Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2005, Az. IX ZR 227/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 227

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 15. Dezember 2005 [X.], Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 9 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 2 Nr. 2, § 24 Abs. 1, § 82 a) Eine Bank kann auf Weisung des Schuldners dessen kreditorisches Konto mit be-freiender Wirkung belasten, falls sie keine Kenntnis davon hat, dass auf Anord-nung des [X.] ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungs-vorbehalt bestellt worden ist, welcher der Verfügung nicht zugestimmt hat. b) Eine Bank muss organisatorisch Vorsorge treffen, damit ihre Kunden betreffende Informationen über die Eröffnung von Insolvenzverfahren oder Sicherungsmaß-nahmen im Vorfeld der Insolvenzeröffnung von ihren [X.] zur Kenntnis genommen werden. Wird sie dieser Obliegenheit nicht gerecht, muss sie sich Kenntnisse, die bei einem zur Vornahme von Rechtsgeschäften bestellten und ermächtigten Bediensteten vorhanden sind, als ihr bekannt zurechnen lassen. - 2 - c) Die Vermutung, dass derjenige, der vor der öffentlichen Bekanntmachung der [X.] oder einer Sicherungsmaßnahme etwas an den Schuldner ge-leistet hat, die gerichtliche Anordnung nicht gekannt hat, knüpft an die dem [X.] entsprechende öffentliche Bekanntmachung im [X.] an. Weitere [X.], die der [X.] vorausgegangen sind, haben diese Vermutungswirkung nicht. [X.], [X.]eil vom 15. Dezember 2005 - [X.] - [X.] - 3 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 2005 durch [X.] [X.], die Rich-ter Dr. Ganter, Raebel, [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird - unter Zurückweisung im Übri-gen - das [X.]eil des 31. Zivilsenats des [X.] vom 30. Juni 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung gegen die Klageabweisung in Höhe von 43.817,91 • zurückgewiesen worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Nachdem ein Gläubiger Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des in [X.] geschäftsansässigen [X.](fortan: Schuldner) gestellt hatte, bestellte das Amtsgericht - Insolvenzgericht - [X.] mit [X.]uss vom 9. Januar 2001 den Kläger zum vorläufigen Insol-venzverwalter; zugleich ordnete es an, Verfügungen des Schuldners seien nur noch mit Zustimmung des [X.] wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 [X.]). Der [X.]uss wurde am 13. Januar 2001 in der [X.], am 1 - 4 - 15. Januar 2001 in der [X.] und am 22. Januar 2001 im [X.] für den Regierungsbezirk [X.] (fortan: [X.]) veröffentlicht. Am 1. März 2001 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Der entsprechende [X.]uss wurde am 6. März 2001 in der [X.] und am 9. März 2001 im [X.] veröf-fentlicht. Am 17. Januar 2001 eröffnete der Schuldner ohne Wissen des [X.] ein Girokonto bei der verklagten Bank in [X.], Zweigstelle [X.]. In der [X.] vom 18. Januar bis 9. März 2001 verfügte er - teils durch Barabhebungen, teils durch [X.] - über die auf das Konto gelangenden [X.], ohne dass der Kläger dies wusste. Die Beklagte erbrachte auf diese Weise Leistungen in Höhe von 64.770,28 • an den Schuldner. 2 Der Kläger hat die Beklagte auf Rückzahlung dieses Betrages in [X.] genommen. In den Vorinstanzen hatte die Klage keinen Erfolg. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner zugelassenen Revision. 3 Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel führt - unter Zurückweisung im Übrigen - teilweise zur Aufhebung und Zurückverweisung. 