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PDF anzeigen[X.] StR 331/01vom22. November 2001in der Strafsachegegenwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. [X.] gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des [X.] wird als unbegründet verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten durch Urteil vom 13. [X.], das dem Pflichtverteidiger am 22. Januar 2001 zugestellt wurde, wegenschwerer räuberischer Erpressung unter Einbeziehung einer rechtskräftig ver-hängten Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren drei Mona-ten und einer Woche verurteilt. Mit Beschluß vom 12. März 2001 hat es [X.] des Angeklagten gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen,weil sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO begründet [X.] ist.Gegen diesen Beschluß wendet sich der Angeklagte mit seinem [X.] Entscheidung des [X.]. Gründe für die Versäumung der Revi-sionsbegründungsfrist gibt er darin nicht an.Der Antrag des Angeklagten nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO ist zulässig,aber unbegründet. Das Rechtsmittel wurde zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 [X.] unzulässig verworfen, weil innerhalb der [X.] nicht gestellt worden sind und die Revision entgegen § 344 Abs. 1StPO nicht begründet worden [X.] -Es besteht auch kein Anlaû, dem Angeklagten von Amts wegen Wieder-einsetzung in den vorigen Stand nach [X.] der Revisionsbegrn-dungsfrist zu gewren (§ 45 Abs. 2 Satz 3 StPO), da [X.] die Fristver-smung weder vorgetragen noch ersichtlich sind.Zur Klarstellung bemerkt der Senat, daû der vor der wirksamen Urteils-zustellung ergangene Verwerfungsbeschluû des [X.]s vom 12. [X.], der ausweislich der Akten auch nicht zugestellt wurde, gegenstandslosist.[X.]Maatz Kuckein [X.]
Meta
22.11.2001
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2001, Az. 4 StR 331/01 (REWIS RS 2001, 508)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 508
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