Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.11.2000, Az. V ZR 334/99

V. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 485

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:17. November 2000K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:ja[X.]R:[X.] § 12 Abs. 2 Satz 3Der Umstand, daß die nach § 21 Abs. 1 [X.] in regelmäßigen Zeitabständen [X.] vorzunehmende Hauptfeststellung des Einheitswertes seit dem In-krafttreten der Neufassung der [X.] unterblieben ist, hat zur Folge,daß die an die Einheitswertfestsetzung geknüpfte [X.] des § 12[X.] lückenhaft geworden ist, soweit sich die seinerzeit zugrundegelegte Wertre-lation zwischen Einheitswert und Ertragswert des Hofes infolge der Entwicklung derallgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse erheblich verschoben hat. Diese Lücke istdurch eine entsprechende Anwendung des § 12 Abs. 2 Satz 3 [X.] zu schließen.[X.], [X.]. v. 17. November 2000 - [X.] - [X.] LG Bonn- 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 17. November 2000 durch [X.] Lemke und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das [X.]eil des [X.] vom 4. August 1999 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin ist die Schwester des Beklagten. Ihr Vater, der am 1. [X.] verstarb, bewirtschaftete zusammen mit seiner Ehefrau in [X.]einenlandwirtschaftlichen Betrieb, den beide mit notariellem [X.] im Wege vorweggenommener Erbfolge an [X.] übertrugen. Für die Erb- und Pflichtteilsrechte weichender Erbensollten nach dem vom Landwirtschaftsgericht am 19. November 1987 geneh-migten Vertrag die Vorschriften der Höfeordnung gelten. Zuvor, mit notariellemErbvertrag vom 17. Februar 1982, hatte der Vater den Beklagten zum [X.] und [X.] eingesetzt und am 21. Juli 1987 testamentarisch erneut zumAlleinerben [X.] 3 -Mit beim Landwirtschaftsgericht am 13. August 1987 eingegangener Er-klärung vom 6. August 1987 bestimmten die Eltern der Parteien den Hof [X.]. Ein entsprechender Vermerk wurde am 8. Februar 1988 in [X.] eingetragen. Im weiteren Verlauf des Jahres wurde der [X.] Eigentümer eingetragen.Die Klägerin macht gegen den Beklagten den ihr nach § 12 Abs. 1 [X.] zustehenden Abfindungsanspruch geltend. Der Einheitswert für den [X.] zum 1. Januar 1988 unter [X.], jedoch auf [X.] der allgemeinen Wertverhältnisse zum 1. Januar 1964, auf 73.600 [X.].Die Klägerin meint, der wahre [X.] liege über 1.000.000 DM, sodaß ihr eine Abfindung von 89.375 DM zustehe. Ihre auf Zahlung dieses Betra-ges nebst Zinsen gerichtete Klage hat vor den Tatsachengerichten nur in [X.] 2.300 DM Erfolg gehabt. Mit der Revision verfolgt sie den Klageantrag inHöhe des Differenzbetrages weiter. Der Beklagte beantragt die [X.] 4 -Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht legt bei der Bemessung des [X.] § 12 Abs. 2 Satz 2 [X.] den Einheitswert per 1. Januar 1988 [X.] kommt so unter Berücksichtigung einer Pflichtteilsquote von 1/16 zu einemBetrag von 2.300 DM. Einen nach billigem Ermessen vorzunehmenden [X.] nach § 12 Abs. 2 Satz 3 [X.] hält es nicht für berechtigt. Eine erhebli-che Veränderung der für die [X.] maßgeblichen