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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 451/14
vom
22. Oktober 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 22. Oktober 2014
beschlos-sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22.
Mai 2014 wird nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch seine Revision entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Dass der Angeklagte
wie erforderlich
die von ihm erkannte Arg-
und Wehr-losigkeit des Opfers bewusst zur Tatbegehung ausnutzte (vgl. [X.], Urteil vom 11. Dezember 2012
5 StR 438/12, [X.], 232 Rn. 12 mwN), liegt ange-sichts der festgestellten Tatumstände auf der Hand (Übergabe der Glühbirne als Vorwand, um in die Wohnung des Opfers eingelassen zu werden; Verber-gen des mitgebrachten Messers im Anorak; belangloses Gespräch mit dem Op-fer, das dieses in Ahnungslosigkeit halten sollte; scheinbares Abwenden zum Gehen, um das Messer unbemerkt zu ziehen, [X.]).
Basdorf
Schneider
Dölp
Berger
Bellay
Meta
22.10.2014
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2014, Az. 5 StR 451/14 (REWIS RS 2014, 1949)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 1949
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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Heimtückemord: Arglosigkeit des flüchtenden Opfers nach erster Angriffsbewegung des Täters; Exzess des Mittäters