Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2012, Az. 4 StR 126/12

4. Strafsenat | REWIS RS 2012, 5053

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4
StR 126/12

vom
3. Juli
2012
in der Strafsache
gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des [X.] und des
Beschwerdeführers
am 3.
Juli 2012 gemäß §
46 Abs.
1, §
349 Abs.
2 StPO
beschlossen:

1.
Der Antrag des
Angeklagten, ihm
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Begründung seiner
Revision zu gewähren, wird verworfen.
2.
Die Revision des
Angeklagten
gegen das Urteil des [X.] vom 17.
November
2011 wird
verworfen.
3.
Der
Angeklagte hat
die Kosten des
Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit schwerer sowie gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheits-strafe von elf Jahren verurteilt und die Einziehung eines Schraubendrehers [X.]. Gegen das Urteil richtet
sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des
Angeklagten. Das Rechtsmittel sowie der von einem weiteren Verteidiger des Angeklagten ferner
gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in die Revisions-begründungsfrist haben keinen Erfolg.

1
-
3
-
1.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die [X.] ist unzulässig, weil das Rechtsmittel -
wie der [X.] in der [X.] vom 23.
April 2012
zutreffend dargelegt
hat
-
rechtzeitig begründet wurde. Er ist daher nicht nur gegenstandslos, sondern -
weil auf eine unmög-liche Rechtsfolge gerichtet
-
unzulässig (vgl. [X.], Beschluss vom 21.
Dezem-ber 2011
-
4
StR
553/11 mwN).
2.
Die Revision ist aus den vom [X.] in der [X.] vom 23.
April 2012 dargelegten Gründen unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO. Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, dass der Angeklagte bei den Stichen in den Kopf des [X.] einerseits mit dem von der [X.] "zumindest" festgestellten bedingten Tötungsvor-satz gehandelt hat, er aber andererseits für den Fall, dass dieser Erfolg nicht eintreten sollte, die tatsächlich eingetretenen schweren Folgen im Sinne des §
226 Abs.
1 Nr.
3 StGB als sichere Folgen seiner Handlungen vorausgesehen hat (vgl. zum Vorliegen von direktem Tötungsvorsatz und wissentlichem Herbei-führen der schweren Folgen im Sinne des §
226 Abs.
2 StGB: [X.], Urteile vom
2
3
4
-
4
-
22.
Januar 1997 -
3
StR
522/96, [X.], 233, 234; vom 14.
Dezember 2000
-
4
StR 327/00, NJW 2001, 980, 981, und vom 25.
Juni 2002 -
5
StR
103/02, [X.]R StGB §
226 Abs.
2 schwere Körperverletzung
2).
Mutzbauer
Roggenbuck
Schmitt

Bender
Quentin

Meta

4 StR 126/12

03.07.2012

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2012, Az. 4 StR 126/12 (REWIS RS 2012, 5053)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5053

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