Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.04.2011, Az. BLw 9/10

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2011, 7428

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[X.][X.] vom 15. April 2011 in der [X.] Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja[X.] § 1 Abs. 1 Satz 1 Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine landwirtschaftliche Besitzung ein Hof im Sin-ne der Höfeordnung ist, ist der von dem Finanzamt ermittelte Wirtschaftswert, auch wenn er sich nicht aus einem förmlichen Bescheid ergibt. [X.], Beschluss vom 15. April 2011 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.], [X.] [X.]n, hat am 15. April 2011 durch [X.] und [X.] Lemke und [X.] sowie [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Antragstellers werden der Beschluss des 23. Zivilsenats - [X.] [X.]n - des [X.] vom 1. Juli 2010 und der Beschluss des Amtsgerichts - Landwirt[X.] - [X.] vom 8. Dezember 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Amtsgericht - Landwirt[X.] - zurückverwiesen. Gründe: [X.] Die Beteiligten sind Brüder. Ihre Eltern errichteten am 20. Dezember 1979 ein gemeinschaftliches Testament, in welchem sie sich wechselseitig zu befreiten Vorerben und den Beteiligten zu 1 zum Nacherben einsetzten. Dem Beteiligten zu 2 wurde der Pflichtteil entzogen. 1 Nach dem Tod des [X.] am 13. Februar 1983 stellte das Landwirt-[X.] fest, dass die Mutter befreite [X.] und der Beteiligte zu 1 Hofnacherbe der im Eingang dieses Beschlusses genannten [X.] - 3 - chen Besitzung geworden ist. Im Zuge dieses Verfahrens ersuchte das [X.] das Grundbuchamt um Löschung des [X.], weil der Wirtschaftswert der Besitzung nur 4.510 DM betrug. Die Löschung erfolgte am 14. September 1983. Die Mutter verstarb im April 1991. Nunmehr verfolgt der Beteiligte zu 2 gegen den Beteiligten zu 1 Pflichtteilsansprüche. Dieser macht geltend, dass seinerzeit der [X.] zu Unrecht gelöscht worden sei. Seinen auf die [X.], dass es sich bei der Besitzung am 14. September 1983 um einen Hof im Sinne Höfeordnung gehandelt habe und heute noch handele, gerichteten Antrag hat das Amtsgericht - Landwirt[X.] - zurückgewiesen. Die so-fortige Beschwerde, mit welcher der Beteiligte zu 1 die Feststellung der Hofei-genschaft in der [X.] vom 14. September 1983 bis zum [X.] beantragt hat, hat das [X.] - [X.] [X.]n - nach [X.] einer Auskunft des Finanzamts zu der Höhe des Wirtschaftswerts der Be-sitzung in dem genannten [X.]raum zurückgewiesen. 3 Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung der [X.] zu 2 beantragt, verfolgt der Beteiligte zu 1 seinen in der [X.] gestellten Antrag weiter. 4 I[X.] Nach Auffassung des [X.] ist der Feststellungsantrag zu-lässig, weil der Beteiligte zu 1 ein rechtliches Interesse an der rückwirkenden Feststellung der [X.] hat; denn für die Berechnung der Höhe des von dem Beteiligten zu 2 geltend gemachten Pflichtteils komme es auf die Hofei-genschaft an. Der Antrag sei jedoch unbegründet, weil nach der das [X.] - 4 - degericht bindenden Auskunft des Finanzamts der Wirtschaftswert der Besit-zung zwischen 1983 und 1992 stets weniger als 5.000 DM betragen habe, so dass sie kein Hof im Sinne der Höfeordnung gewesen sei. Daran ändere nichts der Hinweis des Finanzamts, dass wegen