allgemei-nen Wertverhältnisse seit 1964 und die vom Gesetzgeber seit [X.] Anpassung an die reale Wertentwicklung stellen nach seinerAuffassung keine nur den Einzelfall betreffenden Umstände im Sinne dieserNorm dar, die allein einen Zuschlag rechtfertigten. Ein anderes Ergebnis seiauch nicht im Wege verfassungskonformer Auslegung zu rechtfertigen. [X.] begegne angesichts ihrer Zielsetzung,eine gesunde Agrarstruktur durch den Erhalt leistungsfähiger Höfe [X.], auch im Hinblick auf die Veränderung der Wertverhältnisse keinendurchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.[X.] Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nichtstand.1. [X.] geht zutreffend davon aus, daß der Klägerinaufgrund der im Jahre 1988 vollzogenen Hofübertragung an den Beklagten ein- 5 -Abfindungsanspruch nach §§ 12 Abs. 1, 17 Abs. 2 [X.] erwachsen ist. [X.] Besitz unterfiel den Regelungen der Höfeordnung, da [X.] der Parteien zuvor wirksam einen Ehegattenhof begründet hatten (§ 1Abs. 2, Abs. 7 [X.]). Der Inhalt des Erbvertrages stand dem vorliegend nichtentgegen. Zwar kann eine erbvertragliche Bindung eines Ehegatten hinsichtlichseines Hofes der Bildung eines Ehegattenhofes entgegenstehen, wenn [X.] eine im Widerspruch zu der im Erbvertrag festgelegten Erbfolge stehen-de Vererbung eintreten würde ([X.], [X.]. v. 18. Mai 1972, [X.]/72,[X.] 1972, 387). Ein solcher Widerspruch war hier aber ausgeschlossen, dabeide Elternteile den Beklagten durch den Abschluß des Übergabevertrageszum gemeinsamen [X.] bestimmten (§§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 2 [X.]) unddadurch der zuvor vom Vater der Parteien eingegangenen erbvertraglichenBindung Rechnung trugen.2. Ohne Rechtsfehler lehnt das Berufungsgericht bei der [X.] eine unmittelbare Anwendung des § 12 Abs. 2Satz 3 [X.] ab, wonach auf Verlangen nach billigem Ermessen [X.] einheitswertabhängigen [X.] gemacht werden können, wenn beson-dere Umstände des Einzelfalls, die für den Wert des Hofes von erheblicherBedeutung sind, in dem [X.] nicht oder nur ungenügend zum Ausdruckkommen. Um solche Umstände des Einzelfalls handelt es sich vorliegend nicht.Der Gesetzgeber hat als einheitliche Bemessungsgrundlage für die Ab-findung der weichenden Erben und Pflichtteilsberechtigten bewußt für sämtli-che Fallgestaltungen den regelmäßig an die Veränderungen der allgemeinenWertverhältnisse anzugleichenden Einheitswert (§§ 21, 48 [X.]) gewählt, dersich aus dem Wirtschaftswert (§ 46 [X.]) und dem Wohnwert (§ 47 [X.])- 6 -zusammensetzt. Er hat eine Korrekturmöglichkeit nur insoweit vorgesehen, [X.] des Einzelfalls aus Billigkeitsgründen eine nicht durch das [X.] der Einheitsbewertung erfaßbare Anpassung des [X.]eserfordern (vgl. für § 12 Abs. 2 Satz 3 [X.] aF: Senat, [X.]Z 25, 287, 292 f;für die jetzige Fassung gilt derselbe Rechtsgedanke, s. Begr. zum Regierungs-entwurf, BT-Drucks. 7/1443, [X.]4; ferner BT-Drucks. 