftsrechtlichen [X.]
Nachschlagewerk: ja [X.] : ja [X.]R : ja

Organleihe [X.] § 75 Abs. 4 Werden die Aufgaben der Regulierungsbehörde nach § 54 Abs. 2 [X.] von der [X.]regulierungsbehörde wahrgenommen, ist für die örtliche Zuständigkeit des [X.] nach § 75 Abs. 4 [X.] deren Sitz maßgeblich, auch wenn sich das betreffende Land für die Wahrnehmung der in seine Zuständigkeit fallen-den [X.] im Wege der Organleihe der [X.]. [X.], [X.]. v. 29. April 2008 [X.] K[X.]R 30/07 [X.] [X.] - 2 - [X.] hat auf die mündliche [X.]erhandlung vom 4. März 2008 durch [X.] [X.] und [X.] Raum, Prof. [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der [X.]uss des 3. Kartellsenats des [X.] vom 28. März 2007 aufgehoben. Das [X.]erfahren wird zu neuer [X.]erhandlung und Entscheidung, auch über die bislang angefallenen Kosten und Auslagen, an das [X.] in [X.] verwiesen. Der Gegenstandswert wird auf 50.000 Euro festgesetzt. Gründe: [X.] Die Antragstellerin stellte bei der [X.] einen Antrag auf [X.] von Entgelten für den Gasnetzzugang. Diesen Antrag lehnte die Bun-desnetzagentur —in Wahrnehmung der Aufgaben der Regulierungsbehörde für das Land [X.]fi durch [X.]uss vom 29. November 2006 teilweise ab. Der [X.] wurde der Antragstellerin am 1. Dezember 2006 zugestellt. Er enthielt ei-ne Rechtsmittelbelehrung, wonach —die Beschwerde bei der [X.]esnetzagen-tur – einzureichen ist; es genügt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem [X.] (–) eingehtfi. 1 - 3 - Die Antragstellerin hat am 3. Januar 2007 per Telefax Beschwerde bei der [X.] eingelegt. Nachdem die [X.] darauf hingewie-sen hatte, dass die Beschwerdefrist nicht eingehalten sei, hat die Antragstellerin die [X.]erweisung des Beschwerdeverfahrens an das Oberlandesgericht [X.] und vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das [X.], dem die [X.] die [X.]erfahrensakten vorgelegt hat, hat den [X.] und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den [X.] Stand abgelehnt. Die Beschwerde der Antragstellerin hat es als unzulässig verworfen (WuW/E DE-R 2064). Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, die das Beschwerdegericht zugelassen hat. Die [X.]esnetzagen-tur tritt der Rechtsbeschwerde entgegen. 2 I[X.] Das Beschwerdegericht hält die Beschwerde für unzulässig, da die Antrag-stellerin schuldhaft die am 2. Januar 2007 ablaufende Beschwerdefrist versäumt habe. Die Einlegung der Beschwerde am 3. Januar 2007 sei verspätet, weil die Rechtsmittelbelehrung zutreffend das [X.] als zuständi-ges Beschwerdegericht bezeichnet habe, bei dem die Rechtsbeschwerde einge-legt werden könne. Zwar falle die Genehmigung der Entgelte in die Zuständigkeit der [X.]regulierungsbehörde, weil durch das Gasnetz der Antragstellerin [X.] als 100.000 Kunden versorgt würden. Für den [X.]ollzug des [X.] habe der [X.] jedoch aufgrund eines [X.]erwaltungsabkommens dem Land [X.] im Wege der Organleihe die [X.] zur [X.]erfügung ge-stellt. Diese [X.] verfassungsrechtlich unbedenkliche [X.] [X.] führe dazu, dass die gerichtliche Zuständigkeit an den Sitz der [X.] anknüpfe. Diese nehme funktionell die Aufgaben der [X.]regulierungsbehörde im eigenen Namen wahr. Es entspreche dem Zweck der vom [X.] ge-wollten Zuständigkeitskonzentration, die [X.] im Falle einer sol-chen Wahrnehmungszuständigkeit für eine [X.]regulierungsbehörde ihrerseits 3 - 4 - selbst als Regulierungsbehörde im Sinne des § 75 Abs. 4 [X.] anzusehen. So könnten auch widerstreitende Entscheidungen weitgehend ausgeschlossen wer-den. 4 Der Wiedereinsetzungsantrag der Antragstellerin habe gleichfalls keinen [X.], weil in der Kanzlei ihrer Bevollmächtigten keine ausreichende Fristenaus-gangskontrolle gewährleistet gewesen sei. II[X.] [X.] hat Erfolg. 