erheblicher Zupachtungen ein [X.] von 16.076 DM zu dem Wirtschaftswert in dem [X.]raum von 1983 bis 1992 gerechtfertigt gewesen sei. Denn allein maßgeblich sei der in einem Be-scheid festgestellte und nicht ein fiktiver Wirtschaftswert, der hätte festgestellt werden können. Falls das Finanzamt, wie von dem Beteiligten zu 1 beantragt, den Wirtschaftswert rückwirkend neu, nämlich mit dem Zuschlag festsetze, [X.] es den Beteiligten frei, die [X.] erneut feststellen zu lassen. II[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die aufgrund Zulassung durch das Beschwerdegericht statthafte (§ 24 Abs. 1 [X.] aF) und im Übrigen zulässige (§§ 25, 26 [X.] aF) Rechtsbeschwerde ist begründet. 6 1. Im Ergebnis zu Recht hat das Beschwerdegericht allerdings den auf die Feststellung der früheren [X.] gerichteten Antrag (§ 11 Abs. 1 Buchst. a [X.]) als zulässig angesehen. Entgegen der von dem Beteiligten zu 2 vertretenen Ansicht hat der Beteiligte zu 1 das in § 11 Abs. 1 [X.] ge-forderte rechtliche Interesse an der Feststellung. 7 a) Ein rechtliches Interesse ist zu bejahen, wenn durch die Feststellung die Rechtsstellung des Antragstellers, seine Beziehungen zu einer Person oder Sache beeinflusst werden; es ist zu verneinen, wenn nach Lage des Falles durch die Feststellung eine sachgemäße Lösung, nämlich die Behebung einer bestehenden Unklarheit oder Ungewissheit, nicht erzielt werden würde ([X.], 8 - 5 - Beschluss vom 8. April 1952 - [X.], [X.] 1952, 419 f. mwN; Barnstedt/[X.], [X.], 7. Aufl., § 14 Rn. 159). Ohne die alsbaldige [X.]lung müsste der Antragsteller gefährdet oder benachteiligt sein ([X.]/ Hötzel/von [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 11 [X.] Rn. 1). b) Nach diesen Grundsätzen hat der Beteiligte zu 1 schon deshalb ein rechtliches Interesse an der gewünschten Feststellung, weil einerseits das Landwirt[X.] im Jahr 1983 seine Hofnacherbenstellung festgestellt hat, andererseits nach dem Grundbuchstand die [X.] der zum Nach-lass gehörenden Besitzung verloren gegangen ist. Diese Unklarheit kann durch das Feststellungsverfahren beseitigt werden. 9 c) Auf die von dem Beteiligten zu 2 angesprochene Problematik der [X.] der Feststellung und deren Einfluss auf den zwischen den Beteiligten anhängigen Zivilprozess über Pflichtteilsansprüche des Beteiligten zu 2 kommt es somit nicht an. 10 2. Zu Unrecht hat das Beschwerdegericht jedoch angenommen, dass die Besitzung zwischen 1983 und 1992 kein Hof im Sinne der Höfeordnung gewe-sen sei, weil ihr Wirtschaftswert in diesem [X.]raum unter 5.000 DM gelegen habe. 11 a) Nach der Definition in § 1 Abs. 1 Satz 1 der Höfeordnung in der hier maßgeblichen Fassung des [X.] zur Änderung der Höfeordnung vom 29. März 1976 ([X.] I S. 881, nachfolgend [X.] aF) war eine landwirt-schaftliche Besitzung nur dann ein Hof im Sinne der Höfeordnung, wenn sie u.a. einen Wirtschaftswert von mindestens 20.000 DM hatte. Lag der Wirt-schaftswert unter 20.000 DM, betrug er aber mindestens 10.000 DM, wurde die Besitzung ein Hof im Sinne der Höfeordnung, wenn der Eigentümer erklärte, dass sie ein solcher Hof sein sollte, und der [X.] in das Grundbuch [X.] - 6 - getragen wurde (§ 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] aF). Nach § 1 Abs. 3 Satz 2 [X.] aF trat der Verlust