Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2014, Az. III ZR 410/13

III. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 3774

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 410/13
vom

24. Juli 2014

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
24. Juli 2014
durch den Vize-präsidenten
Schlick
und
die Richter Dr. [X.], [X.], [X.] und
Reiter

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 22. August 2013 -
1 [X.] -
wird zurückgewie-sen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe:

Das angefochtene Urteil gibt im Ergebnis keinen Grund für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Kläger
hat trotz entsprechender [X.] der Beklagten und Hinweise des Berufungsgerichts auch ansatzweise nichts Konkretes dazu vorgetragen,
ob ihm
über die bereits zuerkannten Rechtsverfolgungskosten hinaus nach § 69 Abs. 1 POG
RP
entschädigungsfä-hige Schäden entstanden sind. Damit fehlt es an der Darlegung der für das Feststellungsinteresse notwendigen Wahrscheinlichkeit, dass infolge des den Beklagten angelasteten rechtswidrigen Vorgehens bei dem Kläger ein auszu-gleichender Schaden eingetreten ist oder eintreten wird (vgl.
[X.], Urteile vom 9. März 2012 -
V [X.], [X.], 2022 Rn. 11
und vom 24. Januar 2006
1
-

3

-

-
IX ZR 384/03, [X.]Z 166, 84 Rn. 27 m. umfangr. [X.]). Auf die vom
Beru-fungsgericht übergangenen Umstände, dass die Untersagungsverfügung auf-grund des Beschlusses des [X.] vom 5.
Januar 2010 wieder vollziehbar war
und der Kläger vorgetragen hat, er habe die Betriebsstätte seiner Ehefrau lediglich zur Schadensminderung übergeben, um das Geschäftslokal nicht ohne Nutzung zu lassen, kommt es daher im Er-gebnis nicht an.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO
abgesehen.

Schlick
[X.]

[X.]

[X.]

Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.04.2012 -
4 [X.]/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 22.08.2013 -
1 [X.] -

2

Meta

III ZR 410/13

24.07.2014

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2014, Az. III ZR 410/13 (REWIS RS 2014, 3774)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3774

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

III ZR 70/16 (Bundesgerichtshof)


III ZR 71/16 (Bundesgerichtshof)


III ZR 69/16 (Bundesgerichtshof)


XI ZR 516/18 (Bundesgerichtshof)

Allgemeine Kreditbedingungen: Formularklausel im Verbraucherkreditvertrag über die Erhebung einer Bereitstellungsprovision


III ZR 70/16 (Bundesgerichtshof)

Nichtzulassungsbeschwerde: Beschwerdebegründungsfrist bei Aufnahme eines durch Insolvenzeröffnung unterbrochenen Verfahrens


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

V ZR 156/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.