5 1. Die Beschwerde der Antragstellerin ist nicht verspätet, weil die in der [X.] Entscheidung der [X.] enthaltene Rechtsmittelbeleh-rung sachlich unrichtig war. In der Rechtsmittelbelehrung hätte nicht das [X.], sondern das [X.] in [X.] als das zur Entscheidung berufene Beschwerdegericht bezeichnet werden müs-sen. 6 a) Die gerichtliche Zuständigkeit bestimmt sich gemäß § 75 Abs. 4 [X.] nach dem Sitz der Regulierungsbehörde. Sitz der [X.]regulierungsbehörde für das Land [X.] ist [X.]. Demnach ist das Oberlandesgericht [X.] nach § 75 Abs. 4 [X.] als Beschwerdegericht zur Entscheidung berufen. 7 - 5 - 8 b) Entgegen der Auffassung des [X.] wird die gerichtliche Zuständigkeit nicht durch das [X.]erwaltungsabkommen über die Wahrnehmung [X.] Aufgaben nach dem [X.] vom 3. November 2005 zwischen der [X.]esrepublik Deutschland und der Freien Hansestadt [X.] (Amtsblatt der Freien Hansestadt [X.], ABl. 2005, 873) beeinflusst. [X.]) Im Rahmen des vorgenannten [X.]erwaltungsabkommens ist eine Organ-leihe vereinbart, die aus [X.] und ökonomischen Erwägungen einer Entlastung der [X.]behörden [X.]s dienen soll (Art. 1 Abs. 2). Danach stellt der [X.] dem Land [X.] im Wege einer Organleihe die [X.]esnetzagen-tur zur Wahrnehmung bestimmter [X.]erwaltungsaufgaben nach dem [X.] zur [X.]erfügung. Zu diesen [X.]erwaltungsaufgaben gehört die [X.] nach § 23a [X.] (Art. 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1). Im Rahmen der ihr übertragenen [X.]erwaltungsaufgaben führt die [X.] nicht nur das ei-gentliche [X.]erwaltungsverfahren und trifft die abschließende Entscheidung; sie vollstreckt auch die von ihr erlassenen [X.]erwaltungsakte und —vertrittfi die [X.] im Rechtsbehelfsverfahren. 9 bb) Aufgrund dieses [X.]erwaltungsabkommens (vgl. hierzu Holznagel/[X.]/ [X.], D[X.]Bl. 2006, 471, 475) wird die [X.] nicht originär zu-ständig. Das [X.]erwaltungsabkommen bedient sich des hergebrachten Instituts der Organleihe, wobei es ausdrücklich (Art. 1 Abs. 1) auf diesen Rechtsbegriff Bezug nimmt. Die Organleihe ist dadurch gekennzeichnet, dass das Organ eines Rechts-trägers ermächtigt und beauftragt wird, einen Aufgabenbereich eines anderen Rechtsträgers wahrzunehmen, weil dieser auf der betreffenden [X.]erwaltungsebene aus [X.] keine personellen und sächlichen Mittel zur [X.] vorhält. Das entliehene Organ wird als Organ des Entleihers tätig, dessen Weisungen es grundsätzlich unterworfen ist und dem die von diesem [X.] getroffenen Maßnahmen und Entscheidungen zugerechnet werden ([X.] 63, 1, 31; [X.], [X.]. v. 2.2.2006 [X.] III ZR 159/05, [X.], 1084, 1085 [X.]. 16; [X.], [X.]. v. 13.2.1976 [X.] [X.]II A 4/73, NJW 1976, 1468, 1469). 10 - 6 - Das [X.]esverwaltungsgericht hat deshalb in einem Fall, in dem aufgrund eines [X.]erwaltungsabkommens eine [X.]esbehörde im Wege der [X.] der [X.]verwaltung übernommen hatte, diese [X.]esbehörde als in die [X.]erwaltungsstruktur des [X.] eingebettetes Organ des [X.] angesehen, das [X.]aufgaben ausführt ([X.] NJW 1976, 1468, 1469). Die nach der [X.]erwal-tungsvereinbarung [X.]aufgaben wahrnehmende [X.]esbehörde sei als [X.] des [X.] zu behandeln. Die Tätigkeit der entliehenen [X.]esbehörde [X.] im Rahmen des ihr übertragenen Aufgabenbereichs reine [X.]verwaltung dar ([X.] NJW 1976, 1468, 1469). 