der [X.] mit der Löschung des [X.] im Grundbuch ein, wenn u.a. der Wirtschaftswert unter 10.000 DM gesunken war. Eintragung und Löschung des [X.] erfolgten in diesen Fällen aufgrund eines Ersuchens des Landwirt[X.]s an das Grundbuchamt (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 [X.]). b) Was unter dem Begriff "Wirtschaftswert" zu verstehen ist, ergibt sich für den hier zu beurteilenden [X.]raum - ebenso wie für die heutige [X.] - aus der Definition in § 1 Abs. 1 Satz 2 [X.] aF (wortgleich mit § 1 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Danach ist Wirtschaftswert "der nach den steuerlichen Bewertungsvor-schriften festgestellte Wirtschaftswert im Sinne des § 46 des [X.] vom ....". Dieser Wert bildet zusammen mit dem [X.] (§ 47 [X.]) den Einheitswert (§ 48 [X.]). 13 c) Aufbauend auf der Bedeutung des Wirtschaftswerts als Teil des [X.] wird vertreten, dass für die Höhe des festgestellten Wirtschaftswerts die Festsetzung in einem Bescheid des Finanzamts und nicht dessen Beschei-nigung eines fiktiven, d.h. nicht förmlich festgestellten Wertes maßgeblich sei ([X.], [X.], 9. Aufl., § 1 [X.] Rn. 41 ff.; [X.], [X.] 1978, 125, 127; [X.], [X.] 1977, 314, 315). Begründet wird diese Ansicht mit der Entscheidung des [X.]s vom 24. April 1986 ([X.], [X.] 1986, 319), nach welcher für die Bemessung der Höhe des Abfindungsanspruchs der weichenden Erben nach § 12 Abs. 2 [X.] die Fest-setzung des Einheitswert in einem Bescheid des Finanzamts und nicht ein wert-verändernder Vorgang in dem landwirtschaftlichen Betrieb maßgeblich sei ([X.], [X.] 1986, 341, 342). 14 - 7 - d) Demgegenüber vertreten andere Autoren die Auffassung, auch nach der Änderung der Regelungen in § 1 [X.] im [X.] seien, wie der [X.] am 4. November 1952 ([X.], [X.] 8, 8) und am 7. Juli 1954 ([X.], [X.] 14, 188) zu der früheren Rechtslage im Hinblick auf die Bedeu-tung des [X.] für die [X.] entschieden habe, Erhöhungen des Wirtschaftswerts bereits im [X.]punkt ihres Eintritts und nicht erst mit der Neufeststellung des Werts zu berücksichtigen; dafür reiche eine Auskunft des Finanzamts zu der Höhe des Wirtschaftswerts aus, ein Feststellungsbescheid sei nicht notwendig ([X.] in [X.]/Hötzel/von [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 1 Rn. 52; [X.]/Wulff/[X.], [X.], 10. Aufl., § 1 Rn. 27; [X.]/[X.], [X.] mit [X.], 2. Aufl., § 1 [X.] Rn. 20; [X.], [X.] 1977, 313). 15 e) Dieselbe Ansicht vertritt der [X.]. 16 aa) Bereits in seinem Beschluss vom 4. November 1952 ([X.], [X.] 8, 8, 11 ff.) hat er zu der damaligen Rechtslage ausgeführt, dass die [X.] nicht stets nach dem zuletzt festgestellten steuerlichen [X.] beurteilt werden müsse, sondern dass Wertänderungen, die nach der letzten [X.] eingetreten seien, berücksichtigt werden könn-ten, auch ohne dass sie in einer Neufestsetzung des [X.] Ausdruck gefunden hätten; gestützt hat er sich dabei auf den Wortlaut der Höfeordnung vom 24. April 1947 (Amtsbl. der [X.]. [X.], [X.]