Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2004, Az. 5 StR 203/04

5. Strafsenat | REWIS RS 2004, 2850

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5 [X.]/04BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 9. Juni 2004in der Strafsachegegenwegen schwerer Brandstiftung- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 9. Juni 2004beschlossen:1. Auf die Revision der Angeklagten [X.]wird dasUrteil des [X.] vom [X.] nach § 349 Abs. 4 StPOa) in den [X.] auch gegen den Angeklag-ten [X.](§ 357 StPO) [X.] dahin abgeändert, daß [X.] wegen tateinheitlicher (einfacher) Brand-stiftung jeweils [X.]) im gesamten Rechtsfolgenausspruch gegen die An-geklagte [X.] mit den zugehörigen [X.] weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 [X.] unbegründet verworfen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des [X.].[X.][X.] hat gegen die Angeklagte wegen gemeinschaftlichmit dem Mitangeklagten begangener schwerer Brandstiftung in Tateinheit mitBrandstiftung eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten [X.], unter Einbeziehung rechtskräftiger Geldstrafen auf eine Gesamtfrei-- 3 -heitsstrafe von drei Jahren erkannt und die Unterbringung der Angeklagten ineinem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Der Mitangeklagte wurdebei identischem Schuldspruch zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr undzehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetztwurde. Die Revision der Angeklagten hat den aus dem Tenor ersichtlichenTeilerfolg. Im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.1. Aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] insbesondere die Verfahrensrügen und die sachlichrechtlichen [X.] gegen die tatgerichtliche Beweiswürdigung erfolglos. Der [X.] schwerer Brandstiftung ist nicht zu beanstanden; auch der Senat ent-nimmt den Urteilsfeststellungen, daß die Tat zur Vollendung gelangt ist.Allerdings wird der Tatbestand der Brandstiftung nach § 306 Abs. 1Nr. 1 StGB durch denjenigen der schweren Brandstiftung gemäß § 306aAbs. 1 Nr. 1 StGB verdrängt (BGHR StGB § 306 Abs. 1 Konkurrenzen 1). [X.] [X.] deshalb zutreffend beantragte Schuldspruchbe-richtigung ist gemäß § 357 StPO auf den selbst nicht revidierenden [X.] zu erstrecken. Dessen vorheriger Anhörung bedarf es nicht, da [X.] den Mitangeklagten lediglich begünstigt, [X.] gegen ihn indes unberührt läßt und daher keine neue [X.], durch die er belastet werden könnte, nach sich zieht. Der [X.] Rechtsfehler im Zusammenhang mit § 21 StGB, der zur Aufhebung [X.] bei der Angeklagten führt, berührt den Mitangeklagten nicht.2. Die Angeklagte betreffend hat die verhängte Strafe keinen Bestand.Das [X.] hat die erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeitder Angeklagten bei Tatbegehung im Sinne des § 21 StGB zumindest nichtausgeschlossen. Gleichwohl läßt das [X.] [X.] das auch nicht erörtert,ob es diesen vertypten [X.] bei der Prüfung und Ablehnung ei-nes minder schweren Falles nach § 306a Abs. 3 StGB mitbedacht hat [X.] un-erwähnt, ob es der Angeklagten eine Strafrahmenverschiebung nach- 4 -§§ 21, 49 Abs. 1 StGB zugebilligt hat. Der allgemein ausgeführten Berück-sichtigung der erheblich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit kann der [X.] dies ebenso wenig eindeutig entnehmen wie der erkannten Strafhöhe,auch unter Berücksichtigung der gegen den Mitangeklagten verhängtenStrafe. Ein tragfähiger Ablehnungsgrund für eine Strafrahmenverschiebungist nicht ersichtlich. Danach führen die Zweifel an einer rechtsfehlerfreienStrafrahmenfindung zur Aufhebung des Strafausspruchs.Der