11 Wesentliches Merkmal einer Organleihe, bei der sich ein Land eine Behörde des [X.]es —leihtfi, ist somit, dass die entliehene [X.]esbehörde [X.] soweit sie Aufgaben der [X.]verwaltung ausführt [X.] funktionell in die [X.]verwaltung eingegliedert wird. Die gesetzliche Zuständigkeit des [X.] bleibt dabei unbe-rührt. Es werden keine Kompetenzen vom Land auf den [X.] verlagert; —[X.] werden vielmehr personelle und sächliche [X.]erwaltungsmittel vom [X.] auf das entleihende Land ([X.] 63, 1, 32 f.). Die [X.] als [X.] Behörde nimmt für das Land [X.] die energiewirtschaftliche Regulierungs-aufgabe wahr und wird insoweit in die [X.]erwaltungsstrukturen des [X.] [X.] eingebettet. Dies spiegelt auch das [X.]erwaltungsabkommen wider. Dort ist in [X.] 2 bestimmt, dass die als Fachaufsicht ausgestaltete Aufsicht dem Senator für Bau, Umwelt und [X.]erkehr des [X.] [X.] obliegt. Dabei ist [X.] soweit das [X.] keine speziellen Regelungen enthält [X.] das Haushalts-, [X.]erwaltungsgebühren- und [X.]erwaltungsverfahrensrecht des [X.] [X.] an-zuwenden (Art. 3). 12 - 7 - 13 cc) Die durch das [X.]erwaltungsabkommen begründete Organleihe ändert [X.] nichts daran, dass die Regulierungsentscheidung ein Hoheitsakt einer [X.] [X.]behörde ist. Soweit die [X.] als Regulierungsbehörde für die Freie Hansestadt [X.] handelt, ist ihr Sitz infolge ihrer Eingliederung in die [X.] [X.]verwaltung in [X.]. Der Rückgriff auf personelle und sächliche [X.]erwaltungsmittel der [X.]esbehörde lässt den maßgeblichen Sitz der [X.]re-gulierungsbehörde unberührt. Dass auch im Streitfall eine andere Anknüpfung vom Land [X.] nicht gewollt war, wird dadurch verdeutlicht, dass der Senat der Freien Hansestadt [X.] ungeachtet der mit dem [X.] vereinbarten Organleihe den Senator für Bau, Umwelt und [X.]erkehr zur für das Land [X.] zuständigen Regulierungsbehörde bestimmt hat (§ 1 der Bekanntmachung über die nach dem [X.] zuständige Behörde, ABl. [X.] 2005, S. 873). c) Entgegen der Auffassung des [X.] rechtfertigt es auch keine abweichende Beurteilung, dass eine gerichtliche Zuständigkeitskonzentrati-on sinnvoll und zweckmäßig erscheint. Solche Korrekturen können nur vorge-nommen werden, wenn hierfür ein entsprechender Auslegungsspielraum besteht. Daran fehlt es jedoch in Anbetracht der allein auf den Sitz der zuständigen [X.] abstellenden Regelung des § 75 Abs. 4 [X.]. Im Übrigen können die vom Beschwerdegericht angeführten Regelungen (§§ 91, 92 GWB; § 106 [X.]) die von ihm angenommene Zuständigkeitskonzentration nicht rechtfertigen. Die [X.] auf [X.] der [X.] kann für die hier zu beurteilende Frage ebenso wenig fruchtbar gemacht werden wie [X.], die innerhalb eines [X.] gelten, wie etwa die Konzentration der kartellrechtlichen Streitigkeiten auf das [X.] für das [X.]. Sie sind weder für das [X.]erhältnis der Länder zueinander noch gegenüber dem [X.] aussagekräf-tig. Aus den angeführten Bestimmungen lässt sich deshalb nichts herleiten, wenn es um die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit bei der Einbeziehung einer [X.] im Rahmen der Organleihe geht. 14 - 8 - Gleichfalls unergiebig für eine Auslegung im Sinne des [X.] ist die Zuständigkeitsbestimmung für die gerichtliche Überprüfung des Monitoring (§ 51 [X.]). Nach der hierzu getroffenen ausdrücklichen Regelung des § 75 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 [X.] wurde mit der gerichtlichen Kontrolle sämtlicher Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Monitoring das für den Sitz der [X.] betraut, mithin also das [X.]