Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.09.2019, Az. 8 C 12/18

8. Senat | REWIS RS 2019, 3170

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Gegenstand

Reichweite des Entschädigungsausschlusses bei Wiedergutmachung


Leitsatz

§ 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG schließt eine Entschädigung aus, wenn dem Geschädigten oder dessen Rechtsnachfolgern rückerstattungsrechtliche Leistungen erbracht wurden, um einen denselben Geschädigten betreffenden Verlust desselben Vermögenswertes wiedergutzumachen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die teilweise Rücknahme eines Bescheides, der ihr eine Entschädigung für den Verlust des Anteils des Dr. S. an dem Bankhaus [X.] gewährt.

2

Alleininhaber des Bankhauses war am 30. Januar 1933 Dr. S., der zum Kreis der während des Nationalsozialismus Verfolgten gehörte. Im April 1933 wandelte er das Bankhaus unter Aufnahme eines weiteren Gesellschafters in eine offene Handelsgesellschaft um. Im Frühjahr 1938 entschloss Dr. S. sich, das Bankhaus zu liquidieren. Anfang Dezember 1938 zahlte er seinen Mitgesellschafter aus. Anschließend flüchtete er ins Ausland. Im Januar 1939 wurde der dingliche Arrest über sein inländisches Vermögen verhängt. Im März 1941 wurde sein Vermögen als dem [X.] verfallen erklärt. Am 7. Dezember 1944 wurde das Unternehmen im Handelsregister gelöscht.

3

Mit Beschluss vom 3. September 1971 - 14 W 8105/70 - sprach das [X.] den Erben des Dr. S. für die Entziehung des Bankhauses, die spätestens mit der Anordnung des dinglichen Arrestes im Januar 1939 begonnen habe, einen Anspruch auf Schadensersatz nach dem [X.] zu.

4

Am 22. Dezember 1992 meldete die Klägerin vermögensrechtliche Ansprüche wegen der Entziehung des Bankvermögens des Unternehmens [X.] an. Am 12. Juli 2006 benannte die Klägerin den Vermögenswert J. [X.] unter Berufung auf § 1 Abs. 1a Satz 1 [X.].

5

Mit Bescheid vom 7. Oktober 2016 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin Berechtigte hinsichtlich des Anteils des Dr. S. an dem Unternehmen Bankhaus [X.] sei und ihr ein Anspruch in Höhe von 540 267,81 € nebst Zinsen in Höhe von 413 304,87 € gegen den Entschädigungsfonds zustehe. Das Bankhaus [X.] sei als "[X.] Gewerbebetrieb" anzusehen. Die Aufgabe des [X.] stelle einen verfolgungsbedingten Vermögensverlust dar. Die Klägerin sei allerdings lediglich Rechtsnachfolgerin des Gesellschafters Dr. S., weshalb sie nur für dessen [X.] Entschädigung beanspruchen könne.

6

Diesen Bescheid hob die Beklagte mit Rücknahmebescheid vom 8. März 2017 in Bezug auf die Feststellung der Entschädigungshöhe auf und stellte fest, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung gegen den Entschädigungsfonds. § 1 Abs. 2 Satz 2 [X.] schließe die Gewährung einer Entschädigung nach dem [X.] in Fällen aus, in denen für den identischen Vermögenswert bereits Wiedergutmachung geleistet worden sei. Vorliegend habe Dr. S. für den Verlust seiner Beteiligung bereits Wiedergutmachung erhalten.

7

Im Klageverfahren hat das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 8. März 2017 nach [X.] im Übrigen aufgehoben. Der Entschädigungsanspruch der Klägerin sei nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 2 [X.] ausgeschlossen. Die Vorschrift greife nur bei Identität zwischen dem geschädigten Vermögenswert und dem wiedergutgemachten Vermögensverlust ein. Die bereits nach [X.] erbrachten Leistungen müssten sich auf den Vermögensverlust beziehen, für den Entschädigung nach dem [X.] begehrt werde. Das sei hier nicht der Fall. Die den Erben nach Dr. S. zugesprochene Wiedergutmachungsleistung beziehe sich auf einen Verlust des Bankhauses ab der Anordnung des dinglichen Arrests gegen Dr. S. am 16. Januar 1939. Davon abweichend gehe die bestandskräftige Berechtigtenfeststellung in dem Bescheid vom 7. Oktober 2016 davon aus, dass der Vermögensverlust bereits infolge einer verfolgungsbedingten Ausreise im Dezember 1938 und damit auf "sonstige Weise" eingetreten sei.

