Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.05.2019, Az. 1 StR 114/19

1. Strafsenat | REWIS RS 2019, 7084

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Gegenstand

Strafschärfende Berücksichtigung der Mittäterschaft bei bandenmäßiger Begehung


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10. Oktober 2018 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Es verstößt nicht gegen § 46 Abs. 3 StGB, dass die [X.] bei der Bemessung der Einzelstrafen für die fünf Taten des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jeweils strafschärfend die mittäterschaftliche Begehungsweise berücksichtigt hat.

Zwar besagt allein der Umstand mittäterschaftlichen Handelns noch nichts über die Tatschuld des einzelnen Beteiligten. Gleichwohl kann dies nach den konkreten Umständen der Tatbeteiligung eine erhöhte Strafwürdigkeit begründen ([X.], Beschluss vom 5. April 2016 - 3 [X.] Rn. 5).

Vorliegend hat die [X.] die mittäterschaftliche Begehung nicht etwa pauschal strafschärfend bei der konkreten Strafzumessung herangezogen, sondern sie hat sie in Bezug zu dem konspirativen und professionellen Vorgehen des Angeklagten und der weiteren Mittäter gesetzt. Darüber hinaus hat sie ein Zusammenwirken des Angeklagten und mindestens eines weiteren Bandenmitglieds bei den Handelsgeschäften vor Ort festgestellt, wohingegen eine bandenmäßige Begehung im Sinne der § 30 Abs. 1 Nr. 1, § 30a Abs. 1 BtMG keine Mitwirkung eines weiteren Bandenmitglieds bei der Tatausführung im Sinne eines örtlichen und zeitlichen Zusammenwirkens erfordert ([X.] in Körner/[X.]/[X.], BtMG, 9. Aufl., § 30 Rn. 47). Zudem kann auch ein Gehilfe Bandenmitglied sein. Der Umstand der bandenmäßigen Begehung schließt daher eine strafschärfende Berücksichtigung der Mittäterschaft nicht aus. Ohnehin ist [X.] nicht etwa eine intensivere Form der Mittäterschaft, sondern ihr gegenüber ein „aliud“, dem eine besondere Gefährlichkeit innewohnt (vgl. hierzu [X.] aaO Rn. 9-13, 27).

Jäger     

        

Fischer     

        

Bär     

        

Leplow     

        

Pernice     

        

Meta

1 StR 114/19

21.05.2019

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Stuttgart, 10. Oktober 2018, Az: 213 Js 67050/16 - 3 - 8 KLs

§ 30 Abs 1 Nr 1 BtMG, § 30a Abs 1 BtMG, § 46 Abs 3 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.05.2019, Az. 1 StR 114/19 (REWIS RS 2019, 7084)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 7084

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Wird zitiert von

3 StR 181/21

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