Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.05.2011, Az. 4 StR 27/11

4. Strafsenat | REWIS RS 2011, 6304

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4
StR 27/11

vom
25. Mai
2011
in der Strafsache
gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

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2
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Der 4. Strafsenat des [X.] hat
nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers
am 25.
Mai
2011
gemäß § 349 Abs.
2 und 4 StPO
beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 30. September 2010 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit das [X.] von einer Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer [X.] in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Ange-klagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

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I.
Die Verfahrensrügen haben keinen Erfolg. Zur Begründung nimmt der Senat auf die Ausführungen in der Antragsschrift des [X.] vom 21. April 2011 Bezug.
II.
1. Soweit sich das Rechtsmittel mit der Sachrüge gegen den Schuld-
und Strafausspruch richtet, ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2. Das angefochtene Urteil begegnet jedoch durchgreifenden rechtlichen Bedenken, soweit das [X.] davon abgesehen hat, gemäß § 64 StGB die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen.
a) Die sachverständig beratene [X.] hat zwar eine Alkoholab-hängigkeit des Angeklagten im Sinne des für die Unterbringung erforderlichen Hanges bejaht, der festgestellten Tat jedoch -
auch insoweit dem [X.] folgend -
den notwendigen [X.] abgesprochen, da der [X.] von Alkohol lediglich als konstellativer Faktor bei der Tatbegehung zu bewerten sei. Dafür spreche, so das [X.], insbesondere die Tatsache, dass der Angeklagte trotz seiner langjährigen Alkoholabhängigkeit zuvor nur einmal strafrechtlich in Erscheinung getreten sei und nach eigenen Angaben auch schon in seiner Schulzeit zu einem Zeitpunkt durch Gewalttätigkeiten [X.] sei, als er noch alkoholabstinent gewesen sei. Es fehle auch an der hinreichend konkreten Erfolgsaussicht, da sich der Angeklagte eindeutig und entschieden gegen eine Therapie im Maßregelvollzug ausgesprochen habe.
b) Diese Ausführungen
lassen besorgen, dass die [X.] bei ihrer Bewertung von einem zu engen und deshalb rechtsfehlerhaften Verständnis des für die Unterbringungsanordnung erforderlichen symptomatischen Zusam-2
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menhangs zwischen der abgeurteilten Tat und dem Hang im Sinne des § 64 StGB ausgegangen ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung ist ein symptomatischer Zusam-menhang zu bejahen, wenn der Hang allein oder zusammen mit anderen [X.] dazu beigetragen hat, dass der Täter eine erhebliche rechtswidrige Tat begangen hat,
und dies bei unverändertem Verhalten auch für die Zukunft zu besorgen ist (Senatsbeschluss vom 30. September 2003 -
4 [X.], [X.], 78). Dass die hier abgeurteilte erhebliche Straftat ihre Ursache in der vom [X.] positiv festgestellten Alkoholabhängigkeit des Angeklagten hatte, versteht sich von selbst und wird zudem noch dadurch unterstrichen, dass der Angeklagte die [X.] in Gestalt des dem Geschädigten gehören-Drogen erwarb. Dass er zuvor vergleichbare Taten noch nicht begangen hat, beseitigt den symptomatischen Zusammenhang ebenso wenig wie der [X.], dass der Angeklagte während einer
rauschmittelabstinenten [X.] in noch jugendlichem Alter bereits durch Gewalttätigkeit aufgefallen war.
c) Auch die Wertung des [X.]s, wegen der mangelnden [X.] sei eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht im Sinne des § 64 Satz 2 StGB zu verneinen, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Zwar kann der fehlende Wille zu einer Therapie ein gegen die Erfolgs-aussicht der Entwöhnungsbehandlung sprechendes Indiz sein. Indes soll die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach dem Willen des Gesetzgebers regelmäßig nicht von der [X.] des Betroffenen abhängen (BTDrucks. 16/1110 S. 13). Ziel einer Behandlung im Maßregelvollzug kann es vielmehr gerade sein, die [X.] beim Angeklagten erst zu we-7
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cken (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschluss vom 15. Dezember 2009 -
3 [X.], [X.], 141). Ob der Schluss von einem Mangel an Therapie-bereitschaft auf das Fehlen einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht der Behandlung gerechtfertigt ist, lässt sich aber nur auf Grund einer -
vom [X.] hier nicht vorgenommenen -
Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller sonstigen maßgebenden Umstände beurteilen ([X.] aaO). Ein bloßer Hinweis auf eine vorhandene Therapieunwilligkeit in den Urteilsgründen belegt das Fehlen der Erfolgsaussicht nicht.
3. a) Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nach-holung der Unterbringungsanordnung nicht ([X.], Urteil vom 10. April 1990
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1 StR 9/90, [X.]St 37, 5). Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausge-nommen.
b) Der Senat kann ausschließen, dass das [X.] bei Anordnung der Unterbringung eine geringere Strafe verhängt hätte. Der Strafausspruch kann deshalb bestehen bleiben.
[X.] Franke Mutzbauer

Bender Quentin
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Meta

4 StR 27/11

25.05.2011

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.05.2011, Az. 4 StR 27/11 (REWIS RS 2011, 6304)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6304

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