6/1810, S. 8). Der Ge-setzgeber hat dabei darauf vertraut, daß die Hauptfeststellung der [X.] - wie in § 21 Abs. 1 [X.] vorgesehen - in Zeitabständen von je sechsJahren vorgenommen wird. So finden sich in den Gesetzesmaterialien auchkeine Erörterungen dazu, wie bei ausbleibenden Anpassungen der [X.] zu verfahren sei. In Rechtsprechung und Literatur wird folgerichtig eineunmittelbare Anwendung des § 12 Abs. 2 Satz 3 [X.] bei Veränderungen dernicht nur den Einzelfall betreffenden allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisseganz überwiegend abgelehnt (Senat, [X.]Z 25, 287, 291 ff; [X.], [X.], 181, 184; [X.], [X.] 1997, 399; [X.]/Wulff/[X.],[X.], 9. Aufl., § 12 Rdn. 41; [X.]/Hötzel/von [X.]/[X.], [X.],3. Aufl., § 12 Rdn. 18; Tropf, in: [X.]/Tropf/[X.], Handbuch [X.], Teil 12, Rdn. 97; [X.], Boden- und Erbrecht in der Land-wirtschaft, 1991, [X.]; a.[X.]/Stöcker, Landwirtschaftserbrecht,9. Aufl., § 12 [X.] Rdn. 20; Stöcker, [X.] 1977, 73, 78).3. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht hingegen insoweit,als es eine analoge Anwendung des § 12 Abs. 2 Satz 3 [X.] bei gravieren-den Abweichungen zwischen einem - fiktiv - aktuell ermittelten und dem aufden Werten 1964 beruhenden Einheitswert des Hofes nicht in Betracht zieht(offengelassen vom Senat, [X.]Z 25, 287, 293). Eine solche entsprechendeAnwendung ist hier - bei Zugrundelegung des Vortrags der Klägerin - [X.] 7 -a) Die [X.] der Höfeordnung ist lückenhaft. Sie berück-sichtigt nicht die Situation, die dadurch eingetreten ist, daß die - entgegen [X.] des Gesetzgebers - regelmäßig vorzunehmende [X.] (§ 21 Abs. 1 [X.]) seit dem Inkrafttreten der [X.] im Jahre 1976 ausgeblieben ist.aa) Mit der 1976 in [X.] getretenen neuen [X.] in § 12Abs. 2 [X.], die nach § 17 Abs. 2 [X.] auch bei einer Hofübergabe im We-ge vorweggenommener Erbfolge gilt, strebte der Gesetzgeber einen bestmögli-chen Ausgleich zwischen dem Interesse an der Erhaltung des Hofes und [X.] der weichenden Erben an (Begründung zum Regie-rungsentwurf, BT-Drucks. 7/1443, [X.], 23). Dabei ging er davon aus, daß dieder Bewertung eines Landgutes eigene Abfindungsgerechtigkeit, die durch ei-ne individuelle und zeitnahe Bestimmung des [X.] erreicht wird(§ 2049 Abs. 2 BGB) und die an sich auf das Höferecht hätte übertragen wer-den können, auch bei einer am steuerlichen Einheitswert orientierten Abfin-dung erzielt werden könne, und entschloß sich zu dieser - pauschaleren - [X.] nicht zuletzt im Hinblick auf Vorteile bei der praktischen Durchführung(keine generelle Notwendigkeit zur Einholung von Gutachten, vgl. BT-Drucks.7/1443, [X.]3; s. auch [X.], [X.], 141, 142; eine frühere Gesetzes-vorlage war demgegenüber noch von einer Ertragswertbestimmung wie bei§ 2049 Abs. 2 BGB ausgegangen, BT-Drucks. 4/1810, [X.], 8). Der Gesetzent-wurf der Bundesregierung sah für den Abfindungsanspruch eine an den tat-sächlichen Ertragswert angenäherte Bezugsgröße vor, nämlich das [X.] zum 1. Januar 1964 neu festgestellten Einheitswertes, nachdem [X.] Ministerien angeführt hatten, daß der im Einheitswert enthalte-- 8 -ne, nach besonderen steuerrechtlichen Ertragswertvorschriften (§§ 36 ff [X.])zu ermittelnde Wirtschaftswert eines landwirtschaftlichen Betriebes ungefährder Hälfte des tatsächlichen [X.] entspreche (vgl. [X.], [X.], 181, 183). Aufgrund der vom federführenden Rechtsausschuß des [X.] in Übereinstimmung mit dem mitberatenden Ausschuß für Ernährung,Landwirtschaft und Forsten geäußerten Bedenken wurde dieser Multiplikatorallerdings auf das Eineinhalbfache des neuen Einheitswertes herabgesetzt,ohne daß jedoch der Gedanke einer nahe am Ertragswert liegenden Abfin-dungsgrundlage aufgegeben worden wäre (s. auch Bericht und Antrag [X.], BT-Drucks. 