. [X.], [X.]) in der bis zum 1. Juli 1976 geltenden Fassung, nach welchem einerseits in § 1 Abs. 2 die [X.] "einen steuerlichen Einheitswert von 10.000 DM und mehr" voraussetzte, jedoch andererseits in § 12 Abs. 2 Satz 2 der Abfindungsanspruch der weichenden Erben "sich nach dem zuletzt festge-stellten steuerlichen Einheitswert des Hofes" bemaß. Diese Ansicht hat der [X.] in seiner Entscheidung vom 7. Juli 1954 ([X.], [X.] 14, 188, 17 - 8 - 197 ff.) bekräftigt und zusätzlich darauf hingewiesen, dass der auf [X.] beruhende, für die [X.] maßgebliche neue Einheitswert nicht etwa von dem Landwirt[X.] errechnet werden müsse, sondern die Frage der [X.] nach der Neufestsetzung des [X.] durch das Finanzamt rückwirkend zu beurteilen sei. [X.]) Entsprechendes gilt für die hier maßgebliche Rechtslage in dem [X.]-raum von 1983 bis 1992 (und auch für die heutige Rechtslage). Denn in § 1 Abs. 1 Satz 1 der Höfeordnung in der ab dem 1. Juli 1976 geltenden Fassung (Bekanntmachung vom 26. Juli 1976, [X.] I S. 1933) ist an die Stelle des [X.] für die [X.] u.a. maßgeblich gewesenen steuerlichen [X.] von 10.000 DM nunmehr der Wirtschaftswert von mindestens 20.000 DM (heute 10.000 •) getreten, und Wirtschaftswert ist nach Satz 2 der Vorschrift der nach den steuerlichen Bewertungsvorschriften festgestellte Wirtschaftswert im Sinne von § 46 [X.]; nach § 12 Abs. 2 Satz 2 [X.] bemisst sich der Abfin-dungsanspruch der weichenden Erben nach dem Eineinhalbfachen des zuletzt festgesetzten [X.] im Sinne von § 48 [X.]. Der Wortlaut der [X.] spricht demnach ebenso wie früher für die schon bisher von dem [X.] vertretene Ansicht. Er unterscheidet sich in den beiden Vorschriften weiter-hin dadurch, dass das in § 12 Abs. 2 Satz 2 [X.] gebrauchte Wort "zuletzt" in § 1 Abs. 1 Satz 2 [X.] fehlt. Hinzu kommt, dass es in § 12 Abs. 2 Satz 2 [X.] anstelle "des festgestellten [X.]" nunmehr "des festgesetzten [X.]" heißt. Diese Formulierung legt nahe, dass der für den Abfindungs-anspruch maßgebliche Einheitswert in einem besonderen Bescheid des Fi-nanzamts (§ 179 [X.]) festgesetzt sein muss (Hötzel in [X.]/Hötzel/von [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 12 Rn. 15; [X.]/Wulff/[X.], [X.], 10. Aufl., § 12 Rn. 38). Eine entsprechende Regelung fehlt für den für die [X.] maßgeblichen Wirtschaftswert; er muss lediglich festgestellt sein. Das hat seinen Grund darin, dass es keine Festsetzung des [X.] - 9 - werts in einem besonderen Bescheid gibt, weil er nur ein Teil des [X.] ist (§ 48 [X.]) und deshalb in dem [X.] aufgeführt wird. [X.] unvereinbar ist die Ansicht des [X.], maßgeblich sei die förmliche Feststellung des Wirtschaftswerts in einem Feststellungsbescheid. [X.]) Die Richtigkeit der hier vertretenen Ansicht wird durch die - von dem Berufungsgericht außer acht gelassene - Regelung in § 3a Satz 1 [X.] [X.], nach welcher das Finanzamt dem Landwirt[X.] den Wirt-schaftswert eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs mitteilen muss, wenn dieser "nach Maßgabe einer [X.] oder sonst auf Antrag vor-genommenen Ermittlung" sich von mindestens 10.000 DM auf weniger als 10.000 DM (heute jeweils 5.000 •) verringert hat, sich von weniger als 20.000 DM auf mindestens 20.000 DM (heute jeweils 10.000 •) erhöht hat oder erstmals ermittelt worden ist und mindestens 20.000 DM (heute 10.000 •) be-trägt. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die [X.] von solchen Änderungen des Wirtschaftswerts Kenntnis erhalten, die für das Ent-stehen oder den Verlust der [X.] entscheidend sein können, damit sie ihrer Verpflichtung zum Ersuchen des [X.] um Löschung oder Eintragung des [X.] (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) nachkommen können (von [X.] in [X.]