Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.08.2017, Az. 3 StR 63/17

3. Strafsenat | REWIS RS 2017, 6336

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:220817B3STR63.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 63/17
vom
22.
August
2017
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen
mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen

Vereinigung u.a.

-
2
-

Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 22.
August 2017 einstimmig be-schlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3.
November 2016 werden als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-fertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Annahme, es
liege bei beiden Angeklagten jeweils nur eine Tat der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§
129a Abs.
1 Nr.
1, §
129b Abs.
1 Sätze
1 und 2 StGB) in Tateinheit mit Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden
Ge-walttat (§
89a Abs.
1, 2 Nr.
1 und 2 StGB) vor, ist rechtsfehlerhaft; es beschwert die Angeklagten indes nicht, dass sie nicht wegen [X.] eines weiteren Verstoßes
gegen §
129a Abs.
1 Nr.
1, §
129b Abs.
1 Sätze
1 und 2 StGB verurteilt worden
sind (vgl. [X.], Beschluss vom 20.
Dezember 2016 -
3
StR 355/16, juris Rn.
5 ff.).
[X.]
Gericke
Spaniol

Ri[X.] [X.] befindet Berg

sich im Urlaub und ist daher

gehindert zu unterschreiben.

[X.]

Meta

3 StR 63/17

22.08.2017

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.08.2017, Az. 3 StR 63/17 (REWIS RS 2017, 6336)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 6336

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