Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.02.2022, Az. 1 StR 474/21

1. Strafsenat | REWIS RS 2022, 7087

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Gegenstand

Einziehung von Taterträgen im Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 23. Juni 2021 im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiervon hat es wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung sechs Monate als vollstreckt erklärt. Zudem hat das [X.] die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 7.123,85 Euro angeordnet. Gegen die Verurteilung richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Sein Rechtsmittel hat den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Die Einziehung des Wertes von Taterträgen hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.

3

1. Hat der Täter oder Teilnehmer „durch“ oder „für“ die rechtswidrige Tat etwas erlangt, ist nach § 73 Abs. 1 StGB zwingend dessen Einziehung anzuordnen. Ist die Einziehung des erlangten Gegenstandes nicht möglich, so ist nach § 73c Satz 1 StGB die Einziehung des Geldbetrages anzuordnen, der dem Wert des [X.] entspricht. [X.] „Etwas“ im Sinne der Vorschrift ist grundsätzlich jeder wirtschaftlich messbare Vorteil (st. Rspr.; vgl. Urteil vom 11. Juli 2019 – 1 [X.], [X.], 146 Rn. 18 ff. [X.]). „Für die Tat“ im Sinne des § 73 Abs. 1 Alternative 2 StGB sind Vorteile erlangt, wenn sie einem Beteiligten als Gegenleistung für sein rechtswidriges Handeln gewährt werden, jedoch nicht auf der Tatbestandsverwirklichung beruhen (st. Rspr.; [X.], Beschluss vom 27. März 2019 – 2 StR 561/18 Rn. 8 [X.]).

4

2. Der Senat kann anhand der bisherigen Feststellungen des [X.]s nicht beurteilen, ob die vorgenannten Voraussetzungen für eine solche Einziehung des Wertes von Taterträgen erfüllt sind.

5

Die bisherigen Feststellungen des [X.]s beschränken sich darauf, dass der Angeklagte vom Konto der [X.] als „Lohn-Gehalt“ im Zeitraum von Juli bis Dezember 2012 einen Betrag von insgesamt 7.123,85 Euro erhielt ([X.], 47). Die [X.] hat das [X.] nicht ausreichend begründet. Damit bleibt aber offen, ob dem Angeklagten diese Zahlungen als Gegenleistung für sein rechtswidriges Handeln gewährt wurden. Nur dann käme nach den bisherigen Feststellungen eine Einziehung etwaiger für die Tat erlangter Vorteile in Betracht (vgl. [X.], Beschluss vom 1. Juni 2021 – 1 [X.] Rn. 7-9 [X.]).

6

3. Die Feststellungen zur Entscheidung über die Einziehung werden mit aufgehoben (§ 353 Abs. 2 StPO), um dem neuen Tatrichter insgesamt widerspruchsfreie eigene Feststellungen zur Einziehung zu ermöglichen.

Raum     

      

Fischer     

      

Bär     

      

Hohoff     

      

Leplow     

      

Meta

1 StR 474/21

08.02.2022

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Berlin, 23. Juni 2021, Az: 524 KLs 3/20

§ 370 AO, § 73 Abs 1 Alt 2 StGB, § 73c StGB, § 261 StPO, § 267 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.02.2022, Az. 1 StR 474/21 (REWIS RS 2022, 7087)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 7087

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