Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2003, Az. 3 StR 178/03

3. Strafsenat | REWIS RS 2003, 2698

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[X.]/03vom17. Juni 2003in der Strafsachegegenwegensexuellen Mißbrauchs von Kindern u. [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 17. Juni 2003 gemäߧ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:Die Revisionen der Nebenklägerin D. und des [X.]gegen das Urteil des [X.] vom 12. Dezember 2002 werden verworfen.Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen. Eine Erstattung der dem Angeklagten im [X.] entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, daauch dessen Revision verworfen worden ist (vgl. [X.],[X.] Aufl. § 473 Rdn. 11).Gründe:Der [X.] hat ausgeführt:"Die Rechtsmittel sind unzulässig. Nach § 400 Abs. 1 StPO kann [X.] das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andereRechtsfolge der Tat verhängt wird. Ob die Nebenkläger mit ihrer Revision einzulässiges Ziel verfolgen, ergibt sich aus ihrer [X.] nicht.Hinsichtlich der Nebenklägerin D. ist der Angeklagte in [X.] 1, 2, 3 und 5 des Urteils ([X.]) anklagegemäß verurteilt worden(vgl. [X.]). In den weiteren Fällen 4, 11 und 12 der Anklage([X.]. 190/191) ist der Angeklagte freigesprochen worden ([X.] -Ob sich die Revision der Nebenklägerin D. gegen den [X.] wendet oder in den verurteilten Fällen lediglich eine höhere Bestra-fung des Angeklagten erstrebt, ergibt sich aus der [X.] nicht.Diese Zweideutigkeit geht zulasten des Rechtsmittelführers, was die Unzuläs-sigkeit der Revision zur Folge hat (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 [X.] Bezug auf den Nebenkläger H. ist der Angeklagte ent-sprechend dem Anklagevorwurf ([X.]. 190) verurteilt worden ([X.] 7).Dass dieser Nebenkläger eine Änderung des Schuldspruchs erstreben sollte,ist nicht ersichtlich. Das Rechtsmittel dürfte sich daher nur gegen den [X.] richten und deshalb ein unzulässiges Ziel [X.] tritt der Senat bei.[X.] [X.] [X.]

Meta

3 StR 178/03

17.06.2003

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2003, Az. 3 StR 178/03 (REWIS RS 2003, 2698)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2698

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