Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2014, Az. 5 StR 451/14

5. Strafsenat | REWIS RS 2014, 1949

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 451/14
vom
22. Oktober 2014
in der Strafsache
gegen

wegen Mordes

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 22. Oktober 2014
beschlos-sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22.
Mai 2014 wird nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch seine Revision entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Dass der Angeklagte

wie erforderlich

die von ihm erkannte Arg-
und Wehr-losigkeit des Opfers bewusst zur Tatbegehung ausnutzte (vgl. [X.], Urteil vom 11. Dezember 2012

5 StR 438/12, [X.], 232 Rn. 12 mwN), liegt ange-sichts der festgestellten Tatumstände auf der Hand (Übergabe der Glühbirne als Vorwand, um in die Wohnung des Opfers eingelassen zu werden; Verber-gen des mitgebrachten Messers im Anorak; belangloses Gespräch mit dem Op-fer, das dieses in Ahnungslosigkeit halten sollte; scheinbares Abwenden zum Gehen, um das Messer unbemerkt zu ziehen, [X.]).

Basdorf
Schneider

Dölp

Berger
Bellay

Meta

5 StR 451/14

22.10.2014

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2014, Az. 5 StR 451/14 (REWIS RS 2014, 1949)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1949

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5 StR 438/12

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