4 - 5 - [X.] Das Berufungsgericht hat zwischen den Verfügungen vor dem [X.] der öffentlichen Bekanntmachung der Verfügungsbeschränkung und denen danach unterschieden. Als öffentliche Bekanntmachung hat es aus-schließlich die [X.] im [X.] angesehen. Diese sei am dritten Tage nach der [X.] wirksam geworden. Wegen der bis zum 24. Januar 2001 (diesen Tag eingeschlossen) erfolgten Verfügungen, die sich auf einen Betrag von 20.932,63 • summierten, komme der Beklagten die [X.] zugute, dass sie die Verfügungsbeschränkung nicht gekannt habe (§ 82 Satz 2 [X.]). Diese Vermutung habe der Kläger nicht entkräftet. Auch die da-nach [X.]en Beträge in Höhe von insgesamt 43.817,91 • müsse die [X.] nicht zurückzahlen. Denn sie habe bewiesen, weder die Verfügungsbe-schränkung noch die am 1. März 2001 erfolgte Insolvenzeröffnung gekannt zu haben (§ 82 Satz 1 [X.]). Hierbei komme es allein auf den Kenntnisstand der Filiale [X.] als der kontoführenden Stelle an. 5 I[X.] Die Revision ist unbeschränkt zugelassen. Der [X.] enthält insoweit keine Einschränkungen. Solche können sich zwar auch aus den Ent-scheidungsgründen ergeben ([X.] 153, 358, 360; [X.], [X.]. v. 23. September 2004 - [X.] ZR 137/03, NJW-RR 2005, 494). Dafür ist jedoch erforderlich, dass sich diesen mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen lässt, das Berufungsge-richt habe die revisionsrechtliche Nachprüfung nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eröffnen wollen ([X.], [X.]. v. 12. Juni 2000 - [X.], [X.], 1967, 1968; v. 20. Mai 2003 - [X.], [X.], 2529). Davon kann im Streitfall nicht ausgegangen werden. Das [X.] hat die Revision zugelassen, weil die Frage, unter welchen Um-ständen einer juristischen Person Kenntnisse nach § 82 Satz 1 [X.] zuzurech-nen seien, höchstrichterlich noch nicht geklärt sei. Diese Frage stellt sich hier für die Verfügungen bis zum 24. Januar 2001 und danach in gleicher Weise. II[X.] Hinsichtlich der Beträge (43.817,91 •), die der Schuldner nach dem 24. Januar 2001 [X.] hat, ist die Klage derzeit nicht abweisungsreif. 7 1. Bei dem Guthaben auf dem von dem Schuldner bei der [X.] Konto handelte es sich um einen Gegenstand der Insolvenzmasse (§ 81 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Ob die Beklagte dadurch, dass sie die Verfügungen (Barabhebungen und [X.]) des Schuldners ausgeführt hat, von ihren Verpflichtungen aus dem [X.] freigeworden ist oder von dem Kläger auf nochmalige Leistung in Anspruch genommen werden kann, be-urteilt sich nach § 82 Satz 1 [X.]. Diese Vorschrift ist auch anwendbar, wenn der Schuldner mit seinen Verfügungen einer Verfügungsbeschränkung nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 [X.] zuwidergehandelt hat. 8 a) Im Schrifttum wird teilweise angenommen, mit der absoluten Wirkung der Verfügungsbeschränkungen nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 [X.] sei der Aus-schluss jeglichen Gutglaubensschutzes verbunden ([X.], [X.] 12. Aufl. § 23 Rn. 2). Diese Ansicht steht jedoch mit § 24 Abs. 1 [X.] im Widerspruch, wonach in einem solchen Fall die §§ 81, 82 [X.] entsprechend anwendbar sind. Demgemäß geht die herrschende Meinung zutreffend davon aus, dass die 9 - 7 - in § 23 [X.] vorgeschriebene Bekanntmachung der [X.] den - sonst möglichen - gutgläubigen Erwerb einschränken soll (Münch-Komm-[X.]/[X.], § 23 Rn. 2; HK-[X.]/Kirchhof, 3. Aufl. § 23 Rn. 2; Pa-pe in [X.], [X.] § 23 Rn. 3; [X.] in Nerlich/[X.], [X.] § 23 Rn. 8; [X.]/Kind, [X.] 2. Aufl. § 23 Rn. 2; [X.] in [X.] zur [X.]. [X.] Rn. 42; vgl. ferner [X.] 140, 54, 56 ff., 60). b) Von anderen wird für die Anwendung des § 82 [X.] eine wirksame Leistungsbeziehung zwischen dem Schuldner und dem Leistenden vorausge-setzt. Fehle es von vornherein an einer wirksamen Anweisung zur Leistung, könne diese nicht der (künftigen) Masse zugerechnet werden. Das [X.] müsse demgemäß der Bank zur Last fallen (MünchKomm-[X.]