8

Im Revisionsverfahren trägt die Beklagte vor, die für die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 2 Satz 2 [X.] erforderliche Identität zwischen dem geschädigten Vermögenswert und dem wiedergutgemachten Vermögensverlust liege immer schon dann vor, wenn für einen bestimmten Vermögenswert eine Wiedergutmachung erfolgt sei. Nicht erforderlich sei dagegen, dass der Vermögensverlust in dem Rückerstattungsverfahren genauso zeitlich eingeordnet worden sei, wie in dem Verfahren nach dem [X.]. Nach dem [X.] hätte ein Entziehungstatbestand erst mit einem Zugriff des Deutschen [X.]es festgestellt werden können. Der [X.] des § 1 Abs. 6 [X.] kenne dagegen auch eine Schädigung durch erzwungenes "[X.]". Die sich daraus ergebende unterschiedliche zeitliche Beurteilung der Schädigung in demselben Vermögenswert stehe der Identität des [X.] nicht entgegen.

9

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des [X.] vom 1. März 2018 zu ändern, soweit es der Klage stattgegeben hat, und die Klage insoweit abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist begründet. Das Urteil des [X.] beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Es stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der [X.] kann in der Sache selbst entscheiden, weil keine weitere Aufklärung des Sachverhalts erforderlich ist (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Dies führt zur Abweisung der Klage.

1. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht erkannt, dass sich der Rücknahmebescheid vom 8. März 2017 lediglich auf den Entschädigungsanspruch der Klägerin bezieht und die Feststellung ihrer vermögensrechtlichen Berechtigung in dem Bescheid vom 7. Oktober 2016 unberührt lässt.

Bundesrecht verletzt dagegen seine Ansicht, § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG könne die teilweise Rücknahme des Bescheides vom 7. Oktober 2016 nicht tragen, weil der der Klägerin zuerkannte Entschädigungsanspruch - soweit noch streitgegenständlich - nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG ausgeschlossen und der Bescheid vom 7. Oktober 2016 insoweit nicht rechtswidrig sei. Das Verwaltungsgericht lässt sich insoweit von einem zu engen Verständnis des Anwendungsbereiches der Vorschrift leiten. Es meint, die den Erben des [X.] zuerkannte Wiedergutmachung sei schon deswegen keine Entschädigung für den streitgegenständlichen Vermögensverlust im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG, weil die Wiedergutmachungsentscheidung von einem anderen Zeitpunkt und anderen Modalitäten des Verlustes des Bankhauses ausgegangen sei als der Bescheid vom 7. Oktober 2016. Auf diese Gesichtspunkte kommt es indes bei der Anwendung von § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG nicht an. Maßgeblich ist insoweit vielmehr lediglich, ob für denselben Vermögensverlust, für den eine Entschädigung nach dem NS-VEntschG begehrt wird, bereits eine Wiedergutmachungsleistung erbracht worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2015 - 8 C 5.14 - BVerwGE 151, 325 Rn. 12). Das ist hier zu bejahen.

a) Ein Vermögensverlust im Sinne der Vorschrift ist gegeben, wenn die rechtliche oder tatsächliche Zuordnung eines Vermögenswertes zu einer natürlichen oder juristischen Person (Geschädigter) vollständig aufgehoben wird. Eine Identität des [X.] setzt danach nur voraus, dass der von der Schädigung betroffene Vermögenswert und der jeweilige Geschädigte übereinstimmen. Weitere Kriterien, wie etwa der Zeitpunkt und die näheren Umstände des [X.], sind entgegen der Ansicht des [X.] nicht zu berücksichtigen. Dieses Verständnis des § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG steht mit dem Wortlaut der Norm, der eine Heranziehung zusätzlicher Voraussetzungen über die Identität des Vermögenswerts und den Geschädigten hinaus nicht gebietet, im Einklang und folgt aus dem - der Gesetzesbegründung zu entnehmenden - Zweck der Vorschrift sowie ihrer systematischen Einordnung.

aa) § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG verfolgt das Ziel, Entschädigungsansprüche auszuschließen, wenn der Berechtigte nach dem Bundesrückerstattungsgesetz oder den Rückerstattungsgesetzen der Alliierten Mächte für denselben Vermögensverlust Wiedergutmachung erhalten hat ([X.]. 12/7588 S. 44) und damit der von ihm erlittene Nachteil bereits kompensiert wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2015 - 8 C 5.14 - BVerwGE 151, 325 Rn. 18). Eine derartige Kompensation ist schon dann bewirkt, wenn dem Geschädigten oder dessen Rechtsnachfolgern eine rückerstattungsrechtliche Wiedergutmachungsleistung erbracht wurde, um einen denselben Geschädigten betreffenden Verlust desselben Vermögenswertes auszugleichen. Diesem Zweck des § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG liefe eine Interpretation der Vorschrift zuwider, die die Identität des [X.] an weitere Voraussetzungen knüpfen würde.

