Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Strafschärfende Berücksichtigung der Mittäterschaft bei bandenmäßiger Begehung
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10. Oktober 2018 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Es verstößt nicht gegen § 46 Abs. 3 StGB, dass die [X.] bei der Bemessung der Einzelstrafen für die fünf Taten des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jeweils strafschärfend die mittäterschaftliche Begehungsweise berücksichtigt hat.
Zwar besagt allein der Umstand mittäterschaftlichen Handelns noch nichts über die Tatschuld des einzelnen Beteiligten. Gleichwohl kann dies nach den konkreten Umständen der Tatbeteiligung eine erhöhte Strafwürdigkeit begründen ([X.], Beschluss vom 5. April 2016 - 3 [X.] Rn. 5).
Vorliegend hat die [X.] die mittäterschaftliche Begehung nicht etwa pauschal strafschärfend bei der konkreten Strafzumessung herangezogen, sondern sie hat sie in Bezug zu dem konspirativen und professionellen Vorgehen des Angeklagten und der weiteren Mittäter gesetzt. Darüber hinaus hat sie ein Zusammenwirken des Angeklagten und mindestens eines weiteren Bandenmitglieds bei den Handelsgeschäften vor Ort festgestellt, wohingegen eine bandenmäßige Begehung im Sinne der § 30 Abs. 1 Nr. 1, § 30a Abs. 1 BtMG keine Mitwirkung eines weiteren Bandenmitglieds bei der Tatausführung im Sinne eines örtlichen und zeitlichen Zusammenwirkens erfordert ([X.] in Körner/[X.]/[X.], BtMG, 9. Aufl., § 30 Rn. 47). Zudem kann auch ein Gehilfe Bandenmitglied sein. Der Umstand der bandenmäßigen Begehung schließt daher eine strafschärfende Berücksichtigung der Mittäterschaft nicht aus. Ohnehin ist [X.] nicht etwa eine intensivere Form der Mittäterschaft, sondern ihr gegenüber ein „aliud“, dem eine besondere Gefährlichkeit innewohnt (vgl. hierzu [X.] aaO Rn. 9-13, 27).
Jäger |
|
Fischer |
|
Bär |
|
Leplow |
|
Pernice |
|
Meta
21.05.2019
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Stuttgart, 10. Oktober 2018, Az: 213 Js 67050/16 - 3 - 8 KLs
§ 30 Abs 1 Nr 1 BtMG, § 30a Abs 1 BtMG, § 46 Abs 3 StGB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.05.2019, Az. 1 StR 114/19 (REWIS RS 2019, 7084)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 7084
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 120/12 (Bundesgerichtshof)
Schwerer Bandendiebstahl: Gegen eine Bandenabrede sprechende Indizien; Abgrenzung zur Mittäterschaft
2 StR 176/17 (Bundesgerichtshof)
Betrieb einer illegalen Cannabis-Plantage: Konkurrenzen bei mehreren Anbauvorgängen und verschiedenen Beteiligten; Annahme eines minder schweren …
2 StR 87/19 (Bundesgerichtshof)
Bandenmitgliedschaft bei Weiterveräußerung auf eigenes Risiko
2 StR 212/18 (Bundesgerichtshof)
Konkurrenzverhältnisse bei Betäubungsmitteldelikten: Aufzucht von Marihuanapflanzen zum Zwecke des späteren gewinnbringenden Absatzes und unerlaubtes Handeltreiben
2 StR 120/12 (Bundesgerichtshof)