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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX
ZR 216/13
vom
26. Juni 2014
in dem
Rechtsstreit
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Richter Vill, Prof.
Dr.
Gehrlein, die Richterin [X.], [X.] Pape und die Richte-rin
Möhring
am
26. Juni
2014
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3.
Zivilsenats des [X.] vom 11.
September 2013 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 145.170,98
Gründe:
Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
1. Allerdings ist der Würdigung des Berufungsgerichts nicht zu folgen, dass ein Anspruch des [X.] gegen das beklagte Land aus §
816 Abs.
2 [X.] schon allein deswegen ausscheidet, weil zwischen dem Schuldner und seiner Ehefrau bezüglich der auf deren Konto verwahrten Gelder
kein Treu-handverhältnis bestand.
Legt man anstelle einer Schenkung (§ 516 [X.]) den Abschluss einer
Darlehensabrede
(§ 488 [X.]) oder eines Auftrages (§ 670
[X.]) zwischen 1
2
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3
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dem Schuldner und seiner Ehefrau zugrunde, stand dem Schuldner ungeachtet eines Treuhandverhältnisses gegen seine Ehefrau jedenfalls ein Anspruch auf Erstattung der überwiesenen Gelder zu (§ 488 Abs. 1 Satz 2 bzw. §
667 [X.]). Von dieser Verbindlichkeit wurde die Ehefrau nicht gemäß §
82 [X.] befreit, soweit sie entsprechend der ihr von dem Schuldner nach Verfahrenseröffnung erteilten Weisung eine Zahlung an das beklagte Land vornahm. Infolge des Vor-rangs von §
81 [X.] kommt einer Leistung eines gutgläubigen Drittschuldners an den von dem Schuldner zum Empfang [X.] nach Verfahrenseröff-nung keine schuldbefreiende Wirkung zu ([X.], Beschluss vom 12.
Juli 2012 -
IX
ZR 210/11, [X.], 1553 Rn.
7). Der Insolvenzverwalter ist jedoch [X.], eine unwirksame Leistung des Drittschuldners an einen von dem Schuldner [X.] zu genehmigen und von diesem Erstattung der emp-fangenen Zahlung zu verlangen ([X.], Beschluss vom 12.
Juli 2012 -
IX
ZR 213/11, [X.], 1496 Rn.
13
ff; [X.]/Windel, [X.], §
82 Rn.
20; [X.]/
[X.], KO, 9.
Aufl., §
8 Rn.
23; [X.]/[X.], [X.], 73. Aufl., § 816 Rn. 21). In der Klageerhebung kann regelmäßig die Genehmigung der Leistung an den Nichtberechtigten gesehen werden, auch wenn dies nicht ausdrücklich erklärt wird ([X.], aaO
Rn. 16).
2. Die angefochtene Entscheidung wird jedoch durch die tatsächliche Würdigung
getragen, wonach es an einer hinreichenden Darlegung fehlt, dass der von dem Schuldner an seine Ehefrau überwiesene Betrag wirtschaftlich der Insolvenzmasse zuzuordnen ist.
Insoweit ist das Berufungsgericht ersichtlich von dem zutreffenden Grundsatz ausgegangen, dass derjenige, der einem anderen Geldmittel zur Verfügung stellt, einen [X.] auch dann darzulegen und zu beweisen hat, wenn sich der Gegner
auf eine Schenkung beruft ([X.], Urteil 4
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-
4
-
vom 30. Mai 1976 -
III
ZR 63/74, [X.], 974). Mithin hat das Berufungsge-richt, ohne dass es auf die vor dem Hintergrund von Art.
3 Abs. 1, Art. 103 Abs.
1 GG nicht zu beanstandende weitere tatsächliche Würdigung ankäme, bereits den schlüssigen Vortrag eines Anspruchs des Schuldners auf Rückge-währ der an seine Ehefrau überwiesenen Gelder durch den Beklagten vermisst.
Vill
Gehrlein
[X.]
Pape
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.07.2012 -
1 O 105/12 -
OLG [X.], Entscheidung vom 11.09.2013 -
I-3 [X.] -
Meta
26.06.2014
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2014, Az. IX ZR 216/13 (REWIS RS 2014, 4548)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 4548
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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