Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2008, Az. KVR 70/07

Kartellsenat | REWIS RS 2008, 1470

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[X.]BESCHLUSS KVR 70/07 vom 14. Oktober 2008 in der energiewirtschaftsrechtlichen [X.]
- 2 - [X.] hat am 14. Oktober 2008 durch den Präsidenten des [X.] Prof. Dr. Tolksdorf, [X.] [X.] und [X.] Raum, [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 13. Zivilsenats des [X.] vom 18. Oktober 2007 aufgehoben. Das Verfahren wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Be-schwerdegericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Die Antragstellerin, die in [X.] ein Stromversorgungsnetz be-treibt, beantragte gemäß § 23a Abs. 1 [X.] die Genehmigung ihrer Entgelte für den Netzzugang. Durch Beschluss vom 2. Mai 2007 stellte die Bundesnetz-agentur allgemein fest, dass die [X.] nach § 23a Abs. 1 1 - 3 - [X.] auch dann bei ihr anzubringen seien, wenn sie in die Zuständigkeit der [X.]regulierungsbehörde [X.] fielen. Zugleich ordnete die Bun-desnetzagentur an, dass im Rahmen der Anträge für die Entgeltgenehmigung bestimmte Vorgaben zu beachten seien. Die Antragstellerin hat gegen diesen Beschluss form- und fristgerecht Beschwerde bei dem [X.] eingelegt. Sie wendet sich gegen diese Festlegungen, insbesondere gegen die aus ihrer Sicht unzulässigen Berichts- und Datenerhebungspflichten. Das Ober-landesgericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen: Zuständiges Be-schwerdegericht sei das [X.], weil sich die gerichtli-che Zuständigkeit gemäß § 75 Abs. 4 [X.] nach dem Sitz der Bundesnetz-agentur bestimme. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antrag-stellerin, die das Beschwerdegericht zugelassen hat. I[X.] Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Das [X.] ist als zuständiges Gericht zur Entscheidung über die Beschwerde der Antragstellerin berufen. 2 Die gerichtliche Zuständigkeit bestimmt sich gemäß § 75 Abs. 4 [X.] nach dem Sitz der Regulierungsbehörde. Da die Entscheidung über den [X.] hier gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 [X.] in den [X.] fällt, ist die [X.] [X.]regulierungsbehörde für die Erteilung von Genehmigungen nach § 23a [X.] und die damit zusam-menhängenden verfahrensrechtlichen Entscheidungen zuständig. 3 An der gesetzlich vorgegebenen Zuständigkeitsverteilung ändert sich auch dadurch nichts, dass sich das Land [X.] im Wege der Organ-leihe der [X.] bedient hat. Wie der [X.] jüngst entschieden hat (Beschl. v. [X.] - KVR 30/07, [X.]/[X.] 2375 - Organleihe, zur Veröffentlichung in [X.], 256 vorgesehen), berührt es 4 - 4 - weder die verwaltungsrechtlichen Kompetenzen noch die hiermit im [X.] stehenden gerichtlichen Zuständigkeiten, wenn ein Land im Wege der Organleihe durch Verwaltungsabkommen die Wahrnehmung der ihm obliegen-den Verwaltungsaufgaben nach § 23a [X.] der [X.] überträgt. Dieser Grundsatz gilt auch im Hinblick auf das Verwaltungsabkommen vom 17./22. November 2005 (Nds. [X.]. 2005, 943), mit dem das [X.] die [X.] mit der Durchführung der Entgeltgenehmigung für den Netzzugang nach § 23a [X.] betraut hat. Die Regulierungsentscheidung ebenso wie die ihr vorangehenden verfahrensrechtlichen Zwischenentschei-dungen bleiben Hoheitsakte des [X.] [X.], weil sie von der Bun-desnetzagentur in Wahrnehmung der Aufgaben der Regulierungsbehörde für dieses Bundesland getroffen wurden. Mangels eines anderweitigen Organisationsakts der [X.]regierung ist Sitz der Regulierungsbehörde i.S. des § 75 Abs. 4 [X.] im [X.] die [X.]hauptstadt [X.]. Das für diesen Sitz zuständige [X.] - 5 - desgericht ist [X.]. Abweichende Zuständigkeitsregelungen nach § 106 Abs. 2 [X.] i.V. mit § 92 GWB sind nicht ersichtlich. [X.] Raum
[X.] Vorinstanz: OLG [X.], Entscheidung vom 18.10.2007 - 13 VA 7/07 -

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KVR 70/07

14.10.2008

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2008, Az. KVR 70/07 (REWIS RS 2008, 1470)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1470

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