bb) § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG soll den Berechtigten im [X.] auf rückerstattungsrechtlichem Leistungsniveau einräumen (vgl. [X.]. 12/4887 [X.] und 32, [X.]. 12/7588 S. 4) und damit auch verhindern, dass bereits ergangene Wiedergutmachungsentscheidungen nochmals entschädigungsrechtlich aufgegriffen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2015 - 8 C 5.14 - BVerwGE 151, 325 Rn. 18). Dieser Gesetzeszweck spricht ebenfalls dafür, bei der Prüfung der Identität des [X.] allein auf den betroffenen Vermögenswert und den jeweiligen Geschädigten und nicht auf weitere Kriterien abzustellen. Der von § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG erstrebte Fortbestand der rückerstattungsrechtlichen Entscheidungen und der auf ihrer Grundlage erbrachten Leistungen auch der Höhe nach würde nicht erreicht, wenn die Vorschrift bei Abweichungen des festgestellten Zeitpunktes oder der Umstände der Schädigung, die sich aus Abweichungen der rückerstattungs- und der vermögensrechtlichen Perspektive ergeben können, trotz Identität des Vermögenswertes und des Geschädigten nicht anzuwenden wäre.

cc) Zudem kam es bei rückerstattungsrechtlichen Entscheidungen häufig nicht auf den genauen Schädigungszeitpunkt an, auf dessen exakte Bestimmung daher verzichtet werden konnte. [X.] es im Rahmen der Anwendung des § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG einer näheren Klärung dieses Zeitpunktes, müsste damit der Sache nach die Wiedergutmachungsentscheidung insoweit erneut aufgegriffen werden, was die Vorschrift gerade verhindern will.

b) Systematische Gesichtspunkte sprechen ebenfalls dafür, die Identität des [X.] allein anhand des betroffenen Vermögenswertes und nach dem jeweiligen Geschädigten zu bestimmen.

aa) Der Gesetzgeber verwendet den Begriff des [X.] auch in § 1 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 [X.] Dort ist geregelt, dass eine Entschädigung für bestimmte Vermögensverluste nicht gewährt wird. Diese Leistungsausschlüsse sollen immer schon dann eingreifen, wenn der Nachteil beim Geschädigten eine bestimmte Mindestgröße nicht übersteigt oder bereits kompensiert wurde. Für den Begriff des [X.] sind mithin auch im Entschädigungsrecht nur der Vermögenswert und der Geschädigte prägend. Dieser Verwendung des Begriffs des [X.] kommt umso größere Bedeutung für die Interpretation von § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG zu, als das NS-VEntschG mehrfach auf Regelungen des Entschädigungsgesetzes verweist (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1, § 3 NS-VEntschG), was ein einheitliches Begriffsverständnis nahelegt.

bb) Schließlich weist auch die Verwendung des Begriffs des [X.] im [X.] (§ 1 Abs. 6, § 7a Abs. 2, § 30a Abs. 1 [X.]) darauf hin, dass für die Identität von [X.] nur der Vermögenswert und der Geschädigte maßgeblich sind. Das zeigt sich insbesondere bei § 1 Abs. 6 [X.]. Der weit gefasste Schädigungstatbestand der Vorschrift nimmt den Inhaber eines Vermögenswertes in den Blick, der aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurde und infolge dessen sein Vermögen verloren hat. Die Vorschrift nennt zwar mit dem Zeitraum 30. Januar 1933 bis 8. Mai 1945 einen Zeitraum. Dieser definiert aber lediglich die Gruppe der potentiell Anspruchsberechtigten und bezieht sich nicht auf den Begriff des [X.] selbst (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2006 - 3 B 183.05 - [X.] 428.42 § [X.] Nr. 2 Rn. 6).

