Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2006, Az. 4 StR 484/06

4. Strafsenat | REWIS RS 2006, 468

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[X.] vom 5. Dezember 2006 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 5. Dezember 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 21. Juni 2006 im Ausspruch über die beiden Gesamtfreiheitsstrafen mit den [X.] aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zustän-dige Strafkammer des [X.] zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Totschlags unter Einbezie-hung der durch Strafbefehl des [X.] vom 2. Mai 2005 verhängten Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren sechs Monaten und einer Woche und wegen verbotenen Führens einer halbautomati-schen Kurzwaffe sowie wegen falscher Verdächtigung zu einer weiteren Ge-samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner Revi-sion rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. 1 Das Rechtsmittel führt lediglich zur Aufhebung der beiden Gesamtfrei-heitsstrafen; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2 - 3 - Nach den Feststellungen hat der Angeklagte den Totschlag am Abend des 10. März 2005 nach 20.00 Uhr begangen, den Verstoß gegen das [X.] am 14. November 2005 und das Vergehen der falschen Verdächtigung am 28. November 2005. Bei der Bildung der beiden Gesamtstrafen ist das [X.] davon ausgegangen, dass der am 2. Mai 2005 wegen Beleidigung erlas-sene Strafbefehl des [X.] Zäsurwirkung entfalte. Dabei hat das [X.] übersehen, dass diese Tat am 20. Februar 2005 begangen wurde. Demgemäß hätte aus der wegen Beleidigung verhängten Geldstrafe von 30 Tagessätzen und der durch den Strafbefehl des [X.] vom 10. März 2005 wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung verhängten Geldstrafe von 90 Tagessätzen, deren Vollstreckung ebenfalls noch nicht erle-digt war, nachträglich eine Gesamtstrafe gebildet werden müssen (§ 460 StPO). Daraus ergibt sich, dass allein von dem Strafbefehl vom 10. März 2005 eine Zäsurwirkung ausgehen kann (vgl. BGHSt 32, 190, 193: "Zäsurwirkung der [X.] Vorverurteilung"). 3 Dass dieser Strafbefehl hinsichtlich des Totschlags eine Zäsur bildet, liegt jedoch nach den bisherigen Feststellungen fern, denn bei einer [X.] durch Strafbefehl ist eine Straftat nur dann im Sinne des § 55 Abs. 1 StGB vor der früheren Verurteilung begangen worden ist, wenn sie in die [X.] vor Un-terzeichnung des Strafbefehls durch den [X.] fällt (vgl. BGHSt 33, 230, 232). Lässt sich in der neuen Hauptverhandlung nicht klären, ob der Strafbefehl, was 4 - 4 - nahe liegt, am [X.] bereits unterzeichnet war, als der Angeklagte den [X.] beging, ist hiervon nach dem Zweifelsgrundsatz auszugehen und aus den verhängten [X.] eine Gesamtstrafe zu bilden. Tepperwien Kuckein Athing [X.] [X.]

Meta

4 StR 484/06

05.12.2006

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2006, Az. 4 StR 484/06 (REWIS RS 2006, 468)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 468

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