7/4545, [X.], 6; [X.]. der 57. Sitzung [X.] für Ernährung vom 26. Februar 1975, [X.]1).bb) Das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel, die Abfindungen nach § 12Abs. 2 [X.] dem aktuellen Ertragswert anzunähern, läßt sich auf Dauer nurverwirklichen, wenn sichergestellt ist, daß die Einheitsbewertung mit der Er-tragswertentwicklung - jedenfalls im Grundsatz - Schritt hält. Die hierfür not-wendigen Maßnahmen blieben jedoch aus. § 21 [X.] sieht zwar eine [X.] der Einheitswerte nach jeweils sechs Jahren vor. Der Gesetzgeber [X.] aber unterlassen. Zunächst wurde die in Art. 2 des [X.] vom 13. August 1965 ([X.] I S. 866) [X.] § 21 [X.] erst für den 1. Januar 1971 vorgesehene [X.] Gesetz vom 22. Juli 1970 ([X.] I [X.]118) wegen einer geplanten Steu-erreform ausgesetzt und einem speziellen Gesetz vorbehalten, wobei eineNeubewertung für 1975 in Aussicht gestellt wurde (BT-Drucks. 6/914, [X.]). [X.] vom 17. April 1974 ([X.] I S. 949, 961) [X.] zwar bei der Vermögens- und Erbschaftssteuer die Einheitswerte pauschalum 40 % angehoben (= § 121 a [X.]); die Land- und Forstwirtschaft wurde- 9 -aber in der Annahme, der Ertragswert habe sich insoweit nicht verbessert,hiervon ausgenommen (BT-Drucks. 6/3418, [X.], 50). [X.] wurde einevereinfachte Hauptfeststellung für alle Grundstücksarten zum 1. Januar 1975.In der Folgezeit fand indes eine Hauptfeststellung - trotz zwischenzeitlicherAnmahnung durch das [X.] (NJW 1977, 429) und trotzregelmäßiger Ankündigungen - nie statt (vgl. BT-Drucks. 9/1648, S. 5; [X.], 1554 ff; BT-Drucks. 12/1337, S. 3-5, zu den Hinderungsgründen s. BT-Drucks. 13/4839, [X.]). Erst aufgrund der Entscheidungen des [X.] zur Verfassungswidrigkeit der bisherigen Vermögens- und Erb-schaftsbesteuerung ([X.] 93, 121 ff, 165 ff) schritt der Gesetzgeber zurTat, sah jedoch wiederum von einer allgemeinen Neubewertung des Grundbe-sitzes ab und führte lediglich durch Gesetz vom 20. Dezember 1996 ([X.] I[X.]049 ff) eine Bedarfsbewertung des Grundbesitzes - einschließlich land-und forstwirtschaftliche Betriebe - auf der Grundlage der [X.] ein, jedoch nur zum Zwecke der Grund- und Erbschaftsbesteuerung (=§§ 138 ff [X.]).cc) Diese Entwicklung hatte der Gesetzgeber im Jahre 1976 nicht in [X.] gezogen. Es gab keinen Anlaß, die bei Neufassung der Höfeordnungbestehende Relation zwischen dem jeweils auf aktuellen Daten beruhendenErtragswert und dem steuerlichen Einheitswert auch für die Zukunft durch be-sondere Anpassungsregelungen abzusichern. § 21 [X.] sah eine [X.] Anpassung vor, und der Gesetzgeber konnte davon ausgehen, daß es [X.] dessen zu einer regelmäßigen, wenngleich verzögerten Angleichungkommen würde. So war auch seit 1964 eine Neubewertung der [X.] vollständig unterblieben. Vielmehr waren die