Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.12.2015, Az. 2 ARs 434/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 98

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[X.]:[X.]:[X.]:2015:231215B2ARS434.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 434/14

vom
23. Dezember
2015
in der Strafsache
gegen

wegen
vorsätzlichen Inverkehrbringen bedenklicher Arzneimittel

hier:
[X.] des 5. Strafsenats vom 5. November 2014

-
5 [X.] -
gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 23. Dezember
2015
be-schlossen:

Der beabsichtigten Entscheidung des 5. Strafsenats steht Rechtsprechung des [X.] nicht entgegen. An eventuell früher abweichender Rechtsprechung hält der [X.] nicht fest.

Gründe:
Der 5. Strafsenat hat in dem Verfahren 5 [X.] über die Revision eines Angeklagten zu entscheiden, der vom [X.] wegen vorsätzlichen Inverkehrbringens bedenklicher Arzneimittel in 87 Fällen zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe verurteilt worden ist. Zugrunde liegt ein Fall, in dem der Angeklagte Kräutermischungen aus getrocknetem Pflanzenmaterial in Verkehr gebracht hat, denen verschiedene, dem [X.] zum damaligen Zeit-punkt weitgehend noch nicht unterliegende synthetische Cannabinoide zuge-setzt waren. Einen therapeutischen oder medizinisch-prophylaktischen Nutzen für die Gesundheit der Konsumenten hatten die Kräutermischungen nicht.
Der 5.
Strafsenat ist der Auffassung, die vom Angeklagten vertriebenen Kräutermischungen könnten im Lichte der Rechtsprechung des [X.] in dessen Urteil vom 10. Juli 2014

[X.]/13 und [X.] (NStZ 2014, 461) nicht als Arzneimittel im Sinne des §
2 Abs.
1 [X.] angese-hen werden. Deshalb könne der Schuldspruch keinen Bestand haben. Er meint aber, soweit nicht das [X.] Anwendung finde, sei das In-verkehrbringen der Kräutermischungen als Vergehen gemäß §
52 Abs.
2 Nr.
1 [X.] anzusehen. Es handele sich bei den Kräutermischungen um den Ta-1
2
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bakerzeugnissen ähnliche Waren; denn diese seien zum Rauchen bestimmt. Der Vorgang sei dem Rauchen von Zigaretten ähnlich, ohne dass es darauf ankomme, ob die verwendeten Stoffe mit Tabakerzeugnissen verwechselbar seien. Nach dem Wortlaut des §
3 Abs.
2 Nr.
1 [X.] komme es nicht [X.] an, dass der Konsument zusätzlich zum Erlebnis des Rauchens eine Rauschwirkung erzielen wolle. Der Normzweck des Gesundheitsschutzes ge-biete die Einbeziehung der Kräutermischungen in den Begriff der tabakähnli-chen Erzeugnisse im Sinne von §
3 Abs.
2 Nr. 1 [X.]. Nur [X.] im Sinne des [X.]es seien vorrangig nach [X.] zu beurteilen und deshalb nicht dem Tabakrecht unterworfen.
Der 5. Strafsenat fragt an, ob Rechtsprechung
des [X.]s, [X.] dessen Beschluss vom 13. August 2014

2 StR 22/13, entgegensteht. Dies ist nicht der Fall; vorsorglich gibt der [X.] entgegenstehende Rechtsprechung auf.
Der [X.] stimmt mit dem 5. Strafsenat darin überein, dass der Begriff des Funktionsarzneimittels auch voraussetzt, dass das Mittel

unbeschadet eventueller gesundheitsschädlicher Nebenfolgen

jedenfalls unter anderem auch eine positive Wirkung auf die Gesundheit hat oder haben soll.
Zu den [X.] zählen alle Stoffe und Stoffzubereitun-gen, die im oder am menschlichen Körper angewendet oder einem Menschen verabreicht werden können, um die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzu-stellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen (§
2 Abs.
1 Nr. 2 Buchstabe
a [X.]). Das Produkt muss die Körperfunktionen nachweisbar und in [X.] Weise wiederherstellen, korrigieren oder beeinflussen können, wobei auf 3
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dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch abzustellen ist. Unter Berücksichti-gung der Vorgaben des [X.] in seinem Urteil vom 10.
Juli 2014 -
[X.]/13 und [X.]

(NStZ 2014, 461 ff.) sind aber solche Stoffe oder Stoffzusammensetzungen keine Funktionsarzneimittel, deren Wir-kung sich auf eine schlichte Beeinflussung der physiologischen Funktionen be-schränkt, ohne dass sie geeignet wären, der menschlichen Gesundheit unmit-telbar oder mittelbar zuträglich zu sein.
Das entspricht der Rechtsprechung des [X.] (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.
November 2014

3 C 25/13, 26/13, 27/13, NVwZ 2015, 425 ff., 749 ff., [X.] 2015, 252, 257 ff.) und derjenigen des [X.]s (Urteil vom 23.
Dezember 2015 -
2 [X.]13).
Dementsprechend hat der [X.] durch seinen Beschluss vom 13. [X.] 2014 -
2 StR 22/13 -
auf einen nach dem Vorabentscheidungsverfahren geänderten Antrag des [X.] die Verurteilung eines Ange-klagten gemäß §
95 Abs.
1 Nr.
1 [X.] aufgehoben. In einer Reihe von Fällen, in denen der Angeklagte jenes Verfahrens weder nach dem [X.] noch nach dem [X.] verurteilt werden konnte, hat es ihn freigesprochen.
Über die weitere Frage, ob eine Verurteilung nach §
52 [X.] in [X.] kommt, hat der [X.] dort nicht ausdrücklich entschieden. Diese Frage wurde in jenem Fall weder vom [X.] noch von der Revision, dem Gene-ralbundesanwalt oder dem [X.] ausdrücklich thematisiert.

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k-chen befand sich der Hinweis, dass die Kräutermischung nicht zum menschli-chen Konsum, sondern nur zum Verräuchern bestimmt sei. Allerdings wusste der Angeklagte, dass seine Kunden die Kräutermischungen zum Rauchen in Form von Joints oder mittels Wasserpfeife erwarben. Ein Verräuchern im Sinne
einer Raumerfrischung war eine völlig zu vernachlässigende Verwendungswei-

Nach §
3 Abs.
2 Nr.
1 [X.] stehen den Tabakerzeugnissen ähnli-che Waren den Tabakerzeugnissen gleich, die zum Rauchen, Kauen oder an-derweitigen oralen Gebrauch oder zum Schnupfen bestimmt sind. Welche An-forderungen an die Eigenschaften von tabakähnlichen Waren oder deren Zweckbestimmung zu stellen sind (einschränkend [X.], Beschluss vom 20.
Januar 2015

3 ARs 28/14, [X.], 142, 143 f.), hat der [X.] in seinem Beschluss vom 13. August 2014 -
2 StR 22/13 -
nicht entschieden. So-weit damit angedeutet sein könnte, dass die §§
3 Abs.
2, 52 Abs.
2 Nr.
1 [X.] auf ein Rauchen von Kräutermischungen nicht anwendbar seien, würde der [X.] mehrheitlich daran nicht festhalten wollen.
Fischer Eschelbach Ott

Zeng Bartel
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Meta

2 ARs 434/14

23.12.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.12.2015, Az. 2 ARs 434/14 (REWIS RS 2015, 98)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 98

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2 ARs 434/14

5 StR 107/14

3 C 25/13

2 StR 525/13

3 ARs 28/14

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