/[X.], § 82 Rn. 22). Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Obwohl [X.] Verfügungscharakter haben ([X.]/Bunte/[X.], [X.] 2. Aufl. § 50 Rn. 35) und Verfügungen des Schuldners, denen der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 [X.]) nicht zugestimmt hat, absolut unwirksam sind, konnte die verklagte Bank, falls sie keine Kenntnis von der Verfügungsbeschränkung hatte, das kre-ditorische Konto des Schuldners mit befreiender Wirkung belasten (vgl. [X.] aaO § 50 Rn. 36; [X.], Insolvenzrecht in der [X.] 5. Aufl. Rn. 3.11). Denn das [X.] wurde durch die Verfügungsbeschränkung nicht beendet ([X.] aaO § 50 Rn. 35); es erlischt erst mit der Verfah-renseröffnung (vgl. [X.] 58, 108, 111; 70, 86, 93; [X.], [X.]. v. 21. März 1995 - [X.], NJW 1995, 1483). Das Überweisungsgesetz vom 21. Juli 1999 ([X.], 1642) ist im vorliegenden Fall noch nicht anwendbar, weil es [X.] erst ab dem 1. Januar 2002 erfasst. 10 - 8 - c) Soweit es sich bei den Leistungen der Beklagten um Barauszahlungen gehandelt hat, ist § 82 [X.] ohne weiteres anwendbar. Eine Bank, die von den in der Person des Kunden bestehenden Verfügungsbeschränkungen keine Kenntnis hat, kann an jenen mit befreiender Wirkung aus dem vorhandenen Guthaben leisten ([X.], Insolvenzrecht in der [X.] 6. Aufl. Rn. 3.572). Für Saldierungen nach Maßgabe des weiterhin wirksamen Girover-trages kann dies nicht anders sein, solange § 82 [X.] den guten Glauben der Bank - auch in Bezug auf einen nach § 24 Abs. 1, § 81 Abs. 1 Satz 1 [X.] un-wirksamen Überweisungsauftrag - schützt. 11 2. Indes hat im vorliegenden Fall die Beklagte, welche die Darlegungs- und Beweislast trifft (MünchKomm-[X.]/[X.], § 82 Rn. 15; [X.], [X.] 12. Aufl. § 82 Rn. 13; HK-[X.]/[X.], aaO § 82 Rn. 11; [X.] in [X.]/Prütting, [X.] § 82 Rn. 8; [X.]/[X.], aaO § 82 Rn. 9), bislang nicht nach-gewiesen, dass sie zur [X.] der Leistung die Verfügungsbeschränkung ihres Kunden nicht gekannt hat. 12 Insoweit schadet bereits die Kenntnis eines Mitglieds eines Organs einer juristischen Person, auch wenn es mit dem operativen Geschäft an der Basis nicht unmittelbar etwas zu tun hat ([X.], [X.]. v. 1. März 1984 - [X.] ZR 34/83, NJW 1984, 1953, 1954; für § 82 [X.] zustimmend MünchKomm-[X.]/[X.], § 82 Rn. 14; [X.] in [X.], [X.] § 82 Rn. 22; [X.] in [X.]/[X.], § 82 [X.] Rn. 19; für Banken ebenso [X.] aaO § 50 Rn. 17). Das Wissen eines vertretungsberechtigten [X.] ist als Wis-sen des Organs anzusehen und damit auch der juristischen Person zuzurech-nen ([X.] 109, 327, 331). Darüber hinaus muss jede am Rechtsverkehr teil-nehmende Organisation sicherstellen, dass die ihr ordnungsgemäß zugehen-den, rechtserheblichen Informationen von ihren Entscheidungsträgern zur 13 - 9 - Kenntnis genommen werden können. Sie muss es deshalb so einrichten, dass ihre Repräsentanten, die dazu berufen sind, im Rechtsverkehr bestimmte [X.] in eigener Verantwortung wahrzunehmen, die erkennbar erheblichen Informationen tatsächlich an die entscheidenden Personen weiterleiten ([X.] 117, 104, 106 f.; 140, 54, 62; MünchKomm-[X.]/[X.], aaO; [X.] in [X.]/[X.], aaO; HK-[X.]