Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2001, Az. 4 StR 331/01

4. Strafsenat | REWIS RS 2001, 508

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] StR 331/01vom22. November 2001in der Strafsachegegenwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. [X.] gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des [X.] wird als unbegründet verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten durch Urteil vom 13. [X.], das dem Pflichtverteidiger am 22. Januar 2001 zugestellt wurde, wegenschwerer räuberischer Erpressung unter Einbeziehung einer rechtskräftig ver-hängten Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren drei Mona-ten und einer Woche verurteilt. Mit Beschluß vom 12. März 2001 hat es [X.] des Angeklagten gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen,weil sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO begründet [X.] ist.Gegen diesen Beschluß wendet sich der Angeklagte mit seinem [X.] Entscheidung des [X.]. Gründe für die Versäumung der Revi-sionsbegründungsfrist gibt er darin nicht an.Der Antrag des Angeklagten nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO ist zulässig,aber unbegründet. Das Rechtsmittel wurde zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 [X.] unzulässig verworfen, weil innerhalb der [X.] nicht gestellt worden sind und die Revision entgegen § 344 Abs. 1StPO nicht begründet worden [X.] -Es besteht auch kein Anlaû, dem Angeklagten von Amts wegen Wieder-einsetzung in den vorigen Stand nach [X.] der Revisionsbegrn-dungsfrist zu gewren (§ 45 Abs. 2 Satz 3 StPO), da [X.] die Fristver-smung weder vorgetragen noch ersichtlich sind.Zur Klarstellung bemerkt der Senat, daû der vor der wirksamen Urteils-zustellung ergangene Verwerfungsbeschluû des [X.]s vom 12. [X.], der ausweislich der Akten auch nicht zugestellt wurde, gegenstandslosist.[X.]Maatz Kuckein [X.]

Meta

4 StR 331/01

22.11.2001

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2001, Az. 4 StR 331/01 (REWIS RS 2001, 508)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 508

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.