Einheitswerte in der [X.] durch Gesetz vom 22. Juli 1970 ([X.] I [X.]118) an die- 10 -damals rückläufige Reinertragsentwicklung angepaßt und später durch [X.] vom 17. April 1974 ([X.] I S. 949, 961) [X.] um 40 % in den Bereichen angehoben worden, in denen eine Erhöhungder Ertrags- und Verkehrswerte festgestellt worden war (vgl. hierzu BT-Drucks.6/3418, [X.], 50).dd) Dadurch, daß entgegen dieser begründeten Erwartung eine [X.] der landwirtschaftlichen Einheitswerte auf unbestimmte Zeit vollständigunterblieb, bildete sich eine Regelungslücke mit der Folge, daß die bis dahinsachgerechte [X.] dem Gesetzeszweck nicht mehr entspricht.Die Anwendung der auf dem [X.] 1964 verharrenden Einheitswertekann angesichts der in der land- und forstwirtschaftlichen Ertragsfähigkeit ein-getretenen Entwicklung zu nicht mehr hinnehmbaren Wertverzerrungen führen(vgl. BT-Drucks. 13/4839, [X.]), die durch eine bloße Fortschreibung nach§ 22 [X.] nicht aufgefangen werden können, da nach § 27 [X.] Verände-rungen der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse bei Fortschreibungennicht berücksichtigt werden (vgl. Rösser/Troll, Bewertungsgesetz und Vermö-genssteuergesetz, 2. Aufl., § 27 [X.] Rdn. 7 ff; [X.]/Knobel/[X.],Bewertungs- und Vermögenssteuergesetz, 2. Aufl., § 27 [X.] Rdn. 1 ff). [X.] sich im Erhebungszeitraum 1988 in den alten Bundesländern ein nichtder Realität entsprechender bundesdurchschnittlicher Einheitswert eines land-und forstwirtschaftlichen Betriebes von 8.836,93 DM (Jakob, Vereinfachung [X.] des Grundbesitzes, 1993, [X.], 31).Hinweise dafür, daß der Gesetzgeber diese Entwicklung später dadurchgebilligt hätte, daß er trotz dieser zwischenzeitlich eingetretenen Diskrepanzvon Einheits- und Ertragswert von einer Korrektur der höferechtlichen [X.] 11 -dungsregelung abgesehen hat, gibt es nicht. Sein [X.] allein läßteinen solchen Schluß nicht zu. Bei der Einführung eines vereinfachten Bewer-tungsverfahrens im Bereich der Erbschafts- und Grundsteuer ist ebenfalls nichtzum Ausdruck gekommen, daß es der Gesetzgeber im Höferecht bei dem ein-getretenen Rechtszustand belassen wolle (BT-Drucks. 13/4839, S. 38; BT-Drucks. 13/5359, [X.]4).b) Der vom Gesetzgeber mit der Regelung des § 12 Abs. 2 [X.] ange-strebte Interessenausgleich macht eine Anpassung des Abfindungsbetrages andie aktuellen Ertragsverhältnisse in der Landwirtschaft notwendig. [X.] ist eine entsprechende Anwendung des § 12 Abs. 2 Satz 3 [X.] in [X.] mit den durch Gesetz vom 20. Dezember 1996 ([X.] I [X.]049) ein-geführten Vorschriften der §§ 138 ff [X.]. Ob eine solche Analogie auch [X.] wegen geboten ist (vgl. [X.] 98, 1, 15, 16) - wie die Revisionmeint -, erscheint zweifelhaft. Denn bei einer vertraglichen Hofübergabe beruhteine damit verbundene Benachteiligung der weichenden Miterben auf der pri-vatautonomen Entscheidung des [X.] ([X.] 67, 329, 343, 345zu § 12 [X.] aF), so daß die dann eingreifende [X.] keine durch Art. 14 Abs. 1, Art. 3 GG geschützte Rechtspositionder weichenden Erben berührt ([X.] 67, 329, 343 ff, auch zu der Frage, [X.] anderes gilt, wenn weitergehende Pflichtteilsergänzungsansprüche nach§§ 