. Damit sollte ein Gleichklang hinsichtlich der gerichtlichen Überprüfung zwischen den [X.]erfügungen der [X.] und denen des übergeordneten [X.]esministeriums hergestellt werden (Salje, [X.], § 75 Rdn. 35), wobei wegen der Identität der Thematik und im Hinblick auf den wegen der häufigen Befassung dort entwickelten Sachverstand die Wahl auf das [X.] fiel. Dieser gesetzlich geregelte Spezialfall, der sich auf den Rechtsschutz gegen Maßnahmen von [X.]esbehörden bezieht, ist weder generell verallgemeinerungsfähig noch auf den vorliegenden Fall übertragbar. 15 Der Gesetzgeber hat durch das Nebeneinander von [X.] und [X.]regulierungsbehörden, das zu den wesentlichen Streitfragen im Gesetzge-bungsverfahren gezählt hatte (vgl. Salje, [X.], § 54 Rdn. 5 ff.), auch unter-schiedliche gerichtliche Zuständigkeiten bewusst in Kauf genommen. Eine Kon-zentration der Zuständigkeit mag sinnvoll sein. Es mag viel dafür sprechen, eine Zuständigkeit des [X.] zumindest in den Fällen zu be-gründen, in denen der [X.] im Wege der Organleihe die [X.] der Aufgaben einer [X.]regulierungsbehörde übertragen wurde. [X.] müsste aber der nach § 106 Abs. 2 [X.] i.[X.]. mit § 92 Abs. 2 GWB vorge-zeichnete Weg beschritten und ein entsprechender St[X.]tsvertrag abgeschlossen werden. 16 - 9 - 17 2. Die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung bewirkt, dass die Beschwerde ge-mäß § 58 Abs. 2 Satz 1 [X.]wGO innerhalb eines Jahres seit Zustellung der [X.] Entscheidung eingelegt werden kann. Die Regelungen über die Rechtsmittelbelehrung nach der [X.]erwaltungsgerichtsordnung, mithin auch § 58 Abs. 2 Satz 1 [X.]wGO (Salje, [X.], § 73 Rdn. 8), sind hier anzuwenden, weil § 73 Abs. 1 [X.] eine solche Belehrung vorsieht und weder das [X.] noch die danach (§ 85 Nr. 2 [X.]) in Bezug genommene [X.] [X.]orschriften über den Inhalt von Rechtsmittelbelehrungen und die Folgen unrichtiger Rechtsmittelbelehrungen enthalten. Nach § 58 Abs. 2 Satz 1 [X.]wGO hat ein Belehrungsfehler zur Folge, dass die Beschwerdefrist nicht in Gang ge-setzt wird. Dies gilt auch hier, obwohl der vorliegende Belehrungsfehler nicht dazu geführt hat, dass die Antragstellerin ihren Rechtsbehelf nicht rechtzeitig bei der [X.] angebracht hat. Denn die Anwendung des § 58 Abs. 2 [X.]wGO setzt einen derartigen Kausalzusammenhang nicht voraus ([X.]E 81, 81, 84). - 10 - I[X.]. 18 Der Senat verweist das [X.]erfahren unmittelbar an das zur Entscheidung beru-fene Oberlandesgericht [X.]. Diesem obliegt auch die Entscheidung über die bisher angefallenen Kosten des [X.]erfahrens und die notwendigen Auslagen der [X.]erfahrensbeteiligten. Die bisher angefallenen Kosten sind entsprechend § 281 Abs. 3 Satz 1 ZPO als Teil der Kosten zu behandeln, die im [X.]erfahren vor dem Oberlandesgericht [X.] entstehen. [X.] Raum Meier-Beck
Strohn Kirchhoff [X.]orinstanz: [X.], Entscheidung vom 28.03.2007 - [X.] 2/07 ([X.]) -

Meta

KVR 30/07

29.04.2008

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2008, Az. KVR 30/07 (REWIS RS 2008, 4226)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4226

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