2. Das Urteil des [X.] beruht auf dem Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG und stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der streitgegenständliche Rücknahmebescheid wird von § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG getragen. Die Zuerkennung einer Entschädigung nach dem NS-VEntschG nebst Zinsen an die Klägerin in dem Bescheid vom 7. Oktober 2016 ist rechtswidrig (a). § 48 Abs. 2 VwVfG steht der Rücknahme nicht entgegen (b). Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG ist gewahrt (c). Die Ermessensbetätigung des Beklagten ist nicht zu beanstanden (d).

a) Der Bescheid der Beklagten vom 7. Oktober 2016 ist, soweit hier noch streitgegenständlich, rechtswidrig. Der Entschädigungsanspruch der Klägerin wegen ihrer durch Bescheid vom 7. Oktober 2016 festgestellten Berechtigung für den Verlust des Anteils des [X.] am Unternehmen [X.] ist durch § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG ausgeschlossen. Die Rechtsnachfolger des Geschädigten haben für den Vermögensverlust, für den der Bescheid vom 7. Oktober 2016 ihre Berechtigung feststellt, bereits Leistungen nach dem Bundesrückerstattungsgesetz erhalten.

aa) Der Vermögensverlust, dessentwegen die Berechtigung der Klägerin im Bescheid vom 7. Oktober 2016 festgestellt wurde und für den sie nun Entschädigung nach dem NS-VEntschG begehrt, ist identisch mit dem Vermögensverlust, der aufgrund des Beschlusses des [X.] vom 3. September 1971 gegenüber den Erben des [X.] wiedergutgemacht wurde. Diese Wiedergutmachung betraf mit [X.] denselben Geschädigten wie die Berechtigtenfeststellung in dem Bescheid vom 7. Oktober 2016.

Sie betraf mit der Inhaberschaft an dem [X.] auch denselben Vermögenswert. Dem steht nicht entgegen, dass der Bescheid vom 7. Oktober 2016 die Berechtigung der Klägerin für den Verlust von Gesellschaftsanteilen des [X.] an der Gesellschaft [X.] feststellt, während die den Erben nach [X.] infolge der Entscheidung des [X.] vom 3. September 1971 gewährte Wiedergutmachung an den Entzug des gesamten [X.] anknüpft. Der Beschluss des [X.] vom 3. September 1971 ging von einer Alleininhaberschaft des [X.] am [X.] aus. Die Alleininhaberschaft an einem Unternehmen im Sinne einer Gesamtheit von materiellen und immateriellen Rechtsgütern und Werten, die in einer Organisation zusammengefasst sind und einem wirtschaftlichen Zweck dienen sollen (vgl. [X.], in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], § 6 Rn. 3) stellt sich indessen der Sache nach zugleich als Inhaberschaft aller Anteile an diesem Unternehmen dar. Die rückerstattungsrechtliche Wiedergutmachungsleistung für den Verlust aller Anteile an dem Unternehmen [X.] betrifft damit hinsichtlich der von der Berechtigtenfeststellung umfassten Anteile des [X.] an der Gesellschaft [X.] denselben Vermögenswert.

bb) Die Erben nach [X.] haben nach den den [X.] bindenden Feststellungen des [X.] (§ 137 Abs. 2 VwGO) aufgrund des Beschlusses des [X.] vom 3. September 1971 für den Verlust der Anteile des [X.] an dem [X.] auch Leistungen nach dem Bundesrückerstattungsgesetz erhalten.

b) § 48 Abs. 2 VwVfG steht der Rücknahme des Bescheides vom 7. Oktober 2016 in dem hier noch streitgegenständlichen Umfang nicht entgegen. Die Klägerin hat insbesondere selbst nicht geltend gemacht, sie habe auf den Bestand des Bescheides vertraut.

c) Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG ist gewahrt. Sie konnte frühestens mit dem Erlass des zurückgenommenen Bescheides am 7. Oktober 2016 beginnen. Der streitgegenständliche Rücknahmebescheid erging bereits am 8. März 2017 und damit innerhalb der Jahresfrist.

d) Nicht zu beanstanden ist schließlich die Ermessensbetätigung der Beklagten (§ 114 VwGO).

3. Der [X.] kann in der Sache entscheiden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO), weil weitere Ermittlungen nicht erforderlich sind. Dies führt zur Abweisung der Klage, soweit das Verwaltungsgericht ihr stattgegeben hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Meta

8 C 12/18

26.09.2019

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend VG Berlin, 1. März 2018, Az: 29 K 340.17, Urteil

§ 1 Abs 2 S 2 NS-VEntschG, § 3 NS-VEntschG, § 1 Abs 4 EntschG, § 1 Abs 6 VermG, § 7a Abs 2 VermG, § 30a Abs 1 VermG, § 48 Abs 1 S 1 VwVfG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.09.2019, Az. 8 C 12/18 (REWIS RS 2019, 3170)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 3170

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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