/Hötzel/von [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 3a [X.] Rn. 1; [X.]/[X.], [X.] und [X.], 2. Aufl., § 3a [X.] Rn. 3). Dass diese Prüfung des Entstehens oder Fortbestehens der [X.] in wirtschaftlicher Hinsicht nicht nur aus Anlass der Feststellung eines neuen Wirtschaftswerts im Rahmen einer [X.] erfolgen soll, ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift, nach welchem das Finanzamt auch außerhalb der [X.] ermittelte Wirtschaftswerte dem [X.] übermitteln muss. In diesem Fall ist die bloße Mitteilung des Finanzamts und nicht ein - nach den steuerlichen Vorschriften gar nicht vorge-sehener - Bescheid über die Höhe des Wirtschaftswerts für die dem Landwirt-19 - 10 - [X.] obliegende Beurteilung, ob ein Hof im Sinne der Höfeordnung vorliegt oder nicht, maßgeblich. [X.]) Schließlich ergibt sich die Richtigkeit der hier vertretenen Ansicht aus der Entscheidung des [X.]s vom 17. November 2000 ([X.], [X.] 146, 74), nach welcher der nach der Regelung in § 12 Abs. 2 Satz 2 [X.] für die Berechnung des Abfindungsanspruchs der weichenden Erben maßgebliche "zuletzt festgesetzte Einheitswert" dann als [X.] ausscheidet, wenn die nach § 21 Abs. 1 [X.] in regelmäßigen [X.]-abständen von sechs Jahren vorzunehmende Hauptfeststellung des [X.] seit dem Inkrafttreten der Neufassung der Höfeordnung im [X.] un-terblieben ist und sich die seinerzeit zugrunde gelegte Wertrelation zwischen Einheitswert und Ertragswert des Hofes infolge der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse erheblich verschoben hat; liegen diese Voraussetzungen vor, muss das Gericht rückwirkend zu dem im Einzelfall maßgeblichen Stichtag den [X.] ermitteln und eine sich eventuell ergebende Differenz zu dem zuletzt festgesetzten Einheitswert durch einen Zuschlag zu dem Wert des Hofes [X.]. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass das von dem Gesetzgeber verfolgte Ziel, die Höhe der Abfindung nach § 12 Abs. 2 [X.] dem aktuellen Ertragswert des Hofes anzunähern, nur erreicht werden kann, wenn die Ein-heitsbewertung mit der Ertragswertentwicklung Schritt hält. Dieser Gedanke lässt sich ohne weiteres auf die Regelung zu der [X.] in § 1 Abs. 1 [X.] übertragen, soweit es dort für deren Entstehen oder Fortbestehen auf die Höhe des Wirtschaftswerts ankommt. Er ist ein Ertragswert ([X.]/Wulff/[X.], [X.], 10. Aufl., § 1 Rn. 21) und dient dazu, agrar-ökonomisch förderungswürdige Betriebe dem Höferecht zu unterstellen, um ihren ungeteilten Fortbestand zu sichern, und agrarökonomisch nicht [X.] Betriebe, an deren ungeteiltem Fortbestand kein vorrangiges In-teresse besteht, von dem Höferecht auszuschließen ([X.]/Wulff/[X.] - 11 - Handjery, aaO Rn. 19). Beides kann nur aufgrund aktueller Wirtschaftswerte, nicht aber aufgrund eines in einem regelmäßig in einem [X.]abstand von sechs Jahren ergehenden [X.] (§ 21 Abs. 1 [X.]) festgestellten Wirtschaftswert erreicht werden. ee) Die Gegenansicht (siehe vorstehend unter c)) beruft sich zu Unrecht auf den [X.]sbeschluss vom 24. April 1986 ([X.], [X.] 1986, 319). Diese Entscheidung verhält sich nicht dazu, welcher Wirtschaftswert für die [X.] maßgebend