2325 ff BGB durch die höferechtliche Sonderregelung verdrängt [X.] bedarf jedoch nicht der Entscheidung, da die Analogie schon zur [X.] des vom Gesetzgeber verfolgten Interessenausgleichs in dem einfachgesetzlich vorgegebenen Rahmen geboten [X.] -aa) Die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 3 [X.] ist analogiefähig (zuralten Fassung vgl. [X.], [X.], 264, 265; [X.], FamRZ 1963,265, 268; [X.], NJW 1958, 139, 140; [X.] 1972, 405, 406). Sie [X.] des Bestrebens, die starre [X.] des Absatzes 2Satz 2 aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit flexibler zu gestalten (vgl. Bek-ker, [X.] 1976, 181, 186; [X.], [X.] 1997, 399), und ermöglicht eineAnnäherung an den individuell zu bestimmenden Ertragswert, wie er der Vor-schrift des § 2049 Abs. 2 BGB zugrunde liegt, der der Gesetzgeber auch fürdas Höferecht eine Vorbildfunktion zugewiesen hatte (BT-Drucks. 7/1443,[X.]3). Zwar hat die Norm in erster Linie die Korrektur einer pauschalen Be-wertung aus Gründen im Auge, die sich aus den konkreten Umständen deseinzelnen Falles ergeben (s.o.). Doch ist der dahinterstehende Gedanke [X.] an den Ertragswert verallgemeinerungsfähig. Zudem fließen auchbei der Beurteilung der Frage, ob durch die unterbliebene Einheitswertanpas-sung erhebliche Wertabweichungen ausgelöst wurden, neben ansonsten eherallgemeinen den Ertragswert bestimmenden Faktoren in gewissem Maße auchkonkrete Umstände des jeweils betroffenen Hofes (Bewirtschaftungsart, Größe,Bodenbedingungen etc.) in die Bewertung ein.bb) § 12 Abs. 2 Satz 3 [X.] liefert allerdings allein noch nicht den er-forderlichen Bewertungsmaßstab, um festlegen zu können, inwieweit der [X.] Einheitswert durch Zu- oder Abschläge zu korrigieren ist. Dasbillige Ermessen, das die Norm eröffnet, bedarf der Konkretisierung. [X.] sich ein Rückgriff auf die für den Bereich der Erbschafts- und Grund-steuer eingeführten Bewertungsmaßstäbe (§§ 138 ff [X.]) an (vgl. auch[X.], [X.] 1997, 399; [X.], [X.] 1998, 188, 191).- 13 -c) Bei der entsprechenden Anwendung dieser Normen sind zudem diefolgenden Grundsätze zu beachten:a) Die Lückenausfüllung kann nur unter Berücksichtigung der vom Ge-setzgeber bei der Neufassung der Höfeordnung im Jahre 1976 zum Ausdruckgekommenen Grundvorstellungen vorgenommen werden. Sie können nichtdurch eine autark getroffene richterliche Interessenabwägung ersetzt werden([X.] 82, 6, 12, 13; vgl. auch Senat, [X.]Z 25, 287, 293). Daher ist dieseinerzeit als gerecht bewertete Relation von eineinhalbfachem [X.] tatsächlichem Ertragswert auch bei einer Anpassung des Einheitswertesan die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung beizubehalten, und zwar auchunter Fortschreibung einer möglicherweise damals bestehenden [X.].bb) Des weiteren hat der Gesetzgeber in Kauf genommen, daß die An-passung der Einheitswerte verzögert und in Abständen vorgenommen wird,also nicht in zeitlicher Kontinuität der Entwicklung des [X.] folgt. § 21[X.] sieht eine Neubewertung nur alle sechs Jahre vor. Zudem war dieseFrist schon bei Verabschiedung der neuen Höfeordnung nicht eingehalten undein konkreter Termin für die