/[X.], aaO § 82 Rn. 6). Hieraus folgt für eine Bank die Notwendigkeit eines internen Informationsaustauschs ([X.] aaO). Informationen, die auf der Führungsebene vorhanden sind, müs-sen - soweit sie für diejenigen bedeutsam sind, welche im direkten Kontakt mit den Kunden für die [X.] vornehmen - an diese [X.] werden; erforderlich ist also ein Informationsfluss von oben nach unten. Umgekehrt müssen Erkenntnisse, die von einzelnen Angestellten gewonnen werden, jedoch auch für andere Mitarbeiter und spätere Geschäftsvorgänge erheblich sind, die erforderliche Breitenwirkung erzielen. Dazu kann ein Infor-mationsfluss von unten nach oben, aber auch ein horizontaler, filialübergreifen-der Austausch erforderlich sein ([X.], [X.]. v. 1. Juni 1989 - [X.], [X.], 1364, 1367; v. 1. Juni 1989 - [X.], [X.], 1368, 1369 f.; v. 15. Januar 2004 - [X.] ZR 152/00, [X.], 720, 722). Die Notwendigkeit eines Informationsaustauschs innerhalb der Bank bedingt entsprechende organisato-rische Maßnahmen. Solche sind wegen des möglichen Zugriffs auf Datenspei-cher zumutbar ([X.] in [X.], aaO; [X.] aaO). Jedenfalls dann, wenn es an derartigen organisatorischen Maßnahmen fehlt, muss sich die Bank das Wissen einzelner Mitarbeiter - auf [X.] auch immer diese angesiedelt sind - zurechnen lassen ([X.] ZIP 1997, 206, 207; MünchKomm-[X.]/[X.], aaO; [X.], aaO § 82 [X.] Rn. 13; [X.] in Nerlich/[X.], aaO; [X.], [X.] 2. Aufl. § 82 Rn. 9). Dass sich, wie das Berufungsgericht unter Berufung auf [X.] (HK-[X.], 2. Aufl. § 82 Rn. 16) gemeint hat, die Frage der Kenntnis allein nach der [X.] der kontofüh-- 10 - renden Stelle beurteile (diese Auffassung hat [X.] in der 3. Aufl. aufgege-ben; anders nur noch [X.], [X.] 2. Aufl. § 82 Rn. 31), ist danach unzutreffend. Die Beklagte - die selbst davon ausgeht, sie müsse in ihrem Geschäfts-bereich die Entwicklung des Wirtschaftslebens unter Einbeziehung von [X.] beobachten - hat mithin darzulegen, welche Organisationsstrukturen sie geschaffen hat, um entsprechende Informationen aufzunehmen und intern wei-terzugeben. Daran fehlt es bisher. Die Beklagte hat nur vorgetragen, was sie nicht getan hat, etwa dass das [X.] nicht bezogen worden sei. Daher ist für die revisionsrechtliche Beurteilung gemäß der Behauptung des [X.] da-von auszugehen, dass Vorstandsmitglieder und andere Wissensvertreter der Beklagten von den gegen [X.]verhängten Sicherungsmaßnahmen Kenntnis hatten. 14 [X.] Soweit der Kläger die Rückzahlung der bis einschließlich 24. Januar 2001 an den Schuldner erbrachten Leistungen (20.932,63 •) begehrt, bleibt die Revision ohne Erfolg, weil sich die Beklagte auf die Vermutung des § 82 Satz 2 [X.] berufen kann. Diese Leistungen hat die Beklagte vor der amtlichen Be-kanntmachung erbracht. Dass sie gleichwohl die Verfügungsbeschränkung ge-kannt habe, hat der Kläger - den insoweit die Beweislast trifft (MünchKomm-[X.]/[X.], § 82 Rn. 15; [X.], aaO § 82 Rn. 12) - nicht bewiesen. 15 Das für die amtlichen Bekanntmachungen des Amtsgerichts - [X.] - [X.] bestimmte Blatt im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 [X.] war das [X.] für den Regierungsbezirk [X.]. Die Vorschrift geht 16 - 11 - auf eine Initiative des Rechtsausschusses zurück, der insoweit die Regelung der Konkursordnung beibehalten wollte (BT-Drucks. 12/7302 [X.]). Welches Blatt für die amtlichen Bekanntmachungen eines Gerichts bestimmt ist, richtet sich damit - nicht anders als unter der Geltung des § 76 KO (vgl. hierzu [X.]/[X.], KO 11. Aufl. § 76 Rn. 2) - nach Landesrecht (MünchKomm-[X.]/Ganter, § 9 Rn. 11; [X.], aaO § 9 Rn. 3; Prütting in [X.], aaO § 9 Rn. 5b; HK-[X.]/Kirchhof, aaO § 9 Rn. 4; [X.] in [X.]/[X.], aaO § 9 Rn. 9). Im Frühjahr 2001 waren in [X.] noch die Richtlinien für das Regierungsamtsblatt (RV des Justizmi-nisteriums vom 22. Oktober 1999, 1243 - I D. 34, MBl. [X.] 1999, 1094 ) in [X.]. Danach galt als [X.] das jeweilige [X.] für den [X.]. Demgemäß wurden in dem [X.] für den Regierungsbezirk [X.] die [X.]