Senat weist ergänzend für die nachträgliche Gesamtstrafbildungdarauf hin, daß bei der Einbeziehung von Geldstrafen nach §§ 55, 54 [X.] maßgebliche Zäsurzeitpunkt vollständig [X.] auch zur Frage etwa [X.] anderweitiger Einbeziehbarkeit der einbezogenen Strafen in eine voraus-gegangene Verurteilung [X.] zu belegen ist. Ferner ist die Vorschrift des § 53Abs. 2 Satz 2 StGB zu bedenken; deren Anwendung wird freilich [X.] sofernnicht nach der neuen Verhandlung eine Aussetzungsmöglichkeit davon [X.] sollte [X.] besonders fernliegen, wenn eine auf die Gesamtstrafe anzu-rechnende weitgehende Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe vorläge (auchdie vollständige stünde der erneuten Einbeziehung, sofern die bisherigerechtsfehlerfrei erfolgte, nicht entgegen; vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1Erledigung 1 und 2).3. Der [X.] nach § 63 StGB hat schon deshalb keinenBestand, weil das Urteil nicht, wie erforderlich (vgl. BGHR StGB § 63 Zu-stand 12; [X.], 197 m.w.N.), deutlich macht, daß die Angeklagtedie Tat mit Sicherheit im Zustand erheblicher Verminderung der Schuldfähig-keit begangen hat. Im Zusammenhang mit ihrer Alkoholisierung hat das[X.] dies lediglich nicht ausgeschlossen ([X.]. Die [X.] legt zwar nahe, daß das [X.] angesichts der fest-gestellten Persönlichkeitsdefekte der Angeklagten letztlich doch zu einer si-cheren Feststellung der Voraussetzungen des § 21 StGB gelangt ist; die Ur-teilsgründe lassen jedoch die für die einschneidende Maßregel der Unter-bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus unerläßliche Klarheit ver-- 5 -missen. Insoweit kommt hinzu, daß das [X.] sich bei der Anordnungder Maßregel nach § 63 StGB gegen die alkoholabhängige Angeklagte zwarim Ansatz zutreffend an den Kriterien der Rechtsprechung für Fälle einer [X.] verstärkenden schweren anderen seelischen Abartigkeit(BGHSt 44, 338; BGHR StGB § 63 Zustand 12, 18) orientieren wollte, daßaber die eher allgemein gehaltenen Diagnosen des psychiatrischen Sachver-ständigen [X.] durch den chronischen Alkoholmißbrauch hervorgerufene —[X.] und [X.] sowie —emotional instabile Persönlichkeits-störung vom impulsiven Typfi [X.] als Grundlage für die Annahme der Voraus-setzungen des § 63 StGB jedenfalls hinsichtlich der Beschreibung des füreine relevante seelische Abartigkeit erforderlichen Schweregrades zu vagesind (vgl. BGHR StGB § 63 Zustand 34 und [X.], 197).Das neue Tatgericht muß die [X.] gesicherten oder nur nicht ausschließ-baren [X.] Voraussetzungen des § 21 StGB und ihre Auswirkungen auf [X.], gegebenenfalls auch auf einen [X.] erneutmit sachverständiger Hilfe überprüfen. Für eine Maßregel nach § 63 [X.] es einer im Vergleich zu den zitierten Urteilsfeststellungen erheblicheingehenderen Diagnose über einen feststehenden Zustand gravierenderpsychischer Störung der Angeklagten. Mit Hilfe des Gutachters wird aucherneut die Frage einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht für eine Unter-bringung nach § 64 StGB zu prüfen sein. Angesichts der zwischen der Ange-klagten und dem bisherigen psychiatrischen Sachverständigen deutlich ge-wordenen Spannungen (vgl. [X.]), deren Einfluß auf die [X.] -der zu erhebenden Befunde nicht ausgeschlossen erscheint, wäre es hierunter Umständen erwägenswert, einen weiteren psychiatrischen Sachver-ständigen zu Rate zu ziehen.[X.] Basdorf [X.]

Meta

5 StR 203/04

09.06.2004

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2004, Az. 5 StR 203/04 (REWIS RS 2004, 2850)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2850

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