ist, sondern - soweit hier von Interesse - aus-schließlich zu der Frage, was unter dem Begriff des "zuletzt festgestellten [X.]" im Sinne von § 12 [X.] in der bis zum [X.] geltenden [X.] zu verstehen ist. Daraus herzuleiten, dass der [X.] auch für die Höhe des für die [X.] maßgeblichen Wirtschaftswerts den Erlass eines Bescheids des Finanzamts für notwendig erachtet habe, weil die Vorschriften des § 1 [X.] und des § 12 [X.] derart korrelierten, dass [X.] und Abfindung von der gleichen Bewertungsgrundlage ausgingen ([X.], [X.] 1986, 341, 342), verbietet sich angesichts der unterschiedlichen Rege-lungen in den beiden Vorschriften zu der Form und dem maßgeblichen [X.]-punkt der Feststellung des Wirtschaftswerts einerseits und des [X.] andererseits (siehe vorstehend unter e) [X.])) von vornherein; überdies wird in den beiden Vorschriften gerade nicht von der gleichen Bewertungsgrundlage ausgegangen. 21 3. Dies alles bedeutet für den vorliegenden Fall folgendes: 22 a) Nach der von dem Beschwerdegericht eingeholten Auskunft des Fi-nanzamts war der Wirtschaftswert in der [X.] vom 1. Januar 1964 bis zum 31. Dezember 1987 mit 4.510 DM, für die [X.] vom 1. Januar 1988 bis zum 31. Dezember 1988 mit 3.267 DM und für die [X.] vom 1. Januar 1989 bis zum 23 - 12 - 31. Dezember 1994 mit 3.263 DM festgestellt; diesen Werten kann jeweils ein Betrag von 16.076 DM (Zuschlag nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) hinzugerechnet werden. Für den hier maßgeblichen [X.]raum vom 14. September 1983 bis zum [X.] ergibt sich somit ein Wirtschaftswert von 20.586 DM bis zum 31. Dezember 1987, von 19.343 DM bis zum 31. Dezember 1988 und von 19.339 DM für die [X.] danach. b) Solange der Wirtschaftswert über 20.000 DM lag, war die Besitzung ein Hof im Sinne der Höfeordnung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] aF). Sie hat die [X.] nicht dadurch verloren, dass der Wirtschaftswert ab dem 1. Januar 1988 unter 20.000 DM gesunken war, denn er lag immer noch über 10.000 DM ([X.] in [X.]/Hötzel/von [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 1 Rn. 119; [X.]/Wulff/[X.], [X.], 9. Aufl., § 1 Rn. 91). 24 4. Sowohl das Beschwerdegericht als auch das Landwirt[X.] haben den Feststellungsantrag somit zu Unrecht wegen eines für die [X.] nicht ausreichenden Wirtschaftswerts zurückgewiesen. Ihre Entschei-dungen sind auf die Rechtsmittel des Beteiligten zu 1 aufzuheben. Der [X.] kann die [X.] nicht selbst feststellen, weil bisher nicht festgestellt ist, ob die weitere Voraussetzung für das Vorliegen der [X.], nämlich das Vorhandensein einer zu der Bewirtschaftung der Besitzung geeigneten Hofstelle, in dem maßgeblichen [X.]raum vorgelegen hat. Damit diese [X.] 25 - 13 - lung nachgeholt werden kann, erscheint es ihm sachdienlich, die Sache an das Landwirt[X.] zurückzuverweisen. [X.] zugleich für Ri[X.] [X.], der infolge Urlaubs verhindert ist zu unterschreiben. Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 08.12.2009 - 7 [X.]/09 - [X.], Entscheidung vom 01.07.2010 - 23 [X.]/09 -

Meta

BLw 9/10

15.04.2011

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.04.2011, Az. BLw 9/10 (REWIS RS 2011, 7428)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7428

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