üsse und Anordnungen in [X.] und Insolvenzsa-chen für die Landgerichtsbezirke [X.] (zum Regierungsbezirk [X.] ge-hört auch die kreisfreie Stadt [X.]), [X.] und [X.] veröffentlicht. Dagegen wendet sich der Kläger nicht. Er macht lediglich geltend, dass das Insolvenzgericht von der durch § 9 Abs. 2 Satz 1 [X.] eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, weitere oder wiederholte [X.]en zu veranlassen. Es habe - entsprechend einer zu Beginn des Geschäftsjahres getroffenen Festlegung - die gegen den Schuldner angeordneten Sicherungsmaßnahmen auch in [X.] bekanntgemacht, und zwar bereits vor der [X.] im [X.]. Eine Bekanntmachung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 [X.] stehe derjenigen im [X.] rangmäßig nicht nach, so dass die Vermutungswirkung nach § 82 Satz 2 [X.] weit früher eingesetzt habe, als vom Berufungsgericht angenom-men. 17 - 12 - Diese Ansicht ist unzutreffend. Fraglich ist bereits, ob die vom [X.] nach § 9 Abs. 2 Satz 1 [X.] angeordneten weiteren [X.]en in den Tageszeitungen "öffentliche Bekanntmachungen" sind (ablehnend [X.]/[X.], [X.] § 9 Rn. 3; [X.] in Nerlich/[X.], aaO § 9 Rn. 13 f.; [X.] in [X.], [X.], 2. Aufl. § 31 Rn. 98; ebenso MünchKomm-[X.]/Ganter, § 9 Rn. 13 für den Fall, dass die weiteren Veröffent-lichungen der [X.] vorausgehen). Jedenfalls kommt die Vermutungswirkung nach § 82 Satz 2 [X.] lediglich der dem Regelfall entspre-chenden öffentlichen Bekanntmachung im [X.] gemäß § 9 Abs. 1 [X.] zu (MünchKomm-[X.]/[X.], § 82 Rn. 15 a.E.; [X.], aaO § 82 Rn. 13; [X.] in [X.], aaO). Da die weiteren [X.]en nicht dieselbe Aufmerksamkeit des Publikums erwarten lassen wie die [X.] im [X.], haben sie nicht die Wirkung des § 9 Abs. 3 [X.] ([X.]/[X.], [X.] § 9 Rn. 9; MünchKomm-[X.]/Ganter, § 9 Rn. 23; Uh-lenbruck, aaO § 9 Rn. 5; [X.] in Nerlich/[X.], aaO § 9 Rn. 14; FK-[X.]/[X.], 3. Aufl. § 9 Rn. 17). Wenn sie gleichzeitig mit der [X.] erfolgen oder dieser nachfolgen, kommt es darauf zwar nicht an, weil die Wirkung des § 9 Abs. 3 [X.] bereits durch die [X.] ausgelöst wird. Erfolgen die weiteren [X.]en vor der [X.], entsteht die Wirkung des § 9 Abs. 3 [X.] jedoch erst durch diese. Dann ist es konsequent, den weiteren [X.]en auch die Vermutungswirkung zu versagen. 18 Die Ansicht des [X.], es könne nicht angehen, dass niemand Sicherungsmaßnahmen nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 [X.] trotz erfolgter [X.] der gerichtlichen Anordnung in einer Tageszeitung beachten müsse, geht fehl. Auch eine der öffentlichen Bekanntmachung im [X.] vorausgehende [X.] in einer Tageszeitung kann den guten Glauben 19 an die Verfügungsbefugnis eines Schuldners beseitigen. Dies setzt aber - 13 - gungsbefugnis eines Schuldners beseitigen. Dies setzt aber voraus, dass die Kenntnis von dieser [X.] bewiesen wird. Die Möglichkeit dieser [X.] erschwert mithin die Entkräftung der mit der [X.] verbundenen Vermutung. [X.] Das Berufungsurteil ist somit teilweise aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). In diesem Umfang ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO), damit die bisher 20 - 14 - fehlenden Feststellungen nachgeholt, insbesondere die zur Unkenntnis der [X.] angetretenen Beweise erhoben werden. [X.] Ganter Raebel [X.] [X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 04.12.2003 - 4 O 522/02 - [X.], Entscheidung vom 30.06.2004 - 31 U 15/04 -

Meta

IX ZR 227/04

15.12.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2005, Az. IX ZR 227/04 (REWIS RS 2005, 227)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 227

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