Neubewertung nicht festgelegt worden. [X.] deutlich, daß nicht jede Veränderung der allgemeinen wirtschaftlichen Be-dingungen in der Landwirtschaft in engen zeitlichen Abständen zu einer Kor-rektur der Einheitswerte führen sollte. Angesichts dessen kommt eine Lücken-schließung durch Analogie nur in Betracht, wenn sich bei einem Vergleich desauf der Basis 1964 festgestellten Einheitswertes des betroffenen Betriebs mitdessen aktuellem Wert gravierende Abweichungen [X.] 14 -cc) Da die Bewertungsvorschriften auf die Wertverhältnisse zum1. Januar 1996 abstellen, ist bei Abfindungsfällen, die vor diesem Stichtag lie-gen, eine Rückrechnung vorzunehmen, wobei den in § 21 [X.] vorgegebenenZeitabständen Rechnung zu tragen ist.[X.] den konkreten Streitfall bedeutet dies [X.] Da die Übertragung der [X.] an den Beklagten im [X.] vorgenommen wurde, wäre bei Beachtung der in § 21 [X.]geregelten Zeitabstände die letzte Hauptfeststellung zum 1. Januar 1988durchgeführt worden. [X.] wird daher - unter Beachtung dervorstehenden Grundsätze - Feststellungen zum Wert des Hofes zum 1. [X.] zu treffen haben. Ergibt sich dabei aus tatrichterlicher Sicht ein erheblichhöherer Wert gegenüber dem auf der Basis 1964 festgesetzten Einheitswert,so ist die [X.] durch einen Zuschlag zum [X.] auszugleichen.2. [X.] wird ferner zu prüfen haben, welcher Anteil derKlägerin an dem an die allgemeinen Verhältnisse angeglichenen [X.]tatsächlich gebührt. Bislang billigt es der Klägerin nur eine Pflichtteilsberechti-gung zu und bemißt deren Quote gemäß § 12 Abs. 3, Abs. 10 [X.] in [X.] mit § 2303 Abs. 1 BGB mit 1/16. Es sind aber nur Feststellungen dar-über getroffen worden, daß die Klägerin von ihrem Vater zum Zeitpunkt [X.] auf den Pflichtteil gesetzt worden war. Gemäß § 17 Abs. 2[X.] gilt der Erbfall aber hinsichtlich beider Eltern als eingetreten, weshalbzu klären ist, ob zum Zeitpunkt der Grundstücksübertragung auch eine letztwil-- 15 -lige Verfügung der Mutter vorhanden war, in der ebenfalls eine Enterbung derKlägerin vorgesehen war. Ergibt sich, daß dies nicht der Fall ist, so ist die Klä-gerin hinsichtlich der von ihrer Mutter übertragenen Grundbesitzanteile mit [X.] von 1/8 und bezüglich des vom Vater übertragenen Grund-vermögens mit einer Quote von 1/16 zu beteiligen. In diesem Falle wären auchFeststellungen darüber zu treffen, welcher Anteil an dem - gegebenenfallsdurch Zuschläge korrigierten - [X.] auf die Mutter entfiel, und in [X.] die vom Beklagten übernommenen Verpflichtungen von dem auf [X.] entfallenden [X.] in Abzug zu bringen sind. Dabei ist [X.] zu beachten, daß bei der Berechnung des Abfindungsanspruchs eines Mit-erben Verbindlichkeiten aus [X.] abzusetzen sind, während diesbei der Bemessung des Abfindungsanspruchs eines Pflichtteilsberechtigtenunterbleibt ([X.]Z 8, 213; [X.]/Stöcker, Landwirtschaftserbrecht,9. Aufl., § 12[X.] Rdn. 37).WenzelTropf [X.]

Meta

V ZR 334/99

17.11.2000

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.11.2000, Az. V ZR 334/99 (REWIS RS 2000, 485)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 485

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