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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 510/12
vom
30. Januar 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30.
Januar 2013
ge-mäß §
349 Abs.
2 StPO einstimmig beschlossen:
1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 15. Juni 2012 wird verworfen.
2.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betrugs in 16
Fällen, davon in zehn Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung,
zu einer Gesamtfreiheits-strafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine hiergegen eingelegte Revision ist offensichtlich unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung in den Fällen
II.
1, 2, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 12 wird von den Feststellungen getragen. Danach stellte der [X.] verfolgte W.
alias N.
C.
in Absprache mit dem Ange-
klagten Kontoauszüge her, die ihrem äußeren Erscheinungsbild nach von der Bank
in S.
stammten und erhebliche Guthaben auf einem tat-
sächlich nicht existierenden Treuhandkonto des Angeklagten auswiesen. Die dafür benötigten Daten wurden ihm von dem Angeklagten übermittelt. Von die-1
2
-
3
-
sen Auszügen ließ der Angeklagte in D.
durch verschiedene Notare
jeweils eine beglaubigte Abschrift fertigen, die er anschließend den Geschädig-n ihm und anderen Beteilig-ten begangenen Täuschungen zu untermauern.
Der Angeklagte hat danach in allen angeführten Fällen als Mittäter (§
25 Abs.
2 [X.]) eine
unechte Urkunde im Sinne des §
267 Abs.
1 1.
Alt. [X.] hergestellt. Die Tatbestandsvariante des [X.] einer unechten Urkunde ist kein eigenhändiges Delikt. Demgemäß kommt auch eine Beteiligung des [X.] als Mittäter an der Herstellung der unechten Urkunden durch einen anderen in Betracht ([X.],
Urteil
vom
12.
November 2009
4
StR
275/09, NStZ
2010, 342, 343; vgl. [X.],
Beschluss
vom
18.
November
1988
3
StR
481/88, [X.]R [X.] §
267 Abs.
1
Gebrauchmachen
1). Durch die Übermittlung der be-nötigten Daten hat der Angeklagte auch einen objektiven Beitrag zu der [X.] geleistet. Da die gefälschten Kontoauszüge Notaren körper-lich zugänglich gemacht werden sollten, um sie durch die Vorspiegelung ihrer Echtheit zur Anfertigung einer beglaubigten Abschrift zu veranlassen, ist auch der innere Tatbestand des §
267 Abs.
1 [X.] (r-kehr
Urteil vom 11.
Dezember 1951
1
StR
567/51, [X.]St 2, 50, 52; MüKo[X.]/Erb,
§
267 Rn.
203
ff. [X.]). Das in der Vorlage der [X.] Auszüge gegenüber den Notaren zu sehende Gebrauchmachen von einer unechten Urkunde im Sinne des §
267 Abs.
1 3.
Alt. [X.] ist nicht als neue Straftat zu werten, da es dem schon bei der Herstellung der Auszüge von dem Angeklagten und seinen Mittätern verfolgten [X.] entsprach ([X.],
Urteil vom 30.
November 1953
1
StR
318/53, [X.]St
5, 291, 293; Zieschang
in LK-[X.], 12.
Aufl., §
267 Rn.
287). Gleiches gilt für das in der Vorlage der Abschriften liegende weitere Gebrauchmachen von den zugrunde liegenden 3
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4
-
gefälschten Auszügen (vgl. [X.], Urteil vom 11.
Mai 1971
1
StR
387/70, [X.]St 24, 140, 142).
Mutzbauer
Roggenbuck
Franke
Quentin
Reiter
Meta
30.01.2013
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2013, Az. 4 StR 510/12 (REWIS RS 2013, 8573)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 8573
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